Entscheidungsdatum
25.09.2019Norm
AVG §10Spruch
W156 2188532-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von B XXXX A XXXX , vertreten durch AMCUR Consulting & Wirtschaftstreuhand - Ges.m.b.H. gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 09.01.2018, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von B römisch 40 A römisch 40 , vertreten durch AMCUR Consulting & Wirtschaftstreuhand - Ges.m.b.H. gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 09.01.2018, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgeben, die Beschwerdevorentscheidung
behoben und festgestellt, dass für Herrn A XXXX B XXXX keine Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für das Beitragsjahr 2015 und 2016 besteht. Herr A XXXX B XXXX ist nicht verpflichtet, einen monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung in Höhe von € 18,54 und einen monatlichen Beitrag in der Pensionsversicherung in Höhe von € 44,84 für das Kalenderjahr 2015 und einen monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung in der Höhe von € 20,06 und einen monatlichen Beitrag in der Pensionsversicherung in der Höhe von € 48,51 für das Kalenderjahr 2016 zu entrichten.behoben und festgestellt, dass für Herrn A römisch 40 B römisch 40 keine Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für das Beitragsjahr 2015 und 2016 besteht. Herr A römisch 40 B römisch 40 ist nicht verpflichtet, einen monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung in Höhe von € 18,54 und einen monatlichen Beitrag in der Pensionsversicherung in Höhe von € 44,84 für das Kalenderjahr 2015 und einen monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung in der Höhe von € 20,06 und einen monatlichen Beitrag in der Pensionsversicherung in der Höhe von € 48,51 für das Kalenderjahr 2016 zu entrichten.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 09.01.2018, fälschlich datiert mit 09.01.2017, zugestellt am 12.01.2018, wurde durch die belangte Behörde im Spruchpunkt I. festgestellt, dass die monatliche Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung für das Kalenderjahr 2015 €1. Mit Bescheid vom 09.01.2018, fälschlich datiert mit 09.01.2017, zugestellt am 12.01.2018, wurde durch die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass die monatliche Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung für das Kalenderjahr 2015 €
242,39 und für das Kalenderjahr 2016 € 262,19 beträgt. In den Spruchpunkten II. und III. wurde festgestellt, dass Herr A XXXX B XXXX (in Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) verpflichtet sei, einen monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung in Höhe von €242,39 und für das Kalenderjahr 2016 € 262,19 beträgt. In den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. wurde festgestellt, dass Herr A römisch 40 B römisch 40 (in Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) verpflichtet sei, einen monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung in Höhe von €
18,54 und einen monatlichen Beitrag in der Pensionsversicherung in Höhe von € 44,84 für das Kalenderjahr 2015 und einen monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung in der Höhe von € 20,06 und einen monatlichen Beitrag in der Pensionsversicherung in der Höhe von €
48,51 für das Kalenderjahr 2016 zu entrichten.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner steuerlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
4. Mit Antrag vom 21.02.2018 wurde die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
5. Mit 08.03.2018 wurde gegenständliches Verfahren der Gerichtsabteilung W156 zur Entscheidung zu gewiesen.
6. Am 10.07.2019 fand im Beisein des Beschwerdeführers und seiner gewillkürten Vertretung und der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt.
7. Am 22.07.2019 langten beim Bundesverwaltungsgericht die Einkommenssteuerbescheide für das Kalenderjahr 2015 und 2016 samt Steuererklärung ein.
8. Mit Schreiben vom 28.08.2019 wurde die belangte Behörde aufgefordert, binnen 14 Tagen hiezu eine Stellungnahme abzugeben.
9. Die belangte Behörde gab fristgerecht keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit 01.06.2007 im Besitz einer Gewerbeberechtigung als Fremdenführer mit Standort XXXX , XXXX .Der Beschwerdeführer ist seit 01.06.2007 im Besitz einer Gewerbeberechtigung als Fremdenführer mit Standort römisch 40 , römisch 40 .
Seit dem 30.07.2019 ist der Verein XXXX - Zentrum für XXXX , mit Standort XXXX , im Besitz einer Gewerbeberechtigung als Fremdenführer.Seit dem 30.07.2019 ist der Verein römisch 40 - Zentrum für römisch 40 , mit Standort römisch 40 , im Besitz einer Gewerbeberechtigung als Fremdenführer.
