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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/16/0193Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 289 Abs. 2 BAO ergibt sich die Befugnis und die Verpflichtung der Berufungsbehörde, den Bescheid in allen Punkten, auch in den die über die geltend gemachten Berufungspunkte und über das Berufungsbegehren hinausgehenden, sowohl zu Gunsten wie auch zu Ungunsten des Berufungswerbers abzuändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002160192.X02Im RIS seit
22.06.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013