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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallRechtssatz
Anlassfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit des zweiten Absatzes der Mitteilung des Magistrates der Stadt Steyr über die Zusammensetzung der Disziplinarkommission auf Grund des Stadtsenatsbeschlusses vom 10.07.03, GZ Präs-501/2003-Grei, mit E v 30.11.07, V75/07.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid bestätigt, der vom Senat I der Disziplinarkommission beim Magistrat Steyr erlassen worden war, dessen geschäftsverteilungsmäßige Rechtsgrundlage mit dem Erkenntnis V75/07 als gesetzwidrig erkannt worden ist; die personelle Zusammensetzung dieses Senates entsprach jener, die im Verordnungsprüfungserkenntnis angeführt wird. Es hat somit eine gesetzwidrig eingerichtete Behörde entschieden.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B174.2007Dokumentnummer
JFR_09919775_07B00174_01