RS Vwgh 2004/5/13 2001/16/0565

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Veröffentlicht am 13.05.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1;

Rechtssatz

Vorläufige Bescheide nach § 200 Abs. 1 BAO sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen und mangels ausdrücklicher Bezeichnung ist ein solcher Bescheid als endgültiger Bescheid anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001160565.X03

Im RIS seit

01.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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