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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallRechtssatz
Anlassfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit des zweiten Absatzes der Mitteilung des Magistrates der Stadt Steyr über die Zusammensetzung der Disziplinarkommission auf Grund des Stadtsenatsbeschlusses vom 10.07.03, GZ Präs-501/2003-Grei, mit E v 30.11.07, V75/07.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid bestätigt, der vom Senat I der Disziplinarkommission beim Magistrat Steyr erlassen worden war, dessen geschäftsverteilungsmäßige Rechtsgrundlage mit dem Erkenntnis V75/07 als gesetzwidrig erkannt worden ist; die personelle Zusammensetzung dieses Senates entsprach jener, die im Verordnungsprüfungserkenntnis angeführt wird. Es hat somit eine gesetzwidrig eingerichtete Behörde entschieden.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid bestätigt, der vom Senat römisch eins der Disziplinarkommission beim Magistrat Steyr erlassen worden war, dessen geschäftsverteilungsmäßige Rechtsgrundlage mit dem Erkenntnis V75/07 als gesetzwidrig erkannt worden ist; die personelle Zusammensetzung dieses Senates entsprach jener, die im Verordnungsprüfungserkenntnis angeführt wird. Es hat somit eine gesetzwidrig eingerichtete Behörde entschieden.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B174.2007Dokumentnummer
JFR_09919775_07B00174_01