Entscheidungsdatum
18.09.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
L517 2214982-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom XXXX , OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Ausweises gemäß der Straßenverkehrsordnung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , OB: römisch 40 , betreffend Ausstellung eines Ausweises gemäß der Straßenverkehrsordnung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, § 9 BVwGG, BGBl I Nr 10/2013 idgF, iVm § 29b StVO, BGBl Nr 159/1960 idgF, soweit sie sich auf die Nichtausstellung des Ausweises iSd StVO bezieht, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, Paragraph 9, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 29 b, StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, idgF, soweit sie sich auf die Nichtausstellung des Ausweises iSd StVO bezieht, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1.0. Kurzsachverhalt:
Am 28.09.2018 stellte die beschwerdeführende Partei ("bP") beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde bzw "bB"), gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis).Am 28.09.2018 stellte die beschwerdeführende Partei ("bP") beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde bzw "bB"), gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis).
Nach Erstellung eines Sachverständigengutachtens am 09.12.2018 (GdB 50 VH, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) und einer Einholung einer Stellungnahme aufgrund neu vorgelegter Befunde am 23.01.2019 mit gleichem Ergebnis (GdB 50 vH, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) wies die bB den Antrag der bP mit Bescheid vom XXXX ab.Nach Erstellung eines Sachverständigengutachtens am 09.12.2018 (GdB 50 VH, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) und einer Einholung einer Stellungnahme aufgrund neu vorgelegter Befunde am 23.01.2019 mit gleichem Ergebnis (GdB 50 vH, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) wies die bB den Antrag der bP mit Bescheid vom römisch 40 ab.
Mit 19.02.2019 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX (Abweisung der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"), gegen den am 25.01.2019 versandten Behindertenpass hinsichtlich des festgestellten Gesamtgrades sowie gegen die Nichtausstellung des Parkausweises gem. § 29b StVO.Mit 19.02.2019 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 (Abweisung der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"), gegen den am 25.01.2019 versandten Behindertenpass hinsichtlich des festgestellten Gesamtgrades sowie gegen die Nichtausstellung des Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO.
Am 06.08.2019 entschied das BVwG mit Erkenntnis L517 2214982-1 und 2214980-1 über den Teil der Beschwerde, der sich auf den Grad der Behinderung sowie die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" bezog.
2.0. Beweiswürdigung:
Bezugnehmend auf die Ausführungen der bP sowie unter Berücksichtigung des Antragsbegehrens, geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich die vorliegende Beschwerde ihrem Inhalt nach auch auf die "Nichtausstellung" des in § 29b StVO und in der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen näher geregelten Ausweises bezieht.Bezugnehmend auf die Ausführungen der bP sowie unter Berücksichtigung des Antragsbegehrens, geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich die vorliegende Beschwerde ihrem Inhalt nach auch auf die "Nichtausstellung" des in Paragraph 29 b, StVO und in der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen näher geregelten Ausweises bezieht.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Grundsätzlich entscheiden die VwG durch Einzelrichter; Senatszuständigkeiten bilden die Ausnahme. Solche Senatszuständigkeiten können durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen werden. Der Bundes- und Landesgesetzgebung wird zudem die Kompetenz eingeräumt, eine Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorzusehen (vgl Art 135 Abs 1 B-VG; ErläutRV 1618 BlgNR XXIV. GP 18; § 2 VwGVG 2014; § 7 Abs 2 erster Satz BVwGG 2014). In der StVO 1960 ist eine Senatszuständigkeit mit oder ohne Mitwirkung fachkundiger Laienrichter als Beisitzer in Angelegenheiten des § 29b StVO 1960 nicht vorgesehen (vgl VwGH vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019).Gemäß Paragraph 9, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Grundsätzlich entscheiden die VwG durch Einzelrichter; Senatszuständigkeiten bilden die Ausnahme. Solche Senatszuständigkeiten können durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen werden. Der Bundes- und Landesgesetzgebung wird zudem die Kompetenz eingeräumt, eine Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorzusehen vergleiche Artikel 135, Absatz eins, B-VG; ErläutRV 1618 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 18; Paragraph 2, VwGVG 2014; Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz BVwGG 2014). In der StVO 1960 ist eine Senatszuständigkeit mit oder ohne Mitwirkung fachkundiger Laienrichter als Beisitzer in Angelegenheiten des Paragraph 29 b, StVO 1960 nicht vorgesehen vergleiche VwGH vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019).
