Entscheidungsdatum
24.09.2019Norm
ASVG §410Spruch
L503 2011400-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Schartner Rechtsanwalt GmbH, gegen die als Bescheid bezeichneteDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Schartner Rechtsanwalt GmbH, gegen die als Bescheid bezeichnete
Erledigung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.07.2014, GZ.:
XXXX, beschlossen:römisch 40 , beschlossen:
A.) Die Beschwerde wird mangels Vorliegen eines Bescheids als unzulässig zurückgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit "Bescheid" vom 25.07.2014 sprach die SGKK aus, dass vom nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: "BF") auf Grund von Melde- und Beitragsdifferenzen gemäß § 35 Abs 1 ASVG Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 3.934,47 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG in Höhe von € 898,23, sohin ein Gesamtbetrag von € 4.832,70, an die SGKK zu entrichten sei.1. Mit "Bescheid" vom 25.07.2014 sprach die SGKK aus, dass vom nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: "BF") auf Grund von Melde- und Beitragsdifferenzen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 3.934,47 sowie Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in Höhe von € 898,23, sohin ein Gesamtbetrag von € 4.832,70, an die SGKK zu entrichten sei.
Begründet wurde dies näher mit Melde- und Beitragsdifferenzen auf Grund von nicht in der Lohnverrechnung berücksichtigten Trinkgeldern, welche im Rahmen einer GPLA für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2012 festgestellt worden seien.
2. Gegen diesen "Bescheid" der SGKK erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde.
3. Am 28.08.2014 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor.
4. Mit Beschluss vom 31.3.2015 behob das BVwG den bekämpften "Bescheid" und wies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die SGKK zurück.4. Mit Beschluss vom 31.3.2015 behob das BVwG den bekämpften "Bescheid" und wies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die SGKK zurück.
5. Mit Erkenntnis vom 6.4.2016, Zl. Ra 2015/08/0071-6, hob der VwGH den Beschluss des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Begründend wurde näher ausgeführt, das BVwG wäre nicht zur Zurückverweisung befugt gewesen.
6. Mit Schreiben vom 6.9.2019 ersuchte das BVwG die SGKK um Mitteilung, ob es sich bei der im Akt befindlichen, der SGKK anbei übermittelten Erledigung ("Bescheid" vom 25.7.2014) - wie dies in anderen Verfahren angegeben wurde - um die Kopie des handsignierten, an den BF versandten Originals handelt; andernfalls werde um Übermittlung der "Urschrift" im Original ersucht.
7. Mit Schreiben vom 10.9.2019 teilte die SGKK dem BVwG mit, die Annahme des BVwG, dass es sich bei der übermittelten Kopie um die Kopie des handsignierten, an den BF versandten Originals handelt, liege "nicht unfern". "Mit 100 %-iger Sicherheit" könne dies aber nicht abschließend beurteilt werden. Es "könnte auch sein", dass die signierende, frühere Abteilungsleiter-Stellvertreterin "lediglich die Kopie unterfertigt hat und im Ordner der ausgehenden Bescheide ablegen ließ". In den elektronischen Systemen der SGKK sei "lediglich eine nicht unterfertigte Version des Bescheides abgespeichert"; daraus lasse sich nicht erkennen, wer den ausgegangenen Original-Bescheid unterfertigt hat. Eine Übermittlung der Urschrift im Original sei leider nicht möglich, weil sich diese Urschrift beim Empfänger des Bescheides befinde. Die "soweit ersichtlich einzige Möglichkeit, vollkommene Sicherheit über das versandte Original zu erlangen", wäre aus Sicht der SGKK, den BF um Vorlage des an ihn versandten Originals zu ersuchen.
8. Mit Schreiben vom 12.9.2019 ersuchte das BVwG den rechtsfreundlichen Vertreter des BF, in Kopie die letzte Seite (auf der sich die Unterschrift befindet) des ihm zugestellten Bescheids der SGKK vom 25.7.2014 vorzulegen.
9. Mit Schreiben vom 19.9.2019 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des BF dem BVwG mit, der gesamte Bescheid SGKK vom 25.7.2014 sei weder beim BF, noch seinem Rechtsvertreter auffindbar. Bekanntlich sei der BF ursprünglich von der S. und S. Rechtsanwälte GmbH in R. vertreten gewesen. Infolge einer Spaltung der Gesellschaft sei eine Umsiedlung der Dr. S. Rechtsanwalt GmbH, die den Akt übernommen habe, nach E. erfolgt. Zwischenzeitig sei eine weitere Umsiedlung nach A. erfolgt und sei der Bescheid letztlich nicht mehr auffindbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid der SGKK vom 25.7.2014 weist als genehmigenden Organwalter Mag. D. K. aus. Über dem Namen des genehmigenden Organwalters findet sich die Unterschrift "i.V." sowie eine Reihe von Schlingen, der keinerlei Bezug zu bestimmten Buchstaben zu entnehmen ist. Diese Schlingen stammen jedenfalls nicht von Mag. D.
