Entscheidungsdatum
16.09.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G302 2208920-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom 19.09.2018, GZ/VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 , vom 19.09.2018, GZ/VSNR: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), vom 19.09.2018, GZ/VSNR: XXXX, wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: BF) im Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 der Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a GSVG und der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege (Spruchpunkt 1.), die monatliche Beitragsgrundlage im genannten Zeitraum in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 25 GSVG EUR 5.425,00 betrage (Spruchpunkt 2.) und der BF gemäß §§ 14e, 25, 27 und 14f GSVG verpflichtet sei, in diesem Zeitraum monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 1.003,63 und zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 415,01 zu bezahlen (Spruchpunkt 3.).Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), vom 19.09.2018, GZ/VSNR: römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden: BF) im Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 der Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 a, GSVG und der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege (Spruchpunkt 1.), die monatliche Beitragsgrundlage im genannten Zeitraum in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 25, GSVG EUR 5.425,00 betrage (Spruchpunkt 2.) und der BF gemäß Paragraphen 14 e, 25, 27 und 14 f GSVG verpflichtet sei, in diesem Zeitraum monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 1.003,63 und zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 415,01 zu bezahlen (Spruchpunkt 3.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte zu Spruchpunkt 1. aus, dass er mit XXXX seine freiberufliche Erwerbstätigkeit eingestellt habe und somit nur für den Monat Jänner 2015 Versicherungspflicht in der Pensions- und Krankenversicherung bestanden habe. Die Stilllegung der Berufsbefugnis sei aus organisatorischen Gründen erst Ende 2015 erfolgt, doch stelle die Versicherungspflicht lediglich auf die betriebliche Tätigkeit und nicht auf die Berufsbefugnis ab. Zu Spruchpunkt 2. und 3. führte der BF aus, dass für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß §§ 25 ff. GSVG ebenso auf die Erwerbstätigkeit abzustellen sei. Nur für Jänner 2015 sei somit in der Pensions- und Krankenversicherung die Höchstbemessungsgrundlage heranzuziehen. Ab Februar 2015 sei nur mehr der Pensionsbezug in der Krankenversicherung als Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der 80 %-Grenze gemäß § 14e GSVG anzusetzen. Außerdem sei die Einbeziehung des Veräußerungsgewinns in die Bemessungsgrundlage und dessen Aufteilung auf ein Jahr gesetzeswidrig. Der BF beantrage die Versicherungspflicht in der Pensions- und Krankenversicherung auf Jänner 2015 einzuschränken und für den Zeitraum Februar bis Dezember 2015 die Versicherungspflicht bzw. Selbstversicherung aufgrund des Pensionsbezuges unter Berücksichtigung der 80 %-Grenze anzunehmen sowie den Veräußerungsgewinn bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte zu Spruchpunkt 1. aus, dass er mit römisch 40 seine freiberufliche Erwerbstätigkeit eingestellt habe und somit nur für den Monat Jänner 2015 Versicherungspflicht in der Pensions- und Krankenversicherung bestanden habe. Die Stilllegung der Berufsbefugnis sei aus organisatorischen Gründen erst Ende 2015 erfolgt, doch stelle die Versicherungspflicht lediglich auf die betriebliche Tätigkeit und nicht auf die Berufsbefugnis ab. Zu Spruchpunkt 2. und 3. führte der BF aus, dass für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraphen 25, ff. GSVG ebenso auf die Erwerbstätigkeit abzustellen sei. Nur für Jänner 2015 sei somit in der Pensions- und Krankenversicherung die Höchstbemessungsgrundlage heranzuziehen. Ab Februar 2015 sei nur mehr der Pensionsbezug in der Krankenversicherung als Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der 80 %-Grenze gemäß Paragraph 14 e, GSVG anzusetzen. Außerdem sei die Einbeziehung des Veräußerungsgewinns in die Bemessungsgrundlage und dessen Aufteilung auf ein Jahr gesetzeswidrig. Der BF beantrage die Versicherungspflicht in der Pensions- und Krankenversicherung auf Jänner 2015 einzuschränken und für den Zeitraum Februar bis Dezember 2015 die Versicherungspflicht bzw. Selbstversicherung aufgrund des Pensionsbezuges unter Berücksichtigung der 80 %-Grenze anzunehmen sowie den Veräußerungsgewinn bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 06.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit XXXX erlangte der BF von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Berufsbefugnis für Wirtschaftstreuhänder.Mit römisch 40 erlangte der BF von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Berufsbefugnis für Wirtschaftstreuhänder.
