Entscheidungsdatum
23.09.2019Norm
AuslBG §12bSpruch
W167 2211021-1/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE über den gebührenrechtlichen Antrag der nichtamtlichen Dolmetscherin XXXX betreffend ihre Tätigkeit als Dolmetsch für die Sprache Farsi in der mündlichen Verhandlung vom XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE über den gebührenrechtlichen Antrag der nichtamtlichen Dolmetscherin römisch 40 betreffend ihre Tätigkeit als Dolmetsch für die Sprache Farsi in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 beschlossen:
A)
Die Dolmetschgebühren werden antragsgemäß mit
€ 149,00 (keine Verrechnung der USt)
bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. An dem im Einleitungssatz genannten Termin fand eine mündliche Verhandlung statt, für welche die Dolmetscherin (über Antrag der Beschwerdeführerin) bestellt wurde. Die Beziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin war für die Durchführung der Verhandlung erforderlich.
2. Die Dolmetscherin beantragte für ihre Teilnahme an den Verhandlungen Gebühren in der Höhe von € 149,00 (keine Verrechnung der USt).
3. Im Rahmen des Parteiengehörs erhob die Beschwerdeführerin, welche die Kosten zu tragen hat, keine Einwendungen gegen die antragsgemäße Bestimmung der Dolmetschgebühren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Festsetzung der Dolmetschgebühren
Die Beschwerdeführerin erhob gegen die antragsgemäße Bestimmung der Dolmetschgebühren im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen und das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren. Daher waren die Gebühren in antragsgemäßer Höhe zu bestimmen (§ 39 Absatz 3 Ziffer 2 Gebührenanspruchsgesetz).Die Beschwerdeführerin erhob gegen die antragsgemäße Bestimmung der Dolmetschgebühren im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen und das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren. Daher waren die Gebühren in antragsgemäßer Höhe zu bestimmen (Paragraph 39, Absatz 3 Ziffer 2 Gebührenanspruchsgesetz).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Dolmetschergebühren - NeuberechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2211021.1.01Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019