K.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen zur Fertigung ergeben sich unmittelbar aus dem im Akt befindlichen, mit dem Stempel "Kopie" versehenen, Bescheid.
Es ist zudem aus folgenden Gründen davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Kopie des versandten Originals handelt: Die SGKK hat dem BVwG diesbezüglich auf Nachfragen angegeben, die Annahme, dass es sich dabei um eine Kopie des versandten Originals handelt, liege "nicht unfern". Wenngleich die SGKK in weiterer Folge einschränkend anmerkte, dies könne jedoch nicht mit "100 %-iger Sicherheit" beurteilt werden, so ist dazu zum einen anzumerken, dass die SGKK gerade nicht konkret Gegenteiliges - nämlich in Form einer (anderweitig) gefertigten Ausfertigung - dar- bzw. vorzulegen vermochte und zum anderen, dass sich bislang in sämtlichen anderen Verfahren des BVwG, in denen es ebenso um die gegenständlichen "Schlingen" (samt "i. V.") ging, nach entsprechenden Ermittlungen herausgestellt hatte, dass es sich dabei tatsächlich jeweils um die versandten Originale gehandelt hatte (vgl. z. B. BVwG vom 5.8.2016, Zl. L511 2107355-1/6E, vom 11.4.2017, Zl. L511 2134258-/5E, vom 11.6.2019, Zl. L503 2009887-1/6E, L503 2009887-2/6E, L503 2009887-3/9E, L503 2009887-4/6E, vom 9.9.2019, Zl. L503 2134656-2/7E). Vor diesem Hintergrund war - ungeachtet des Umstands, dass der Vertreter des BF den ihm zugestellten Bescheid nicht mehr in Vorlage zu bringen vermochte - zur diesbezüglichen Feststellung zu gelangen.Es ist zudem aus folgenden Gründen davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Kopie des versandten Originals handelt: Die SGKK hat dem BVwG diesbezüglich auf Nachfragen angegeben, die Annahme, dass es sich dabei um eine Kopie des versandten Originals handelt, liege "nicht unfern". Wenngleich die SGKK in weiterer Folge einschränkend anmerkte, dies könne jedoch nicht mit "100 %-iger Sicherheit" beurteilt werden, so ist dazu zum einen anzumerken, dass die SGKK gerade nicht konkret Gegenteiliges - nämlich in Form einer (anderweitig) gefertigten Ausfertigung - dar- bzw. vorzulegen vermochte und zum anderen, dass sich bislang in sämtlichen anderen Verfahren des BVwG, in denen es ebenso um die gegenständlichen "Schlingen" (samt "i. römisch fünf.") ging, nach entsprechenden Ermittlungen herausgestellt hatte, dass es sich dabei tatsächlich jeweils um die versandten Originale gehandelt hatte vergleiche z. B. BVwG vom 5.8.2016, Zl. L511 2107355-1/6E, vom 11.4.2017, Zl. L511 2134258-/5E, vom 11.6.2019, Zl. L503 2009887-1/6E, L503 2009887-2/6E, L503 2009887-3/9E, L503 2009887-4/6E, vom 9.9.2019, Zl. L503 2134656-2/7E). Vor diesem Hintergrund war - ungeachtet des Umstands, dass der Vertreter des BF den ihm zugestellten Bescheid nicht mehr in Vorlage zu bringen vermochte - zur diesbezüglichen Feststellung zu gelangen.