Mit 01.01.2014 wurde dem BF der Anspruch auf Alterspension zuerkannt. Der Bruttopensionsbezug im Jahr 2015 betrug EUR 36.395,28.
Am XXXX veräußerte der BF den Kundenstock seines Betriebes und schloss seine Kanzlei, stellte jedoch seine berufsrechtliche Berechtigung aus organisatorischen Gründen erst mit XXXXruhend.Am römisch 40 veräußerte der BF den Kundenstock seines Betriebes und schloss seine Kanzlei, stellte jedoch seine berufsrechtliche Berechtigung aus organisatorischen Gründen erst mit XXXXruhend.
Der Einkommenssteuerbescheid 2015 des BF vom 31.10.2017 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 300.606,28 auf.
Dem BF wurden im Jahr 2015 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 6.312,00 vorgeschrieben.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Die Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich auf die rechtliche Beurteilung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Relevante Gesetzesbestimmungen:
Für die Beurteilung der Versicherungspflicht ist das GSVG in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung - zeitraumbezogen - anzuwenden; dies betrifft die materiell die Versicherungspflicht regelnden Bestimmungen, nicht jedoch - sofern nicht anderes angeordnet ist oder sich aus Übergangsbestimmungen ergibt - jene Bestimmungen, die das von der Behörde einzuhaltende Verfahren regeln (VwGH 24.01.2006, 2003/08/0231).
Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG) lauten in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wie folgt:
"§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: [...] 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. [...]""§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: [...] 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. [...]"
§ 5 (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar 1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder 2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.Paragraph 5, (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar 1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder 2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausnahme der Mitglieder von Kammern der freien Berufe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sind Personen hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer für Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder einer Notariatskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.Gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausnahme der Mitglieder von Kammern der freien Berufe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sind Personen hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, die die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer für Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder einer Notariatskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
§ 14a (1) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung 1. ausgenommen sind, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern, wenn und solange sie eine freiberufliche Erwerbstätigkeit ausüben; 2. ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.Paragraph 14 a, (1) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung 1. ausgenommen sind, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern, wenn und solange sie eine freiberufliche Erwerbstätigkeit ausüben; 2. ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
§ 6 (4) Z 2 Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung.Paragraph 6, (4) Ziffer 2, Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung.
§ 7 (4) GSVG Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, 1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat; 2. in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt; 3.-4. [...]Paragraph 7, (4) GSVG Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, 1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 18, erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat; 2. in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt; 3.-4. [...]
§ 25 (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25, (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag, 1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen; 2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten; 3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag, 1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen; 2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten; 3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3)-(4) [...]
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.
§ 27 (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%, 2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.Paragraph 27, (1) Die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%, 2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht 1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage; 2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage. Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht 1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage; 2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage. Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
§ 27a (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.Paragraph 27 a, (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (Paragraph 25,) zu leisten.
§ 27d (1) Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.Paragraph 27 d, (1) Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach Paragraph 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.
§ 14e Hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte gemäß den §§ 14a und 14b sind die für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4 maßgeblichen Bestimmungen der §§ 25ff. anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage gilt: 1. bei ausschließlichem Bezug einer Pension, die Pension; 2. bei ausschließlichem Bezug einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, diese Leistung, jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage; 3. in allen übrigen Fällen jene Einkünfte (§ 25) und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme gemäß § 5 nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage.Paragraph 14 e, Hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte gemäß den Paragraphen 14 a und 14 b sind die für Versicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 25 f, f, anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage gilt: 1. bei ausschließlichem Bezug einer Pension, die Pension; 2. bei ausschließlichem Bezug einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, diese Leistung, jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage; 3. in allen übrigen Fällen jene Einkünfte (Paragraph 25,) und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme gemäß Paragraph 5, nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage.
