RS Vwgh 2004/5/13 2004/16/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/01 Jurisdiktionsnorm
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §1094;
ABGB §1380;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §16 Abs1 Z1 litc;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §56 Abs2;
ZPO §204;

Rechtssatz

Im gerichtlichen Bestandverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich über die Zahlung eines Geldbetrages und über die Höhe des künftigen Mietzinses. Durch den Vergleich wurde einerseits der Prozess beendet, andererseits entfaltet ein Vergleich nicht nur prozessuale, sondern auch materiellrechtliche Wirkungen. Unter einem (materiellrechtlichen) Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte zu verstehen (vgl. § 1380 ABGB). Der Mietzins ist die Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung (vgl. § 1090 ABGB) und wesentlicher Vertragsbestandteil; ohne Einigung über die Höhe des Mietzinses kommt kein Mietvertrag zustande (vgl. § 1094 ABGB). Der Mietvertrag ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem ein Vertragspartner seine Leistung als Gegenleistung für die Hauptleistungspflicht des Anderen zu erbringen hat; Pflicht und Gegenpflicht stehen also im Austauschverhältnis. [Hier: Es ist von der (stillschweigenden) Vereinbarung der Weitergeltung der Bestimmungen des bisherigen Vertrages auszugehen. Da im Bestandverfahren - hier interessierend - nur die Höhe des Mietzinses strittig war, kam durch die Einigung über die Höhe des Mietzinses, die ihren Ausdruck in der in Rede stehenden Feststellung im Vergleich fand, ein Mietvertrag mit dem verglichenen Mietzins zustande. Durch den Abschluss des Vertrages wurden aber auch die daraus resultierenden Rechte und Pflichten begründet, das heißt jede Partei wurde zur Erbringung ihrer Leistung verpflichtet. Wird demnach die "Bezahlung" des Mietzinses auf Grund eines konkreten gültigen Mietvertrages, dessen sonstiger Inhalt offenbar unstrittig ist, im Vergleich "festgestellt", kommt in dieser Feststellung zum Ausdruck, dass der Mieter (die beklagte Partei) - ab einem bestimmten Zeitpunkt - (wieder) verpflichtet ist, die "volle Miete" zu zahlen. Die Feststellung regelt also die Leistung des Mieters, nämlich den Mietzins, der auf Grund des Mietverhältnisses zu zahlen ist. Die Ansicht, es liege ein Fall der Bewertung eines Feststellungsbegehrens nach § 56 Abs. 2 JN, allenfalls gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. c GGG eine Bestandstreitigkeit, bei der kein Geld verlangt wurde, vor, erweist sich als unbegründet.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160032.X03

Im RIS seit

17.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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