RS Vwgh 2004/5/14 2003/12/0165

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Veröffentlicht am 14.05.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §262 Abs3 idF 1994/550;
GehG 1956 §77 Abs1 idF 1994/550;

Rechtssatz

Die Regelung der Ergänzungszulage nach § 77 Abs. 1 GehG 1956 wurde durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, geschaffen. Sie regelt aber nur die besoldungsrechtlichen Auswirkungen einer Personalmaßnahme, die im Zeitpunkt ihrer Verfügung einen Beamten des (neuen) Funktionszulagenschemas betroffen hat, nicht aber die besoldungsrechtlichen Folgen einer solchen Maßnahme, die sich im Zeitpunkt ihrer Verfügung an einen Beamten des (alten) Dienstklassensystems gerichtet hat. Dies gilt auch für den Fall einer rückwirkenden Überleitung eines Beamten aus dem (alten) Dienstklassensystem in das (neue) Funktionszulagenschema (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 96/12/0280, zur völlig vergleichbaren Rechtslage nach § 254 Abs. 9 Z 1 in Verbindung mit § 141a BDG 1979 und den §§ 34 und 35 GehG im Fall der rückwirkenden Option eines Beamten in die neue Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst"). Bei der im Beschwerdefall vorliegenden Fallkonstellation der mit 1. Jänner 1995 rückwirkend erfolgten Überleitung des Beschwerdeführers in die (neue) Besoldungsgruppe "Exekutivdienst" nach § 262 Abs. 3 BDG 1979 und einer (mit Bescheid verfügten) Personalmaßnahme (Versetzung zum 1. Juli 1995), die sich an ihn als (damaligen) Beamten der (im Dienstklassensystem eingerichteten) Besoldungsgruppe "Wachebeamte" richtete, kommt daher eine Anwendung des § 77 GehG 1956 (Ergänzungszulage) nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120165.X01

Im RIS seit

28.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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