TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/19 I419 2197404-1

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Veröffentlicht am 19.09.2019
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Entscheidungsdatum

19.09.2019

Norm

AuslBG §3 Abs8
B-VG Art. 133 Abs4
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I419 2197404-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Florian Brutter und die fachkundige Laienrichterin Maria Wodounik als Beisitzer und Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RAe Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des AMS Innsbruck vom 22.02.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Florian Brutter und die fachkundige Laienrichterin Maria Wodounik als Beisitzer und Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RAe Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des AMS Innsbruck vom 22.02.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben, die angefochtene Entscheidung

behoben und gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG in Verbindung mit § 1 Absatz 2 lit. l AuslBG bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist.behoben und gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2 Litera l, AuslBG bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 26.01.2018 die Ausstellung einer Ausnahmebestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG beim AMS.Der Beschwerdeführer beantragte am 26.01.2018 die Ausstellung einer Ausnahmebestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG beim AMS.

Mit dem bekämpften Bescheid vom 22.02.2018 wies das AMS den Antrag ab. Der Beschwerdeführer habe sein Aufenthaltsrecht von der Stiefmutter abgeleitet, einer EWR-Bürgerin, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe. Mit dem Tod seines leiblichen Vaters sei die die Ehe beendet, weswegen die Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers nicht mehr vorliege.

Beschwerdehalber wird dagegen darauf vorgebracht, dass die Angehörigeneigenschaft zur Stiefmutter durch den Tod des Vaters nicht untergegangen sei. Der Beschwerdeführer sei weiterhin Angehöriger nach § 52 NAG.Beschwerdehalber wird dagegen darauf vorgebracht, dass die Angehörigeneigenschaft zur Stiefmutter durch den Tod des Vaters nicht untergegangen sei. Der Beschwerdeführer sei weiterhin Angehöriger nach Paragraph 52, NAG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben.Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in römisch eins. wiedergegeben.

Ferner wird festgestellt:

Der 19-jährige Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und verfügt über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger". Sein 2017 verstorbener Vater war bis dahin mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet, die nicht seine leibliche Mutter ist und sich seit 2015 im Inland aufhält. Er hat seit 07.02.2017 eine Aufenthaltskarte "Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizers", die bis 07.02.2022 gilt. Ab 06.02.2017 hatte er einen Neben- und seit 14.07.2017 hat er einen Hauptwohnsitz in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, speziell den ZMR-Auszügen und den Kopien der "Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern oder Schweizern" der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, der Sterbeurkunde des leiblichen Vaters sowie der Erklärung und des Reisepasses der Stiefmutter.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung und Erteilung der Ausnahmebestätigung

Nach § 3 Abs. 8 AuslBG hat die regionale Geschäftsstelle des AMS Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 oder aufgrund einer VO gemäß § 1 Abs. 4 vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, auf Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.Nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG hat die regionale Geschäftsstelle des AMS Ausländern, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder aufgrund einer VO gemäß Paragraph eins, Absatz 4, vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, auf Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.

Gemäß § 1 Absatz 2 lit. l AuslBG sind die Bestimmungen des AuslBG nicht anzuwenden auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2 Litera l, AuslBG sind die Bestimmungen des AuslBG nicht anzuwenden auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen.

Ein solcher Rechtsakt ist die RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie). Sie legt in Art. 23 fest, dass die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt sind, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen.Ein solcher Rechtsakt ist die RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie). Sie legt in Artikel 23, fest, dass die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt sind, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen.

Somit bezieht sich § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG sowohl auf Unionsbürger als auch auf deren Angehörige ohne Unionsbürgerschaft (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz2 [2018] § 1 Rz 27, 29).Somit bezieht sich Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG sowohl auf Unionsbürger als auch auf deren Angehörige ohne Unionsbürgerschaft vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz2 [2018] Paragraph eins, Rz 27, 29).