Der Beschwerdeführer ist seit dem Dezember 2009 in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis zum Verein XXXX angestellt und übte in diesem Beschäftigungsverhältnis im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine unselbständige Tätigkeit als Fremdenführer aus.Der Beschwerdeführer ist seit dem Dezember 2009 in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis zum Verein römisch 40 angestellt und übte in diesem Beschäftigungsverhältnis im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine unselbständige Tätigkeit als Fremdenführer aus.
Der Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2015 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 3.146,23 aus und keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Der Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2016 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 2.908,69 aus und keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Der Beschwerdeführer wird im Verfahren von dem im Spruch genannten Steuerberatungs- und Wirtschaftreuhandunternehmen vertreten. Diese beauftragten mit der Vertretung einen selbständigen Bilanzbuchhalter. Dieser ist für den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung unentgeltlich tätig gewesen.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine gewillkürte Vertretung in der mündlichen Verhandlung gaben glaubwürdig an, dass der Vertreter seine Tätigkeit unentgeltlich entfaltet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtliche Bestimmungen
§ 10 AVG lautet:Paragraph 10, AVG lautet:
(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Gemäß § 25 Abs. 3 GSVG ist, wenn der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten hat, die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, GSVG ist, wenn der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten hat, die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
3.2 Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.2.1. Zulässigkeit der Beschwerde:
Die belangte Behörde brachte vor, dass der in der mündlichen Verhandlung und dem vorangegebenen Verfahren auftretende Vertreter als selbständiger Bilanzbuchhalter nicht zur Vertretung befugt wäre.
Dem ist aus folgenden Gründen nicht beizupflichten:
Als bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers ist ein zur Vertretung samt Zustellbevollmächtigung befugte Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhandunternehmen ausgewiesen.
Diese hat wiederum einen selbständigen Bilanzbuchhalter beauftragt, die Vertretung vorzunehmen.
Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Bilanzbuchhalter wurde vom Beschwerdeführer mit seiner Vertretung beauftragt und war zumindest in der Verhandlung für den BF unentgeltlich tätig.
Gemäß § 10 Abs. 3 AVG sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AVG sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
In seinem Erkenntnis vom 16.11.2017, Zl. 2017/22/0179 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Bevollmächtigung einer Person, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreibt, nicht von vornherein unwirksam sei, weil es erst einer entsprechenden Verfügung der Behörde bedürfe, einer derartigen Person die Ausübung dieser Tätigkeit zu unterbinden (vgl. VwGH 2.3.1966, 0946/65; 12.12.1980, 2786/78, VwSlg. 10.325 A/1978; 14.4.1983, 82/08/0120, VwSlg. 11.031 A/1983; 29.10.1985, 85/07/0196). Soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides an die damals bevollmächtigt gewesene Person eine solche Verfügung nicht vorgelegen sei, sei für den Beginn der Rechtsmittelfrist der Zeitpunkt der Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter maßgebend (vgl. VwGH 2.3.1966, 0946/65). Der Umstand, dass eine Person von der Behörde nicht zuzulassen gewesen sei, ändere für sich genommen daher noch nichts am Bestand und an der Wirksamkeit der Vertretungsvollmacht. In keiner dieser Entscheidungen hat der VwGH Bedenken dahingehend geäußert, dass eine Zustellung des Bescheides an die bevollmächtigte Person keine Wirkung entfaltet hätte. Nichts anderes gelte für den Fall, in dem die bevollmächtigte Person zum Zeitpunkt der Zustellung der bekämpften Bescheide von den revisionswerbenden Parteien noch bevollmächtigt gewesen sei. Dass es von Belang sei aus welchen Gründen eine Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AVG unterblieben sei, lasse sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen.In seinem Erkenntnis vom 16.11.2017, Zl. 2017/22/0179 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Bevollmächtigung einer Person, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreibt, nicht von vornherein unwirksam sei, weil es erst einer entsprechenden Verfügung der Behörde bedürfe, einer derartigen Person die Ausübung dieser Tätigkeit zu unterbinden vergleiche VwGH 2.3.1966, 0946/65; 12.12.1980, 2786/78, VwSlg. 10.325 A/1978; 14.4.1983, 82/08/0120, VwSlg. 11.031 A/1983; 29.10.1985, 85/07/0196). Soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides an die damals bevollmächtigt gewesene Person eine solche Verfügung nicht vorgelegen sei, sei für den Beginn der Rechtsmittelfrist der Zeitpunkt der Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter maßgebend vergleiche VwGH 2.3.1966, 0946/65). Der Umstand, dass eine Person von der Behörde nicht zuzulassen gewesen sei, ändere für sich genommen daher noch nichts am Bestand und an der Wirksamkeit der Vertretungsvollmacht. In keiner dieser Entscheidungen hat der VwGH Bedenken dahingehend geäußert, dass eine Zustellung des Bescheides an die bevollmächtigte Person keine Wirkung entfaltet hätte. Nichts anderes gelte für den Fall, in dem die bevollmächtigte Person zum Zeitpunkt der Zustellung der bekämpften Bescheide von den revisionswerbenden Parteien noch bevollmächtigt gewesen sei. Dass es von Belang sei aus welchen Gründen eine Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AVG unterblieben sei, lasse sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies:
Der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung wurden an die bevollmächtigte Consulting - und Wirtschaftreuhandkanzlei zugestellt. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden namens dieser im Auftrag des Bilanzbuchhalters eingebracht.
