RS Vwgh 2004/5/13 2001/16/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2004
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §4;
GrEStG 1987 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0608 E 31. August 2000 RS 3 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH sind bei Grundstückslieferungen gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 03ter Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987 Rz 6a Abs 1). Von dieser Rechtsprechung abzugehen bietet auch die von der Beschwerde ins Treffen geführte Literaturstelle (Kohler in SWK 1998, 409) keinen Anlass, weil der zitierte Autor nur das Argument der Doppelbesteuerung ins Treffen führt und dieses nicht weiter begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001160017.X01

Im RIS seit

17.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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