Als Familienangehörige gelten nach Art. 2 Z. 2 lit. a und c der genannten RL unter anderem die Ehegatten sowie die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten (also auch Kinder und Stiefkinder), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Art. 12 Abs. 2 der RL legt fest, dass der Tod des Unionsbürgers für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind und sich im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige mindestens ein Jahr lang aufgehalten haben, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt.Als Familienangehörige gelten nach Artikel 2, Ziffer 2, Litera a und c der genannten RL unter anderem die Ehegatten sowie die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten (also auch Kinder und Stiefkinder), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Artikel 12, Absatz 2, der RL legt fest, dass der Tod des Unionsbürgers für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind und sich im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige mindestens ein Jahr lang aufgehalten haben, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt.

Die Umsetzung dieser Bestimmungen findet sich in § 54 Abs. 1 und 3 ff in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Z. 1 f NAG, wo auch festgehalten ist, dass die Scheidung oder Aufhebung der Ehe eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers das Aufenthaltsrecht der Angehörigen nicht berühren. Wenn nun aber nicht einmal der Tod oder die Scheidung des Unionsbürgers selbst das Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen berührt, muss dies umso mehr für den Tod eines Drittstaatsangehörigen gelten, nach dem der verwitwete EWR-Bürger mit den Angehörigen im Inland verbleibt.Die Umsetzung dieser Bestimmungen findet sich in Paragraph 54, Absatz eins und 3 ff in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, f NAG, wo auch festgehalten ist, dass die Scheidung oder Aufhebung der Ehe eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers das Aufenthaltsrecht der Angehörigen nicht berühren. Wenn nun aber nicht einmal der Tod oder die Scheidung des Unionsbürgers selbst das Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen berührt, muss dies umso mehr für den Tod eines Drittstaatsangehörigen gelten, nach dem der verwitwete EWR-Bürger mit den Angehörigen im Inland verbleibt.

Demnach hat der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht beim Tod des Vaters nicht verloren, sodass er die Aufenthaltskarte nach § 54 NAG zu Recht innehat. Aus dieser allein wäre das Vorliegen der in § 3 Abs. 8 AuslBG genannten Voraussetzungen dagegen nicht abzuleiten (VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137).Demnach hat der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht beim Tod des Vaters nicht verloren, sodass er die Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG zu Recht innehat. Aus dieser allein wäre das Vorliegen der in Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG genannten Voraussetzungen dagegen nicht abzuleiten (VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137).

Ist der Beschwerdeführer aber weiterhin aufenthaltsberechtigt, dann steht es ihm nach Art. 23 Freizügigkeitsrichtlinie zu, im Inland eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen. Da er aufgrund dieses Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießt, sind die Bestimmungen des AuslBG nach dessen § 1 Abs. 2 lit. l auf ihn nicht anzuwenden. Die in § 3 Abs. 8 AuslBG vorgesehene und vom Beschwerdeführer beantragte Bestätigung ist ihm aus diesem Grund zu erteilen.Ist der Beschwerdeführer aber weiterhin aufenthaltsberechtigt, dann steht es ihm nach Artikel 23, Freizügigkeitsrichtlinie zu, im Inland eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen. Da er aufgrund dieses Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießt, sind die Bestimmungen des AuslBG nach dessen Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, auf ihn nicht anzuwenden. Die in Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG vorgesehene und vom Beschwerdeführer beantragte Bestätigung ist ihm aus diesem Grund zu erteilen.

Im Ergebnis war der Beschwerde also stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit für Familienangehörige. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit für Familienangehörige. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Unterbleiben einer Verhandlung:

Der Sachverhalt war im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stand auch Art 6 EMRK nicht entgegen, weil lediglich rechtliche Fragen zu klären waren (vgl. VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159 mwH).Der Sachverhalt war im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stand auch Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil lediglich rechtliche Fragen zu klären waren vergleiche VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159 mwH).

Schlagworte

Angehörigeneigenschaft, Arbeitnehmerfreizügigkeit,
Aufenthaltsberechtigung, Tod

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I419.2197404.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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