RS Vfgh 2008/2/25 V85/07

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Veröffentlicht am 25.02.2008
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/01 Bergrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
AbstandsV über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen vergleichbarer Tätigkeiten vom 08.02.06
MinroG §153, §181
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Abstandsverordnung betreffend Sicherheitsabstände zu Bergbauanlagen mangels Legitimation; Zumutbarkeit des Umwegs über Antrag auf Bewilligung einer Bergbauanlage iSd Mineralrohstoffgesetzes

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags einer Gemeinde auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen vergleichbarer Tätigkeiten vom 08.02.06, BGBl II 56/2006 (im Folgenden: AbstandsV).Zurückweisung des Antrags einer Gemeinde auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen vergleichbarer Tätigkeiten vom 08.02.06, Bundesgesetzblatt Teil 2, 56 aus 2006, (im Folgenden: AbstandsV).

Der antragstellenden Gemeinde steht im Bewilligungsverfahren gemäß §153 Abs2 MinroG ein Weg zur Verfügung, einen Bescheid zu erwirken und so die Frage der Gesetzmäßigkeit der AbstandsVO an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl VfSlg 15004/1997). Dass dieser Weg unzumutbar wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Für die Frage der Zumutbarkeit ist es belanglos, ob das Beschreiten dieses Weges für den Betroffenen in der Sache selbst wegen der bestehenden einfachgesetzlichen Rechtslage aussichtsreich ist.Der antragstellenden Gemeinde steht im Bewilligungsverfahren gemäß §153 Abs2 MinroG ein Weg zur Verfügung, einen Bescheid zu erwirken und so die Frage der Gesetzmäßigkeit der AbstandsVO an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen vergleiche VfSlg 15004/1997). Dass dieser Weg unzumutbar wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Für die Frage der Zumutbarkeit ist es belanglos, ob das Beschreiten dieses Weges für den Betroffenen in der Sache selbst wegen der bestehenden einfachgesetzlichen Rechtslage aussichtsreich ist.

Entscheidungstexte

  • V 85/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2008 V 85/07

Schlagworte

Bergrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:V85.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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