TE Bvwg Beschluss 2019/9/12 W167 2106658-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2019
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Entscheidungsdatum

12.09.2019

Norm

AVG §76
VwGVG §17
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

W167 2106658-2/33Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE in der Beschwerdesache von XXXX , vertreten durch XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE in der Beschwerdesache von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , beschlossen:

A)

I. XXXX wird der Ersatz der Barauslagen für die nichtamtliche Dolmetscherin XXXX in der Verhandlung vom XXXX in der Höhe von €römisch eins. römisch 40 wird der Ersatz der Barauslagen für die nichtamtliche Dolmetscherin römisch 40 in der Verhandlung vom römisch 40 in der Höhe von €

149,00 (inklusive 20% MWSt) auferlegt und für den nichtamtlichen Dolmetscher XXXX in der Verhandlung vom XXXX in der Höhe von €149,00 (inklusive 20% MWSt) auferlegt und für den nichtamtlichen Dolmetscher römisch 40 in der Verhandlung vom römisch 40 in der Höhe von €

198,20 (inklusive 20% USt) und vom XXXX in der Höhe von € 183,30 (inklusive 20% USt) auferlegt.198,20 (inklusive 20% USt) und vom römisch 40 in der Höhe von € 183,30 (inklusive 20% USt) auferlegt.

II. XXXX hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das PSK-Konto des Bundesverwaltungsgerichtes, BIC: BUNDATWW, IBAN:römisch zwei. römisch 40 hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das PSK-Konto des Bundesverwaltungsgerichtes, BIC: BUNDATWW, IBAN:

AT840100000005010167, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von Euro 530,50 zu überweisen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

Folgender Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage:

1. Die Beschwerdeführerin stellte den verfahrenseinleitenden Antrag auf Ausstellung eines Bescheides betreffend die Vorschreibung gemäß § 471 ASVG.1. Die Beschwerdeführerin stellte den verfahrenseinleitenden Antrag auf Ausstellung eines Bescheides betreffend die Vorschreibung gemäß Paragraph 471, ASVG.

2. Für die mündlichen Verhandlungen wurden die in Spruchpunkt I genannten Dolmetscher/innen über Antrag der Mitbeteiligten (türkisch) bzw. der Zeugin (ungarisch) bestellt. Die Beziehung der nichtamtlichen Dolmetschs war für die Durchführung der Verhandlung erforderlich.2. Für die mündlichen Verhandlungen wurden die in Spruchpunkt römisch eins genannten Dolmetscher/innen über Antrag der Mitbeteiligten (türkisch) bzw. der Zeugin (ungarisch) bestellt. Die Beziehung der nichtamtlichen Dolmetschs war für die Durchführung der Verhandlung erforderlich.

3. Die Aufstellung der Gebühren wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme.

4. Mit Beschlüssen vom XXXX bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Dolmetscher antragsgemäß. In der nachvollziehbaren und plausiblen Honorarnote waren die einzelnen Beträge entsprechend dem Gebührengesetz angesetzt und sind daher nicht zu beanstanden.4. Mit Beschlüssen vom römisch 40 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Dolmetscher antragsgemäß. In der nachvollziehbaren und plausiblen Honorarnote waren die einzelnen Beträge entsprechend dem Gebührengesetz angesetzt und sind daher nicht zu beanstanden.

5. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Gebühren antragsgemäß den Dolmetschs an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Barauslagenersatz

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Absatz 1 AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 1 AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Im Rahmen der (beantragten) mündlichen Verhandlung war die Beiziehung nichtamtlicher Dolmetschers erforderlich. Die Dolmetschgebühren wurden antragsgemäß den Dolmetschs vom Bundesverwaltungsgericht überwiesen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht Barauslagen erwachsen sind.

Eine Barauslagenbefreiung ist im Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht vorgesehen.

Die Beschwerdeführerin stellte den verfahrenseinleitenden Antrag und erhob auch Beschwerde, weshalb ihr die Dolmetschgebühren in der Höhe der Anweisung aufzuerlegen sind und welche sie dem Bundesverwaltungsgericht zu erstatten hat.

HINWEIS: Sie werden ersucht, den festgesetzten Betrag auf das PSK-Konto des Bundesverwaltungsgerichtes, BIC: BUNDATWW, IBAN:

AT840100000005010167, binnen 14 Tagen ab Zustellung einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichts sowie Ihren vollständigen Namen an.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Barauslagen, Dolmetscher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2106658.2.03

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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