Gemäß § 3 Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2015 wurde für das Kalenderjahr 2015 die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 GSVG mit EUR 5.425,00 ermittelt."Gemäß Paragraph 3, Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2015 wurde für das Kalenderjahr 2015 die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 48, GSVG mit EUR 5.425,00 ermittelt."
3.3. Bestehen der Pflichtversicherung:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.
Für diese Personengruppe endet die Pflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt und nach § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt.Für diese Personengruppe endet die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt und nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt.
Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass der BF in der Zeit ab XXXX die berufsrechtliche Berechtigung für Wirtschaftstreuhänder innehatte und seinen Kundenstock am XXXX veräußerte sowie seine Kanzlei schloss, ohne jedoch seine berufsrechtliche Berechtigung zurückzulegen.Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass der BF in der Zeit ab römisch 40 die berufsrechtliche Berechtigung für Wirtschaftstreuhänder innehatte und seinen Kundenstock am römisch 40 veräußerte sowie seine Kanzlei schloss, ohne jedoch seine berufsrechtliche Berechtigung zurückzulegen.
Der BF wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, dass seine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bereits im Zeitpunkt der Einstellung seiner freiberuflichen Tätigkeit mit XXXX geendet habe, weshalb für die Zeit von Februar bis Dezember 2015 keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestanden habe.Der BF wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, dass seine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bereits im Zeitpunkt der Einstellung seiner freiberuflichen Tätigkeit mit römisch 40 geendet habe, weshalb für die Zeit von Februar bis Dezember 2015 keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestanden habe.
Fraglich ist daher, ob die Pflichtversicherung des BF in der Pensionsversicherung nach dem GSVG mit der Einstellung seiner betrieblichen Tätigkeit am XXXXoder erst mit der Zurücklegung seiner Berufsbefugnis am XXXX endete.Fraglich ist daher, ob die Pflichtversicherung des BF in der Pensionsversicherung nach dem GSVG mit der Einstellung seiner betrieblichen Tätigkeit am XXXXoder erst mit der Zurücklegung seiner Berufsbefugnis am römisch 40 endete.
Der Gesetzgeber stellt für jene Fälle, in welchen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, für das Bestehen der Pflichtversicherung auf die Innehabung jener berufsrechtlichen Berechtigung ab. Daran ändert auch die Ausführung, dass für das Ende der Pflichtversicherung "grundsätzlich" die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit ausschlaggebend ist, nichts. Daraus ist zu folgern, dass sich in jenen Fällen, in welchen der selbständige Erwerbstätige über eine berufsrechtliche Berechtigung zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verfügt, das Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG richtet. Solange nämlich der Erwerbstätige über die berufsrechtliche Berechtigung zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verfügt, so lange kann er auch eine solche betriebliche Tätigkeit ausüben. Der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG beschränkt sich somit auf jene Fälle, in welchen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit nicht von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt (Scheiber in Sonntag, GSVG8 § 7 Rz 32c mit Hinweis auf BVwG 31.03.2015, W217 2006820-1).Der Gesetzgeber stellt für jene Fälle, in welchen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, für das Bestehen der Pflichtversicherung auf die Innehabung jener berufsrechtlichen Berechtigung ab. Daran ändert auch die Ausführung, dass für das Ende der Pflichtversicherung "grundsätzlich" die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit ausschlaggebend ist, nichts. Daraus ist zu folgern, dass sich in jenen Fällen, in welchen der selbständige Erwerbstätige über eine berufsrechtliche Berechtigung zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verfügt, das Ende der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG richtet. Solange nämlich der Erwerbstätige über die berufsrechtliche Berechtigung zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verfügt, so lange kann er auch eine solche betriebliche Tätigkeit ausüben. Der Anwendungsbereich des Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG beschränkt sich somit auf jene Fälle, in welchen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit nicht von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt (Scheiber in Sonntag, GSVG8 Paragraph 7, Rz 32c mit Hinweis auf BVwG 31.03.2015, W217 2006820-1).
