Entscheidungsdatum
18.09.2019Norm
ASVG §293Spruch
W249 2221415-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Beschwerdeführerin vom XXXX bis zum XXXX die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zuerkannt wird.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Beschwerdeführerin vom römisch 40 bis zum römisch 40 die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zuerkannt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt zwei weitere Personen ( XXXX und XXXX ) leben würden.1. Mit am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt zwei weitere Personen ( römisch 40 und römisch 40 ) leben würden.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen bzw. Nachweise angeschlossen:
* AMS-Mitteilung über den Leistungsanspruch (Bildungsteilzeitgeld) vom XXXX* AMS-Mitteilung über den Leistungsanspruch (Bildungsteilzeitgeld) vom römisch 40
* Verdienstnachweis der Beschwerdeführerin vom XXXX* Verdienstnachweis der Beschwerdeführerin vom römisch 40
* Nachweis der Alimente vom XXXX* Nachweis der Alimente vom römisch 40
* Meldebestätigungen der Haushaltsgemeinschaft
2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:2. Am römisch 40 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:
"[...] wir haben Ihren Antrag vom XXXX auf"[...] wir haben Ihren Antrag vom römisch 40 auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
geprüft und dabei festgestellt, dass
* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsehsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen:
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen."
Dem Schreiben war folgende "Berechnungsgrundlage" angefügt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte in der Folge keine weiteren Unterlagen.
4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass ihr Haushalteinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige; es fehle "die Miete": "Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen."4. Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass ihr Haushalteinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige; es fehle "die Miete": "Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen."
Dem Bescheid war ebenfalls die "Berechnungsgrundlage", die eine Richtsatzüberschreitung iHv € 200,42 monatlich auswies, angefügt.
5. Mit Schreiben vom XXXX übersendete die Beschwerdeführerin einen Buchungsbeleg betreffend die Überweisung ihres Wohnungsaufwandes an die belangte Behörde mit dem handschriftlichen Zusatz: "BESCHWERDE".5. Mit Schreiben vom römisch 40 übersendete die Beschwerdeführerin einen Buchungsbeleg betreffend die Überweisung ihres Wohnungsaufwandes an die belangte Behörde mit dem handschriftlichen Zusatz: "BESCHWERDE".
6. Daraufhin teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom XXXX mit, dass ein Buchungsbeleg zum Nachweis des Wohnungsaufwandes nicht ausreichend sei, sondern ein Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes vorgelegt werden müsse. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde bestimmte Formerfordernisse zu erfüllen habe. Der Beschwerdeführerin wurde zur Nachreichung der fehlenden Angaben und Unterlagen eine Frist gesetzt.6. Daraufhin teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom römisch 40 mit, dass ein Buchungsbeleg zum Nachweis des Wohnungsaufwandes nicht ausreichend sei, sondern ein Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes vorgelegt werden müsse. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde bestimmte Formerfordernisse zu erfüllen habe. Der Beschwerdeführerin wurde zur Nachreichung der fehlenden Angaben und Unterlagen eine Frist gesetzt.
7. Die Beschwerdeführerin erklärte in einem Antwortschreiben vom
XXXX , dass sie XXXX begonnen habe, zu studieren und nebenbei Teilzeit arbeiten zu gehen, weshalb sie um Befreiung von der Rundfunkgebühr ansuche. Angeschlossen waren Inskriptionsbestätigungen der Jahre XXXX und XXXX .römisch 40 , dass sie römisch 40 begonnen habe, zu studieren und nebenbei Teilzeit arbeiten zu gehen, weshalb sie um Befreiung von der Rundfunkgebühr ansuche. Angeschlossen waren Inskriptionsbestätigungen der Jahre römisch 40 und römisch 40 .
8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom römisch 40 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein.
9. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX auf, einen Mietvertrag iSd Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze und/oder einen aktuellen Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen und/oder den Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorzulegen (falls einer dieser Sachverhalte zutreffe), andernfalls ihre Beschwerde aufgrund der Übersteigung ihres Haushaltseinkommens der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze abzuweisen sein werde.9. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 auf, einen Mietvertrag iSd Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze und/oder einen aktuellen Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen und/oder den Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorzulegen (falls einer dieser Sachverhalte zutreffe), andernfalls ihre Beschwerde aufgrund der Übersteigung ihres Haushaltseinkommens der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze abzuweisen sein werde.
10. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdenachreichung ein. Die belangte Behörde leitete damit Unterlagen der Beschwerdeführerin, und zwar eine Mitteilung eines AMS-Leistungsanspruches (Bildungsteilzeitgeld) vom XXXX , einen Mietvertrag vom XXXX und einen Verdienstnachweis vom XXXX , weiter.10. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdenachreichung ein. Die belangte Behörde leitete damit Unterlagen der Beschwerdeführerin, und zwar eine Mitteilung eines AMS-Leistungsanspruches (Bildungsteilzeitgeld) vom römisch 40 , einen Mietvertrag vom römisch 40 und einen Verdienstnachweis vom römisch 40 , weiter.
11. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.
12. Am XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines Parteiengehörs an die belangte Behörde.12. Am römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines Parteiengehörs an die belangte Behörde.
13. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde mit, von ihrem Recht auf Stellungnahme keinen Gebrauch zu machen.13. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde mit, von ihrem Recht auf Stellungnahme keinen Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin lebt mit zwei weiteren Personen ( XXXX und XXXX ), die monatlich jeweils Alimente iHv € 300,00 empfangen, im gemeinsamen Haushalt.Die Beschwerdeführerin lebt mit zwei weiteren Personen ( römisch 40 und römisch 40 ), die monatlich jeweils Alimente iHv € 300,00 empfangen, im gemeinsamen Haushalt.
Die monatlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin setzen sich aus einem Bildungsteilzeitgeld iHv € 473,89 und einem Gehalt iHv €
1.006,19 zusammen.
Die Beschwerdeführerin zahlt für die antragsgegenständliche Wohnung eine Miete iHv € 656,07.
2. Beweiswürdigung
Die Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, die Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
Wie sich aus einer Mitteilung des AMS vom XXXX ergibt, errechnet sich das Bildungsteilzeitgeld der Beschwerdeführerin seit dem Jahr XXXX aus einem Tagsatz iHv € 15,58 und nicht mehr - wie im Jahr XXXX - aus einem Tagsatz iHv € 15,20, weshalb das Bundesverwaltungsgericht eine Anpassung der Höhe des monatlichen Bezuges vorgenommen hat.Wie sich aus einer Mitteilung des AMS vom römisch 40 ergibt, errechnet sich das Bildungsteilzeitgeld der Beschwerdeführerin seit dem Jahr römisch 40 aus einem Tagsatz iHv € 15,58 und nicht mehr - wie im Jahr römisch 40 - aus einem Tagsatz iHv € 15,20, weshalb das Bundesverwaltungsgericht eine Anpassung der Höhe des monatlichen Bezuges vorgenommen hat.
Das Gehalt wurde - wie es bereits die belangte Behörde vorgenommen hat - dem Lohnzettel von XXXX entnommen. Auch unter Berücksichtigung eines sich monatlich ändernden Bezugs der Beschwerdeführerin (vgl. den zuletzt vorgelegten Lohnzettel iHv € 1.049,02) läge jedenfalls eine Richtsatzunterschreitung vor (vgl. II.3.5.)Das Gehalt wurde - wie es bereits die belangte Behörde vorgenommen hat - dem Lohnzettel von römisch 40 entnommen. Auch unter Berücksichtigung eines sich monatlich ändernden Bezugs der Beschwerdeführerin vergleiche den zuletzt vorgelegten Lohnzettel iHv € 1.049,02) läge jedenfalls eine Richtsatzunterschreitung vor vergleiche römisch zwei.3.5.)
Die Feststellung betreffend die Wohnungsmiete basiert auf dem vorgelegten Mietvertrag.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:
3.1.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.1.1. Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise:
"Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.Paragraph eins, (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
[...]
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn(2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
[...]
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[...]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
[...]"
3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:3.1.3. Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[...]
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
[...]
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
[...]
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[...]
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[...]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[...]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[...]"
3.2. Die für eine Gebührenbefreiung (§ 48 Abs. 1 iVm Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung) maßgebliche Betragsgrenze des Haushaltsnettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (§ 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12% und beträgt für das Jahr 2019 für drei Personen € 1.728,10.3.2. Die für eine Gebührenbefreiung (Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung) maßgebliche Betragsgrenze des Haushaltsnettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12% und beträgt für das Jahr 2019 für drei Personen € 1.728,10.
