Entscheidungsdatum
02.10.2019Norm
BFA-VG §53 Abs1Spruch
W129 2222066-1/5E
W129 2222065-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde 1) von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , und 2) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 01.07.2019, 1) 1169357101-190573525/BMI-BFA_OOE_RD sowie 2) 1169356409-190573088/BMI-BFA_OOE_RD, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde 1) von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 01.07.2019, 1) 1169357101-190573525/BMI-BFA_OOE_RD sowie 2) 1169356409-190573088/BMI-BFA_OOE_RD, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Mandatsbescheiden vom 06.06.2019 wurde ausgesprochen, dass gemäß § 53 Abs 1 BFA-VG in Verbindung mit § 57 Abs 1 AVG die Beschwerdeführer dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen sie gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von jeweils insgesamt Euro 142,45 zu ersetzen haben.1. Mit Mandatsbescheiden vom 06.06.2019 wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Beschwerdeführer dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen sie gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von jeweils insgesamt Euro 142,45 zu ersetzen haben.
2. Dagegen wurde rechtzeitig Vorstellung erhoben.
3. Mit Bescheiden des BFA vom 01.07.2019 wurde gemäß § 53 Abs 1 BFA-VG angeordnet, dass die Beschwerdeführer dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen sie gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von jeweils insgesamt Euro 142,45 zu ersetzen haben.3. Mit Bescheiden des BFA vom 01.07.2019 wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG angeordnet, dass die Beschwerdeführer dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen sie gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von jeweils insgesamt Euro 142,45 zu ersetzen haben.
4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 30.07.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde zusammengefasst und sinngemäß ausgeführt, dass sich bereits aus den Mandatsbescheiden weder ergeben hätte, für welche Amtshandlung diese Kosten entstanden seien, noch inwiefern die Vorschreibungen der Kosten keine Gefährdung des Unterhalts darstellen würden. Die nunmehrigen Bescheide würden sich nur unwesentlich von den im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheiden unterscheiden. Weiters würden die Dolmetschkosten schon im Grunde nicht schlüssig erscheinen. Auch bedürfe es einer bescheidförmige Bestimmung der Kosten und müssten diese ausbezahlt werden, bevor diese von den Parteien eingefordert werden könnten. Die Beschwerdeführer würden lediglich Grundversorgung beziehen, weshalb die Begleichung der Dolmetschkosten ihren notwendigen Unterhalt beeinträchtigten würden.
5. Mit Schreiben vom 06.08.2019 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 05.05.2019 wurden die Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme wurde durch einen nichtamtlichen Dolmetscher für die Sprache Tschetschenisch verdolmetscht. Gegenstand der Amtshandlung war die Klärung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes, Sicherung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens, einer solchen Maßnahme bzw. Abschiebung, Einvernahme zur Erlassung einer Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG. Aus der Niederschrift ergibt sich, dass der Zweck der Einvernahme erläutert wurde. Die Beschwerdeführer wurden jeweils davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme geführt wird.Am 05.05.2019 wurden die Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme wurde durch einen nichtamtlichen Dolmetscher für die Sprache Tschetschenisch verdolmetscht. Gegenstand der Amtshandlung war die Klärung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes, Sicherung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens, einer solchen Maßnahme bzw. Abschiebung, Einvernahme zur Erlassung einer Anordnung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG. Aus der Niederschrift ergibt sich, dass der Zweck der Einvernahme erläutert wurde. Die Beschwerdeführer wurden jeweils davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme geführt wird.
Der nichtamtliche Dolmetscher machte mit Schreiben vom 05.05.2019 Gebühren in der Höhe von insgesamt Euro 284,90 geltend (dies bezieht sich auf die Einvernahmen beider Beschwerdeführer).
Das BFA bestimmte diese Gebühren mit Bescheid vom 06.06.2019.
Die geltend gemachten Gebühren wurden dem nichtamtlichen Dolmetscher ausgezahlt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. § 53 BFA-VG lautet:3.1. Paragraph 53, BFA-VG lautet:
§ 53. (1) Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:Paragraph 53, (1) Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Artikel 30, Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:
1. Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,
2. Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
(2) Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt, hat im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 1 und 2 Z 7 FPG gegen diesen Fremden, die Kosten gemäß Abs. 1 zu ersetzen. Der Hauptauftragnehmer und alle Unterauftragnehmer haften solidarisch, soweit sie wissentlich die Beschäftigung des Fremden durch einen Unterauftragnehmer entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG geduldet haben oder der Hauptauftragnehmer seiner Überwachungspflicht gemäß § 26 Abs. 6 AuslBG nicht nachgekommen ist.(2) Wer einen Fremden entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG beschäftigt, hat im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz eins und 2 Ziffer 7, FPG gegen diesen Fremden, die Kosten gemäß Absatz eins, zu ersetzen. Der Hauptauftragnehmer und alle Unterauftragnehmer haften solidarisch, soweit sie wissentlich die Beschäftigung des Fremden durch einen Unterauftragnehmer entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG geduldet haben oder der Hauptauftragnehmer seiner Überwachungspflicht gemäß Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG nicht nachgekommen ist.