Dass die erwähnten Schlingen jedenfalls nicht von Mag. D. K. stammen, ist dem BVwG aufgrund zahlreicher anderer Verfahren, in denen Mag. D. K. die Bescheide tatsächlich selbst unterfertigt hat, bekannt; die tatsächliche (zumeist gut lesbare) Unterschrift von Mag. D. K. hat keinerlei Ähnlichkeit mit den erwähnten Schlingen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Konkret: Zur Zurückweisung der Beschwerde
Da die Erledigung gegenständlich nicht von der Person, deren Name am Ende der Erledigung angegeben ist, sondern vertretungsweise von einer anderen Person unterschrieben worden war, hätte gemäß § 18 Abs 4 AVG nicht nur eine Unterschrift der genehmigenden Person vorhanden sein müssen, diese Unterschrift hätte überdies - da sich der Name nicht in anderer Weise aus der Erledigung ergab - lesbar sein müssen (vgl. zur exakt verfahrensgegenständlichen Konstellation - auch hier ging es um die gegenständlichen "Schlingen" - VwGH vom 7.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0147, mit weiteren Judikaturhinweisen). "Bei der Beurteilung, ob eine konkrete Unterschrift lesbar ist oder nicht, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Frage, die nur dann revisibel ist, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist. Davon kann im vorliegenden Fall, in dem die Unterschrift aus einer Reihe von Schlingen bestand, keine Rede sein" (vgl. wiederum VwGH vom 7.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0147). Ein rechtswirksam erlassener Bescheid liegt gegenständlich somit unzweifelhaft nicht vor.Da die Erledigung gegenständlich nicht von der Person, deren Name am Ende der Erledigung angegeben ist, sondern vertretungsweise von einer anderen Person unterschrieben worden war, hätte gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG nicht nur eine Unterschrift der genehmigenden Person vorhanden sein müssen, diese Unterschrift hätte überdies - da sich der Name nicht in anderer Weise aus der Erledigung ergab - lesbar sein müssen vergleiche zur exakt verfahrensgegenständlichen Konstellation - auch hier ging es um die gegenständlichen "Schlingen" - VwGH vom 7.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0147, mit weiteren Judikaturhinweisen). "Bei der Beurteilung, ob eine konkrete Unterschrift lesbar ist oder nicht, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Frage, die nur dann revisibel ist, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist. Davon kann im vorliegenden Fall, in dem die Unterschrift aus einer Reihe von Schlingen bestand, keine Rede sein" vergleiche wiederum VwGH vom 7.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0147). Ein rechtswirksam erlassener Bescheid liegt gegenständlich somit unzweifelhaft nicht vor.
Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelinstanz über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, überschreitet die Kompetenz der Rechtsmittelinstanz (z.B. VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46) und verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH vom 25.11.1985, B219/85 mwN).Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelinstanz über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, überschreitet die Kompetenz der Rechtsmittelinstanz (z.B. VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 63, Rz 46) und verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH vom 25.11.1985, B219/85 mwN).
Da das angefochtene Schriftstück somit keinen einer Beschwerde nach Art 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt darstellt, bedingt dies die von Amts wegen wahrzunehmende sachliche Unzuständigkeit des BVwG (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG), weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass daran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass das BVwG im ersten Verfahrensgang mit einer Zurückverweisung vorgegangen war, zumal einerseits das Fehlen eines tauglichen Anfechtungsgegenstands in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist und andererseits die nunmehr entscheidungswesentliche Rechtsprechung des VwGH zu den vorliegenden "Schlingen" (VwGH vom 7.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0147) im ersten Verfahrensgang noch nicht vorlag.Da das angefochtene Schriftstück somit keinen einer Beschwerde nach Artikel 130, B-VG zugänglichen Rechtsakt darstellt, bedingt dies die von Amts wegen wahrzunehmende sachliche Unzuständigkeit des BVwG (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, K10 unter Hinweis auf Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG), weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass daran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass das BVwG im ersten Verfahrensgang mit einer Zurückverweisung vorgegangen war, zumal einerseits das Fehlen eines tauglichen Anfechtungsgegenstands in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist und andererseits die nunmehr entscheidungswesentliche Rechtsprechung des VwGH zu den vorliegenden "Schlingen" (VwGH vom 7.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0147) im ersten Verfahrensgang noch nicht vorlag.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den Anforderungen an die Unterschrift in dem Fall, dass die Erledigung nicht von der Person, deren Name am Ende der Erledigung angegeben ist, sondern vertretungsweise von einer anderen Person unterschrieben wurde, besteht eine aktuelle (vgl. insb. VwGH vom 7.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0147) und einheitliche Rechtsprechung des VwGH.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den Anforderungen an die Unterschrift in dem Fall, dass die Erledigung nicht von der Person, deren Name am Ende der Erledigung angegeben ist, sondern vertretungsweise von einer anderen Person unterschrieben wurde, besteht eine aktuelle vergleiche insb. VwGH vom 7.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0147) und einheitliche Rechtsprechung des VwGH.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Schlagworte
Bescheidcharakter, Unterschrift, Unzuständigkeit, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2011400.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019