TE Bvwg Beschluss 2019/9/27 W167 2003714-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2019
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Entscheidungsdatum

27.09.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W167 2003714-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX (BFV), gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom XXXX , mit dem Beiträge, Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz vorgeschrieben wurden, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 (BFV), gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom römisch 40 , mit dem Beiträge, Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz vorgeschrieben wurden, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Unternehmen wurde eine GPLA für den Prüfzeitraum: 01.01.2004 bis 31.12.2006 durchgeführt.

2. Am XXXX erließ die belangte Behörde über Antrag einen Bescheid, der an die KEG p.A. BFV erging (VwAkt OZ 16).2. Am römisch 40 erließ die belangte Behörde über Antrag einen Bescheid, der an die KEG p.A. BFV erging (VwAkt OZ 16).

3. Gegen diesen Bescheid erhob die von BFV vertretene KEG Einspruch (VwAkt OZ 18).

4. Mit Bescheid vom XXXX behob der Landeshauptmann den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen bzw. der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück (VwAkt OZ 20). Im Bescheid wurde festgehalten, dass vor Bescheiderlassung durch die Behörde die Löschung der KEG im Firmenbuch eingetragen wurde und mit gleichem Datum die GmbH, welche das Gesellschaftsvermögen der KEG gemäß § 142 UGB übernahm. Bescheid wurde an die GmbH z.H. BFV und an die belangte Behörde zugestellt.4. Mit Bescheid vom römisch 40 behob der Landeshauptmann den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen bzw. der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück (VwAkt OZ 20). Im Bescheid wurde festgehalten, dass vor Bescheiderlassung durch die Behörde die Löschung der KEG im Firmenbuch eingetragen wurde und mit gleichem Datum die GmbH, welche das Gesellschaftsvermögen der KEG gemäß Paragraph 142, UGB übernahm. Bescheid wurde an die GmbH z.H. BFV und an die belangte Behörde zugestellt.

5. Den nunmehr angefochtenen "Bescheid" stellte die belangte Behörde der KEG p.A. BFV zu.

6. Die GmbH erhob Einspruch (nunmehr: Beschwerde) und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

7. Aufgrund des Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann den Einspruch samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Löschung der KEG wurde am XXXX im Firmenbuch eingetragen. Mit gleichem Datum wurde die GmbH eingetragen, welche das Gesellschaftsvermögen der KEG gemäß § 142 UGB übernahm.Die Löschung der KEG wurde am römisch 40 im Firmenbuch eingetragen. Mit gleichem Datum wurde die GmbH eingetragen, welche das Gesellschaftsvermögen der KEG gemäß Paragraph 142, UGB übernahm.

Der nunmehr angefochtene "Bescheid" vom XXXX wurde laut Zustellverfügung an die KEG p.A. BFV zugestellt.Der nunmehr angefochtene "Bescheid" vom römisch 40 wurde laut Zustellverfügung an die KEG p.A. BFV zugestellt.

Die GmbH erhob als Rechtsnachfolgerin der KEG Einspruch.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, entsprechen auch den vom BVwG eingeholten Firmenbuchauszügen, und wurden auch von den Parteien nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

3.1. Maßgebliche Bestimmungen:

Gemäß § 28 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 142 Absatz 1 Unternehmensgesetzbuch (UGB) gilt: Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über.Gemäß Paragraph 142, Absatz 1 Unternehmensgesetzbuch (UGB) gilt: Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über.

3.2. Judikatur

Eine Vermögensübertragung gemäß § 142 UGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (siehe hinsichtlich der insoweit vergleichbaren Rechtslage des § 142 HGB den in ständiger Rechtsprechung ergangenen hg. Beschluss vom 8. Februar 2007, Zl. 2006/15/0379, mwN). (VwGH 08.09.2010, 2010/16/0134)Eine Vermögensübertragung gemäß Paragraph 142, UGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (siehe hinsichtlich der insoweit vergleichbaren Rechtslage des Paragraph 142, HGB den in ständiger Rechtsprechung ergangenen hg. Beschluss vom 8. Februar 2007, Zl. 2006/15/0379, mwN). (VwGH 08.09.2010, 2010/16/0134)

