RS Vwgh 2004/5/13 2004/16/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2004
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Ein gebührenpflichtiger gerichtlicher Vergleich liegt auch dann vor, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird (Hinweis E 19.2.1998, 97/16/0395).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160032.X04

Im RIS seit

17.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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