Gemäß § 29b Abs 1 StVO ist bei Eintrag der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) als Nachweis für das Vorliegen der Berechtigungen nach Abs 2 bis 4 ein Ausweis auszustellen.Gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO ist bei Eintrag der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) als Nachweis für das Vorliegen der Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 ein Ausweis auszustellen.
Gemäß § 29b Abs 1a StVO kann die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs 1 unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins a, StVO kann die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Absatz eins, unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
Laut den Bestimmungen des BBG ist das genannte Gericht neben den Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses auch für Verfahren auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung berufen.
Mit der StVO-Novelle BGBl I 39/2013 wurde im Zusammenhang mit Beschwerden betreffend die Ausfolgung beziehungsweise Einziehung von Ausweisen iSd § 29b Abs 1a auch die Zuständigkeit des BVwG für dieses Verfahren geschaffen.Mit der StVO-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2013, wurde im Zusammenhang mit Beschwerden betreffend die Ausfolgung beziehungsweise Einziehung von Ausweisen iSd Paragraph 29 b, Absatz eins a, auch die Zuständigkeit des BVwG für dieses Verfahren geschaffen.
Gegenständliche Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach ua gegen die Nichtausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.Gegenständliche Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach ua gegen die Nichtausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO.
Die Zuständigkeit setzt aber voraus, dass eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt. Bedingt durch den Umstand, dass keine Entscheidung auf Grundlage der StVO von der bB in diesem Zusammenhang erfolgte, ist das ho Gericht mangels entsprechender Kognitionsbefugnis unzuständig und war von einer inhaltlichen Prüfung in der Sache selbst Abstand zu nehmen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass der bP mit Zusendung des Behindertenpasses am 25.01.2019, welchem Bescheidcharakter zukommt, ab 28.09.2018 ein Grad der Behinderung von 50% bescheinigt wurde. Bezüglich der begehrten Zusatzeintragung erging am XXXX ein den Antrag abweisender Bescheid der bB. Keine Absprache erfolgte über den Antrag gemäß § 29b StVO.Es ist darauf hinzuweisen, dass der bP mit Zusendung des Behindertenpasses am 25.01.2019, welchem Bescheidcharakter zukommt, ab 28.09.2018 ein Grad der Behinderung von 50% bescheinigt wurde. Bezüglich der begehrten Zusatzeintragung erging am römisch 40 ein den Antrag abweisender Bescheid der bB. Keine Absprache erfolgte über den Antrag gemäß Paragraph 29 b, StVO.
Soweit sich die Beschwerde in Ihren Beschwerdepunkten auf den Grad der Behinderung bezog, wurde dieser seitens des BVwG mit oben genanntem Erkenntnis abgewiesen und festgestellt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH vorliegt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ist als Vorfrage zu qualifizieren, weshalb unbestrittenermaßen eine Konnexität der beiden Bestimmungen § 45 Abs 3 BBG und § 29b Abs 1a StVO besteht und schlussfolgernd davon auszugehen sein wird, dass aufgrund des Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ebenfalls auch jene für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO vorliegen werden.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ist als Vorfrage zu qualifizieren, weshalb unbestrittenermaßen eine Konnexität der beiden Bestimmungen Paragraph 45, Absatz 3, BBG und Paragraph 29 b, Absatz eins a, StVO besteht und schlussfolgernd davon auszugehen sein wird, dass aufgrund des Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ebenfalls auch jene für die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO vorliegen werden.
Allein die Anmerkungen der bB im Parteiengehör (10.12.2018), dass aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" auch ein Anspruch auf die Ausstellung eines Parkausweises gem. der StVO nicht gegeben sei, stellt keine Entscheidung in der Sache dar und kommt dieser mangels Aufnahme in den Spruch keine normative Wirkung zu.
Aufgrund der Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens ist das Verwaltungsgericht daher nicht befugt, über von der Behörde nicht behandelte Anträge abzusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde mangels Zuständigkeit des BVwG als unzulässig zurückzuweisen.
3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kognitionsbefugnis, Parkausweis, Zurückweisung, ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L517.2214982.2.00Zuletzt aktualisiert am
04.11.2019