Bei Vorliegen einer berufsrechtlichen Befugnis endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem diese wegfällt. Wie bereits ausgeführt, definieren die Erteilung und der Wegfall der Berechtigung die Dauer dieser selbständigen Erwerbstätigkeit und somit die maximale Dauer der Pflichtversicherung aufgrund dieser selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl § 6 Rz 26). Werden Beginn bzw Ende einer derartigen selbständigen Erwerbstätigkeit abweichend erklärt, sind diese Erklärungen (in beide Richtungen) unbeachtlich und ausschließlich Erteilung bzw Wegfall der Berechtigung maßgeblich (Reichinger in Neumann, GSVG für Steuerberater2 § 7 Rz 22, Stand 1.1.2018, rdb.at mit Hinweis auf Scheiber in Sonntag, GSVG2 § 6 Rz 10).Bei Vorliegen einer berufsrechtlichen Befugnis endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem diese wegfällt. Wie bereits ausgeführt, definieren die Erteilung und der Wegfall der Berechtigung die Dauer dieser selbständigen Erwerbstätigkeit und somit die maximale Dauer der Pflichtversicherung aufgrund dieser selbständigen Erwerbstätigkeit vergleiche Paragraph 6, Rz 26). Werden Beginn bzw Ende einer derartigen selbständigen Erwerbstätigkeit abweichend erklärt, sind diese Erklärungen (in beide Richtungen) unbeachtlich und ausschließlich Erteilung bzw Wegfall der Berechtigung maßgeblich (Reichinger in Neumann, GSVG für Steuerberater2 Paragraph 7, Rz 22, Stand 1.1.2018, rdb.at mit Hinweis auf Scheiber in Sonntag, GSVG2 Paragraph 6, Rz 10).
Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der BF auch nach Veräußerung des Kundenstocks und Schließung der Kanzlei mit XXXX und somit im verfahrensrelevanten Zeitraum über die berufsrechtliche Berechtigung für Wirtschaftstreuhänder im Sinne des § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG verfügte.Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der BF auch nach Veräußerung des Kundenstocks und Schließung der Kanzlei mit römisch 40 und somit im verfahrensrelevanten Zeitraum über die berufsrechtliche Berechtigung für Wirtschaftstreuhänder im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG verfügte.
Daher unterlag der BF in der Zeit von 01.01.2015 bis 31.12.2015 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4Daher unterlag der BF in der Zeit von 01.01.2015 bis 31.12.2015 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4
GSVG.
Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung gemäß § 14a GSVG wurde vom BF nicht bestritten.Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 a, GSVG wurde vom BF nicht bestritten.
3.4. Beitragsgrundlage:
Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 grundsätzlich die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG bestimmt, dass dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz - letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten - hinzuzurechnen sind.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, grundsätzlich die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG bestimmt, dass dem nach Absatz eins, ermittelten Betrag der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz - letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten - hinzuzurechnen sind.
Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt (VwGH 22.07.2014, 2012/08/0243).Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt (VwGH 22.07.2014, 2012/08/0243).
Nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach der klaren Absicht des Gesetzgebers soll ein Veräußerungsgewinn nur dann die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs 1 GSVG nicht erhöhen, wenn durch die Übertragung dieses Gewinnes dessen Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebes des Versicherten weiterhin sichergestellt ist. Die Investition eines solchen Veräußerungsgewinnes in eine GmbH stellt aber auch dann keine derartige begünstigte Verwendung dar, wenn der Versicherte an dieser wesentlich oder zur Gänze beteiligt ist (VwGH 27.07.2001, 97/08/0638).Nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach der klaren Absicht des Gesetzgebers soll ein Veräußerungsgewinn nur dann die Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG nicht erhöhen, wenn durch die Übertragung dieses Gewinnes dessen Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebes des Versicherten weiterhin sichergestellt ist. Die Investition eines solchen Veräußerungsgewinnes in eine GmbH stellt aber auch dann keine derartige begünstigte Verwendung dar, wenn der Versicherte an dieser wesentlich oder zur Gänze beteiligt ist (VwGH 27.07.2001, 97/08/0638).