(3) Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 bis 6 FPG nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Abschiebung des Fremden gemäß § 46 FPG erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise(3) Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 111, Absatz 2 bis 6 FPG nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Abschiebung des Fremden gemäß Paragraph 46, FPG erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise
1. für Unterkunft, Verpflegung und allfällige medizinische Versorgung erwachsen;
2. der Behörde oder dem Bund bei der allenfalls erforderlichen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG und des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG entstehen, einschließlich der Kosten für die Vollziehung der Schubhaft, der Dolmetschkosten, der Kosten für das Ticket und der Kosten für Begleitorgane.2. der Behörde oder dem Bund bei der allenfalls erforderlichen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG und des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG entstehen, einschließlich der Kosten für die Vollziehung der Schubhaft, der Dolmetschkosten, der Kosten für das Ticket und der Kosten für Begleitorgane.
(4) § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten gemäß Abs. 1, die uneinbringlich sind, trägt der Bund.(4) Paragraph 79, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten gemäß Absatz eins,, die uneinbringlich sind, trägt der Bund.
§§ 53a und 53b AVG lauten:Paragraphen 53 a und 53 b AVG lauten:
§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Paragraph 53 a, (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)(4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,)
§ 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 53 b, Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
§§ 74 -76 lauten:Paragraphen 74, -76 lauten:
§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.Paragraph 74, (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.
§ 75. (1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.Paragraph 75, (1) Sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den Paragraphen 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt.
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76, (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind - falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben - von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind - falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben - von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
§ 39a AVG lautet:
§ 39a. (1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der
deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden.deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die Paragraphen 52, Absatz 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden.
(2) Als Dolmetscher im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die Übersetzer.
3.2. Gemäß §§ 53b iVm § 53a AVG hat somit ein nichtamtlicher Dolmetscher Anspruch auf bestimmte Gebühren nach dem GebAG. Diese Gebühren sind Barauslagen (§ 76 Abs 1 2. Satz AVG). Die Gebühren sind im Anwendungsbereich des AVG gegenüber dem nichtamtlichen Dolmetscher mit Bescheid zu bestimmen.3.2. Gemäß Paragraphen 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, AVG hat somit ein nichtamtlicher Dolmetscher Anspruch auf bestimmte Gebühren nach dem GebAG. Diese Gebühren sind Barauslagen (Paragraph 76, Absatz eins, 2. Satz AVG). Die Gebühren sind im Anwendungsbereich des AVG gegenüber dem nichtamtlichen Dolmetscher mit Bescheid zu bestimmen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Dolmetscherkosten als Barauslagen einer Behörde erst dann erwachsen, wenn sie gegenüber dem nichtamtlichen Dolmetscher mit Bescheid bestimmt sowie ausgezahlt wurden (VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; zur ähnlichen Rechtslage bei nichtamtlichen Sachverständigen etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282).
Gemäß § 53 Abs 1 Z 2 BFA-VG hat der Fremde Dolmetschkosten, die dem Bund im Rahmen von Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG entstehen, zu ersetzen. Dementsprechend regelt § 53 Abs 1 Z 2 BFA-VG als Sonderbestimmung zum V. Teil des AVG die Kostenfrage hinsichtlich der Dolmetscherkosten in den angeführten Verfahren.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG hat der Fremde Dolmetschkosten, die dem Bund im Rahmen von Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG entstehen, zu ersetzen. Dementsprechend regelt Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG als Sonderbestimmung zum römisch fünf. Teil des AVG die Kostenfrage hinsichtlich der Dolmetscherkosten in den angeführten Verfahren.