Die Beschwerdeführerin [B & Co KG] rügt unter anderem daher zutreffend, dass die B. GmbH zum Zeitpunkt der Zustellung der Erledigungen des Finanzamtes nicht mehr existierte. Die Erledigungen des Finanzamtes konnten daher weder gegenüber der nicht mehr existenten B. GmbH noch gegenüber der Beschwerdeführerin, an welche die Erledigungen nicht gerichtet waren, Rechtswirkungen entfalten. Die Berufung der Beschwerdeführerin wäre daher mangels wirksamer Bescheide gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen gewesen. Dessen ungeachtet erging der nunmehr angefochtene meritorische Bescheid an die Beschwerdeführerin, in welchem dieser erstmalig die genannten Abgaben vorgeschrieben wurden. Der Rechtsmittelbehörde, welcher gemäß § 260 Abs. 1 BAO die Entscheidung über Berufungen obliegt, mangelt es aber an der Zuständigkeit zur Erlassung eines Haftungs- und Abgabenbescheides, wenn ein solcher Bescheid gegenüber der Partei noch nicht erlassen worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2001, 2000/13/0066). (VwGH 24.09.2002, 2002/14/0069)Die Beschwerdeführerin [B & Co KG] rügt unter anderem daher zutreffend, dass die B. GmbH zum Zeitpunkt der Zustellung der Erledigungen des Finanzamtes nicht mehr existierte. Die Erledigungen des Finanzamtes konnten daher weder gegenüber der nicht mehr existenten B. GmbH noch gegenüber der Beschwerdeführerin, an welche die Erledigungen nicht gerichtet waren, Rechtswirkungen entfalten. Die Berufung der Beschwerdeführerin wäre daher mangels wirksamer Bescheide gemäß Paragraph 273, Absatz eins, Litera a, BAO zurückzuweisen gewesen. Dessen ungeachtet erging der nunmehr angefochtene meritorische Bescheid an die Beschwerdeführerin, in welchem dieser erstmalig die genannten Abgaben vorgeschrieben wurden. Der Rechtsmittelbehörde, welcher gemäß Paragraph 260, Absatz eins, BAO die Entscheidung über Berufungen obliegt, mangelt es aber an der Zuständigkeit zur Erlassung eines Haftungs- und Abgabenbescheides, wenn ein solcher Bescheid gegenüber der Partei noch nicht erlassen worden ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. März 2001, 2000/13/0066). (VwGH 24.09.2002, 2002/14/0069)

Die Adressierung einer Erledigung an ein rechtlich nicht existierendes Gebilde kann aber keine Rechtswirkungen entfalten. Insbesondere kann eine an ein nicht mehr existierendes Rechtsgebilde gerichtete Erledigung nicht dadurch Bescheidqualität erlangen, dass sie dem Rechtsnachfolger zukommt (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Juli 1993, 91/13/0162). (VwGH 24.09.2002, 2002/14/0069)Die Adressierung einer Erledigung an ein rechtlich nicht existierendes Gebilde kann aber keine Rechtswirkungen entfalten. Insbesondere kann eine an ein nicht mehr existierendes Rechtsgebilde gerichtete Erledigung nicht dadurch Bescheidqualität erlangen, dass sie dem Rechtsnachfolger zukommt vergleiche den hg. Beschluss vom 21. Juli 1993, 91/13/0162). (VwGH 24.09.2002, 2002/14/0069)

3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Bereits der Landeshauptmann hielt im rechtskräftigen Zurückverweisungsbescheid fest, dass die Löschung der KEG im Firmenbuch eingetragen ist und die GmbH das Gesellschaftsvermögen der KEG gemäß § 142 UGB übernommen hat und stellte seinen Bescheid dementsprechend an die GmbH z.H. BFV zu.Bereits der Landeshauptmann hielt im rechtskräftigen Zurückverweisungsbescheid fest, dass die Löschung der KEG im Firmenbuch eingetragen ist und die GmbH das Gesellschaftsvermögen der KEG gemäß Paragraph 142, UGB übernommen hat und stellte seinen Bescheid dementsprechend an die GmbH z.H. BFV zu.

Im Beschwerdeverfahren wurde der nunmehr angefochtene "Bescheid" laut Zustellverfügung an die KEG p.A. BFV adressiert. Der "Bescheid" ist daher absolut nichtig, da die Erledigung aufgrund ihrer Adressierung an ein rechtlich nicht existierendes Gebilde keine Rechtswirkungen entfalten und auch nicht dadurch Bescheidqualität erlangen kann, dass sie der Rechtsnachfolgerin zukommt (vergleiche VwGH 24.09.2002, 2002/14/0069).

Da somit an die rechtlich nicht mehr existente KEG statt an die GmbH als Rechtsnachfolgerin zugestellt wurde, liegt kein Bescheid vor.

Da eine Beschwerde aber mangels eines wirksamen Bescheides unzulässig ist, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidadressat, Bescheidqualität, Gesellschaft, Nichtigkeit,
Rechtswirkung, Vermögensübertragung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2003714.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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