Bei der Feststellung der Beitragsgrundlage hat der Versicherungsträger den Veräußerungsgewinn als Einkommen solange zu berücksichtigen, als der Versicherte nicht den Nachweis der Zuführung dieses Betrages in das Sachanlagevermögen seines Betriebes erbracht hat (VwGH 22.03.1994, 94/08/0017).
Aus der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid für die Bemessung der Einkommensteuer ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind.
Laut unbestrittenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 weist der BF Einkünfte aus selbständiger Arbeit iSd § 22 EStG 1988 in Höhe von EUR 300.606,28 auf. Es steht fest, dass es sich dabei um Einkünfte auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG handelt.Laut unbestrittenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 weist der BF Einkünfte aus selbständiger Arbeit iSd Paragraph 22, EStG 1988 in Höhe von EUR 300.606,28 auf. Es steht fest, dass es sich dabei um Einkünfte auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG handelt.
Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage und der Beiträge zur Pensionsversicherung sind demnach die im Einkommensteuerbescheid 2015 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen.
Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung ab Februar 2015 auf den Pensionsbezug unter Berücksichtigung der 80 %- Grenze im Sinne des § 14e Z 3 GSVG einzuschränken sei, konnte demnach nicht gefolgt werden.Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung ab Februar 2015 auf den Pensionsbezug unter Berücksichtigung der 80 %- Grenze im Sinne des Paragraph 14 e, Ziffer 3, GSVG einzuschränken sei, konnte demnach nicht gefolgt werden.
Die Summe der für die Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Beiträge beträgt EUR 306.918,28 (=Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 300.606,28 + vorgeschriebene Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 6.312,00). Dies ergäbe eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 25.576,52.Die Summe der für die Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevanten Beiträge beträgt EUR 306.918,28 (=Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 300.606,28 + vorgeschriebene Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 6.312,00). Dies ergäbe eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 25.576,52.
Die Summe der für die Krankenversicherung gemäß 14a GSVG relevanten Beiträge beträgt EUR 343.313,80 (=Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 300.606,28 + vorgeschriebene Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 6.312,00 + Bruttopensionsbezug 2015 gemäß § 14e Z 3 GSVG). Dies ergäbe eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 28.609,48.Die Summe der für die Krankenversicherung gemäß 14a GSVG relevanten Beiträge beträgt EUR 343.313,80 (=Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 300.606,28 + vorgeschriebene Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 6.312,00 + Bruttopensionsbezug 2015 gemäß Paragraph 14 e, Ziffer 3, GSVG). Dies ergäbe eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 28.609,48.
Aufgrund des Überschreitens der monatlich relevanten Einkünfte über die Höchstbeitragsgrundlage wurden die Beiträge anhand der Höchstbeitragsgrundlage (= EUR 5.425,00) berechnet.
Da die oben errechnete Beitragsgrundlage des BF die Höchstbeitragsgrundlage überschreitet, kommt diese zum Tragen. Daher beträgt die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung des Beschwerdeführers im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 EUR 5.425,00.
3.5. Zur Höhe der Beiträge:
Der Jahresbeitrag 2015 in der Pensionsversicherung § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG beträgt EUR 12.043,56 (= EUR 5.425,00 * 18,5 % * 12).Der Jahresbeitrag 2015 in der Pensionsversicherung Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG beträgt EUR 12.043,56 (= EUR 5.425,00 * 18,5 % * 12).
Der Jahresbeitrag 2015 in der Krankenversicherung 14a GSVG beträgt EUR 4.980,12 (= EUR 5.425,00 * 7,65 % * 12).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Berufsrecht, betriebliche Tätigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G302.2208920.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019