Entscheidungsdatum
27.09.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W112 1306655-6/23E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER über den Antrag von XXXX , zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2019, Zl. W112 1306655-6/18E, die Verfahrenshilfe zu bewilligen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER über den Antrag von römisch 40 , zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2019, Zl. W112 1306655-6/18E, die Verfahrenshilfe zu bewilligen:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 61 Abs. 2 VwGG abgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Beschluss vom 26.07.2019 den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen sowie die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Beschluss vom 26.07.2019 den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen sowie die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.
Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, entscheidet gemäß § 61 Abs. 2 VwGG über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss.Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss.
Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 61 Abs. 1 VwGG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen.Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 61, Absatz eins, VwGG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen.
Verfahrenshilfe ist gemäß § 63 Abs. 1 ZPO einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde (vgl. zu § 8a VwGVG VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde vergleiche zu Paragraph 8 a, VwGVG VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).
Gemäß § 61 Abs. 2 VwGG sind die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 ZPO) für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht maßgeblich.Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG sind die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (Paragraph 63, Absatz eins, ZPO) für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht maßgeblich.
Dem Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe nach bezieht der Beschwerdeführer als unselbstständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.496,18 exklusive Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration. Er ist ledig und für niemanden unterhaltspflichtig. Er hat keine Schulden und zahlt an Wohnkosten nur ca. € 200 monatlich. Er verfügt über Bargeld und Bankguthaben iHv insg. € 500.
Demnach ist er imstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn erforderlichen notwendigen Unterhaltes die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu bestreiten (vgl. VfGH 30.08.2017, E 2455/2017).Demnach ist er imstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn erforderlichen notwendigen Unterhaltes die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu bestreiten vergleiche VfGH 30.08.2017, E 2455 aus 2017,).
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher gemäß § 61 Abs. 1 VwGG iVm § 63 Abs. 1 ZPO abzuweisen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher gemäß Paragraph 61, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, ZPO abzuweisen.
Schlagworte
VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W112.1306655.6.01Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019