TE Bvwg Beschluss 2019/9/18 G312 2114243-1

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Veröffentlicht am 18.09.2019
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Entscheidungsdatum

18.09.2019

Spruch

G312 2114243-1/6Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, Wirtschaftstreuhänder-Steuerberater gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 22.04.2015, XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Wirtschaftstreuhänder-Steuerberater gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 22.04.2015, römisch 40 , beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.04.2015 wurde ausgesprochen, dass XXXX, XXXX, in den im Bescheid angeführten Zeiträumen aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegt.1. Mit Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.04.2015 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 , römisch 40 , in den im Bescheid angeführten Zeiträumen aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt.

2. Mit Schriftsatz vom 13.05.2015 erhob der BF fristgerecht durch seine Vertretung Beschwerde und wendete unter anderem ein, dass gegen die Lohnsteuerpflicht Beschwerde beim Finanzamt erhoben worden sei und darüber das BFG zu entscheiden habe, dieses Verfahren sei noch offen.

3. Die gegenständliche Beschwerde wurde samt Vorlagebericht und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 27.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Aussetzung des Verfahrens:

Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die BF in den im Bescheid angeführten Zeiträumen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob römisch 40 aufgrund seiner Tätigkeit für die BF in den im Bescheid angeführten Zeiträumen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt.

Über die Lohnsteuerpflicht für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume ist beim BFG ein offenes Beschwerdeverfahren anhängig und eine zeitnahe Entscheidung derzeit nicht absehbar ist.

Der Ausgang dieses Verfahrens ist wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.

Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss des beim BFG geführten Verfahrens ausgesetzt.Da die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss des beim BFG geführten Verfahrens ausgesetzt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 VwGVG Gebrauch.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 4, VwGVG Gebrauch.

Schlagworte

Aussetzung, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2114243.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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