RS Vwgh 2004/5/13 2001/16/0434

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2004
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §5 Abs1 Z1;
UStG 1994 §6 Abs2 idF 1998/I/079;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/16/0017 E 13. Mai 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Macht der veräußernde Unternehmer von der Neuregelung des § 6 Abs. 2 UStG 1994 idF BGBl I Nr. 1998/79 Gebrauch, ist auch die Umsatzsteuer Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Konkret handelt es sich bei dieser um einen Teil des Kaufpreises, nicht um eine sonstige Leistung iSd § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001160434.X02

Im RIS seit

17.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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