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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines als Arzt an einer öffentlichen Krankenanstalt tätigen Landesvertragsbediensteten auf Aufhebung von Bestimmungen der Stmk Honorarpunkteverordnung infolge Zumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung seiner vermeintlich höheren Ansprüche auf ArzthonorarRechtssatz
Bei dem Arzthonorar iSd §38a Abs1 Stmk KAG 1999 handelt es sich um eine zusätzliche Honorierung von Ärzten, die als Bedienstete des Landes an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, für von ihnen erbrachte Leistungen durch das Land als Träger der Krankenanstalt.
Der Anspruch auf Arzthonorar richtet sich somit unmittelbar gegen den Rechtsträger der Krankenanstalt und ist vom Arzt diesem gegenüber auf Grund der Rechtsbeziehungen geltend zu machen, auf denen sein Rechtsverhältnis zu diesem beruht. Dies bedeutet für den Antragsteller als Landesvertragsbediensteten, dass sein Rechtsanspruch dienstvertraglicher Natur ist.
§38a Stmk KAG 1999 steht einer gerichtlichen Geltendmachung der vermeintlich höheren Ansprüche auf Arzthonorar nicht entgegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Krankenanstalten, Ärzte, Dienstrecht, VertragsbediensteteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:V306.2008Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010