RS Vfgh 2008/2/25 B174/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2008
beobachten
merken

Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Rechtssatz

Anlassfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit des zweiten Absatzes der Mitteilung des Magistrates der Stadt Steyr über die Zusammensetzung der Disziplinarkommission auf Grund des Stadtsenatsbeschlusses vom 10.07.03, GZ Präs-501/2003-Grei, mit E v 30.11.07, V75/07.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid bestätigt, der vom Senat I der Disziplinarkommission beim Magistrat Steyr erlassen worden war, dessen geschäftsverteilungsmäßige Rechtsgrundlage mit dem Erkenntnis V75/07 als gesetzwidrig erkannt worden ist; die personelle Zusammensetzung dieses Senates entsprach jener, die im Verordnungsprüfungserkenntnis angeführt wird. Es hat somit eine gesetzwidrig eingerichtete Behörde entschieden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B174.2007

Dokumentnummer

JFR_09919775_07B00174_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten