RS Vwgh 2004/5/13 2002/16/0192

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Veröffentlicht am 13.05.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/16/0193

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 289 Abs. 2 BAO ergibt sich die Befugnis und die Verpflichtung der Berufungsbehörde, den Bescheid in allen Punkten, auch in den die über die geltend gemachten Berufungspunkte und über das Berufungsbegehren hinausgehenden, sowohl zu Gunsten wie auch zu Ungunsten des Berufungswerbers abzuändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002160192.X02

Im RIS seit

22.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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