Die belangte Behörde hatte jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung keine Bedenken betreffend die Vertretungsbefugnis.
Aus dem obzitierten Erkenntnis geht hervor, dass die gekürte Vertretung jedenfalls im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde und des Vorlageantrages wirksam gewesen ist, da eine Zulassung der Vertretung durch die Behörde gemäß § 10 Abs. 3 AVG nicht untersagt wurde.Aus dem obzitierten Erkenntnis geht hervor, dass die gekürte Vertretung jedenfalls im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde und des Vorlageantrages wirksam gewesen ist, da eine Zulassung der Vertretung durch die Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AVG nicht untersagt wurde.
Auch die persönliche Vertretung durch den Bilanzbuchhalter in der mündlichen Verhandlung ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes wirksam, da als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen sind, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben. Vertretung zu Erwerbszwecken zu betreiben, setzt voraus, dass die Tätigkeit entgeltlich entfaltet wird.
Da die gekürte Vertretung jedenfalls für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung unentgeltlich tätig wurde, fehlt es an der Voraussetzung des § 10 Abs. 3 AVG.Da die gekürte Vertretung jedenfalls für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung unentgeltlich tätig wurde, fehlt es an der Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz 3, AVG.
3.2.2.
Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG sind nach § 25 Abs. 1 GSVG die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fehlt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrundezulegen.Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSVG sind nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fehlt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrundezulegen.
Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist nach § 25 Abs. 3 GSVG die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist nach Paragraph 25, Absatz 3, GSVG die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146, mwN). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 14. September 2005). [...] Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2011/08/0108, und das Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0202)Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146, mwN). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt vergleiche das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 14. September 2005). [...] Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind vergleiche nochmals das Erkenntnis Zl. 2011/08/0108, und das Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0202)
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies:
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gewerbeberechtigungen des Fremdenführers gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG pflichtversichert ist.Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gewerbeberechtigungen des Fremdenführers gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG pflichtversichert ist.
Ebenso unbestritten ist, dass die für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2015 und 2016 nur Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von €
3.146,23 für 2015 und in Höhe von € 2.908,69 für 2016 ausweisen, nicht aber Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Der eindeutige Wortlaut des § 25 Abs. 1 GSVG sieht als Voraussetzung für die Ermittlung einer Beitragsgrundlage vor, dass Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit vorliegen.Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sieht als Voraussetzung für die Ermittlung einer Beitragsgrundlage vor, dass Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit vorliegen.
Auch die Anwendung des § 25 Abs. 3 GSVG setzt Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten voraus.Auch die Anwendung des Paragraph 25, Absatz 3, GSVG setzt Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten voraus.
Da der Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat, können dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung folgend auch keine für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogen werden.
Die erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit in den Jahren 2015 und 2016 lagen jeweils unter der relevanten Versicherungsgrenze und begründet daher gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.Die erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit in den Jahren 2015 und 2016 lagen jeweils unter der relevanten Versicherungsgrenze und begründet daher gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob § 25 Abs. 3 GSVG dahingehend auszulegen ist, dass eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs.1 GSVG, ohne daraus in einem Kalenderjahr Einkünfte aus Gewerbe erzielt wurden, zu einer Beitragsvorschreibung für dieses Kalenderjahr führen kann, wenn im selben Kalenderjahr lediglich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt wurden, fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Paragraph 25, Absatz 3, GSVG dahingehend auszulegen ist, dass eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG, ohne daraus in einem Kalenderjahr Einkünfte aus Gewerbe erzielt wurden, zu einer Beitragsvorschreibung für dieses Kalenderjahr führen kann, wenn im selben Kalenderjahr lediglich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt wurden, fehlt.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Gewerbebetrieb, Pflichtversicherung, RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2188532.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019