3.3. § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung normiert die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts. Ein Antragsteller, der die Befreiung von den Rundfunkgebühren geltend macht, ist vor der Abweisung seines Antrages zum Nachweis abzugsfähiger Ausgaben, die zu einer Minderung des maßgeblichen Haushaltseinkommens führen könnten, aufzufordern. Erst wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, kommt eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht (VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161).3.3. Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung normiert die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts. Ein Antragsteller, der die Befreiung von den Rundfunkgebühren geltend macht, ist vor der Abweisung seines Antrages zum Nachweis abzugsfähiger Ausgaben, die zu einer Minderung des maßgeblichen Haushaltseinkommens führen könnten, aufzufordern. Erst wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, kommt eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht (VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161).
3.4. Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen deshalb ab, weil das festgestellte Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteigen würde. Die belangte Behörde führte als Haushaltseinkommen die von der Beschwerdeführerin (AMS-Bezug iHv € 462,33 und Gehalt iHv € 1.006,19) und den beiden Kindern (jeweils Alimente iHv € 300,00) bezogenen Einkünfte an; damit in Summe € 2.068,52. Als einziger Abzugsposten wurde ein Pauschalbetrag für den Wohnungsaufwand iHv € 140,00 berücksichtigt.
3.5. Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
3.5.1. Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.3.5.1. Das Nettoeinkommen ist gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
Im vorliegenden Fall sind daher der AMS-Bezug iHv € 473,89 sowie der Lohn iHv € 1.006,19 der Beschwerdeführerin und die Alimente der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen XXXX und XXXX iHv €Im vorliegenden Fall sind daher der AMS-Bezug iHv € 473,89 sowie der Lohn iHv € 1.006,19 der Beschwerdeführerin und die Alimente der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen römisch 40 und römisch 40 iHv €
600,00 zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv €
2.080,08 ergibt.
3.5.2. Davon abzugsfähig ist gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung ein Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten iSd Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.3.5.2. Davon abzugsfähig ist gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung ein Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten iSd Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.
Als Abzugsposten ist damit die monatliche Miete iHv € 656,07 zu berücksichtigen.
3.5.3. Das Haushalts-Nettoeinkommen beträgt sohin € 1.424,01 und unterschreitet somit den für einen Dreipersonenhaushalt maßgeblichen Richtsatz iHv € 1.728,10 um € 304,09.
3.6. Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Rundfunkgebührenbefreiung war diese der Beschwerdeführerin ab dem XXXX zuzuerkennen, da der Antrag am XXXX bei der belangten Behörde einlangte.3.6. Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Rundfunkgebührenbefreiung war diese der Beschwerdeführerin ab dem römisch 40 zuzuerkennen, da der Antrag am römisch 40 bei der belangten Behörde einlangte.
3.7. Gemäß § 51 Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung ist die Befreiung von den Rundfunkgebühren mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei der Befristung ist insbesondere auf die Art, die Dauer und auf den Überprüfungszeitraum der in § 47 Fernmeldegebührenordnung genannten Anspruchsberechtigung Bedacht zu nehmen. Vor diesem Hintergrund war daher im gegenständlichen Fall die Zuerkennung der Gebührenbefreiung bis zum Auslauf des AMS-Bezugs/Bildungsteilzeitgelds und vor dem Hintergrund der lediglich ganzmonatlichen Befreiungsmöglichkeit mit XXXX zu befristen.3.7. Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung ist die Befreiung von den Rundfunkgebühren mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei der Befristung ist insbesondere auf die Art, die Dauer und auf den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung genannten Anspruchsberechtigung Bedacht zu nehmen. Vor diesem Hintergrund war daher im gegenständlichen Fall die Zuerkennung der Gebührenbefreiung bis zum Auslauf des AMS-Bezugs/Bildungsteilzeitgelds und vor dem Hintergrund der lediglich ganzmonatlichen Befreiungsmöglichkeit mit römisch 40 zu befristen.
3.8. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass diese gemäß § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen.3.8. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass diese gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen.
3.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden.
3.10. Ergänzend sei noch zu bemerken, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale nicht beim Bundesverwaltungsgericht liegt, sondern bei den ordentlichen Gerichten.
Zu Spruchpunkt B)
3.11. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.11. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Schlagworte
Anzeigepflicht, befristete Befreiung, Befristung, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W249.2221415.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.12.2019