Wie bereits erwähnt, sind gemäß der der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd § 76 AVG erst dann einer Behörde erwachsen, wenn diese dem Dolmetscher gegenüber mit Bescheid bestimmt, sowie ausgezahlt wurden (vgl. zB VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; zur ähnlichen Rechtslage bei nichtamtlichen Sachverständigen etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282). Bereits vor Fassung des § 53a Abs. 2 AVG idF BGBl. I 2013/33 (hiermit wurde ua. in § 53a Abs. 2 Satz 1 AVG die Wendung "mit Bescheid" ausdrücklich aufgenommen) ging die höchstgerichtliche Judikatur davon aus, dass die Dolmetscherkosten per Bescheid festzustellen sind, welcher ausschließlich das Verhältnis zwischen der Behörde und den Sachverständigen betrifft, was die Behörde jedoch grundsätzlich nicht daran hindert, die Gebühr (schon vor ihrer bescheidmäßigen Bestimmung) faktisch auszubezahlen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 53a AVG, Rz 15 f, sowie Rz 19; vgl. auch ho. Erk. vom 28.7.2016, W155 2119637-1 mwN oder VwGH 19.10.2001, 98/02/0129).Wie bereits erwähnt, sind gemäß der der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd Paragraph 76, AVG erst dann einer Behörde erwachsen, wenn diese dem Dolmetscher gegenüber mit Bescheid bestimmt, sowie ausgezahlt wurden vergleiche zB VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; zur ähnlichen Rechtslage bei nichtamtlichen Sachverständigen etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282). Bereits vor Fassung des Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/33 (hiermit wurde ua. in Paragraph 53 a, Absatz 2, Satz 1 AVG die Wendung "mit Bescheid" ausdrücklich aufgenommen) ging die höchstgerichtliche Judikatur davon aus, dass die Dolmetscherkosten per Bescheid festzustellen sind, welcher ausschließlich das Verhältnis zwischen der Behörde und den Sachverständigen betrifft, was die Behörde jedoch grundsätzlich nicht daran hindert, die Gebühr (schon vor ihrer bescheidmäßigen Bestimmung) faktisch auszubezahlen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 53 a, AVG, Rz 15 f, sowie Rz 19; vergleiche auch ho. Erk. vom 28.7.2016, W155 2119637-1 mwN oder VwGH 19.10.2001, 98/02/0129).
Die oa. Überlegungen müssen auch für Dolmetscherkosten iSd § 53 BFA-VG gelten, zumal die Grundsätze der §§ 74 und 75 AVG auch hier anwendbar sind und § 53 BFA-VG lediglich regelt, welche Kosten zu erstatten sind (vgl. auch Szymansky in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014), § 53 BFA-VG, Anm. 1).Die oa. Überlegungen müssen auch für Dolmetscherkosten iSd Paragraph 53, BFA-VG gelten, zumal die Grundsätze der Paragraphen 74 und 75 AVG auch hier anwendbar sind und Paragraph 53, BFA-VG lediglich regelt, welche Kosten zu erstatten sind vergleiche auch Szymansky in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014), Paragraph 53, BFA-VG, Anmerkung 1).
§ 113 Abs 1 FrPolG 2005 normiert - inhaltlich ebenso wie davor § 103 Abs 1 FrG 1997 und vor diesem § 79 Abs 1 FrG 1993 - eine Pflicht des Fremden zum Ersatz der bei der Durchsetzung eines gegen ihn bestehenden und nicht befolgten Aufenthaltsverbotes entstandenen Kosten. Es kann kein Zweifel bestehen, dass nur "notwendige Kosten" zu ersetzen sind. Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind, sodass sich die dabei angefallenen Kosten in diesem Sinn als "notwendig" erweisen, kommt der Behörde aber ein weiter Spielraum zu (VwGH 20.11.2008, 2007/21/0488).Paragraph 113, Absatz eins, FrPolG 2005 normiert - inhaltlich ebenso wie davor Paragraph 103, Absatz eins, FrG 1997 und vor diesem Paragraph 79, Absatz eins, FrG 1993 - eine Pflicht des Fremden zum Ersatz der bei der Durchsetzung eines gegen ihn bestehenden und nicht befolgten Aufenthaltsverbotes entstandenen Kosten. Es kann kein Zweifel bestehen, dass nur "notwendige Kosten" zu ersetzen sind. Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind, sodass sich die dabei angefallenen Kosten in diesem Sinn als "notwendig" erweisen, kommt der Behörde aber ein weiter Spielraum zu (VwGH 20.11.2008, 2007/21/0488).
Ob eine Partei oder eine zu vernehmende Person ausreichend sprachkundig ist, hängt von den Anforderungen des konkreten Einzelfalls ab. Es ist daher nicht erforderlich, dass die betreffende Person einwandfrei Deutsch spricht (VwGH 11. 5. 1990, 89/18/0163; 2. 9. 1992, 92/02/0162). Die Annahme hinreichender Sprachkenntnisse einer zu vernehmenden Person ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn Gewissheit besteht, dass sie alle Fragen verstehen und daher zweckentsprechend beantworten kann, die für die rechtliche Beurteilung der Sache von Bedeutung sind (VwGH 19. 2. 2003, 99/08/0146; 19. 3. 2003, 98/08/0028). Daher berechtigt der Umstand, dass sich eine Partei im normalen Leben hinreichend verständigen kann, noch nicht zu dem Schluss, sie sei auch in der Lage, ihr gegenüber mündlich gebrauchte (verfahrens)rechtliche Ausdrücke (zB Auskunftsbegehren nach § 26 AuslBG) zu verstehen und die Auswirkungen ihrer Handlungen und Unterlassungen auf ihre künftige prozessrechtliche Situation zu begreifen (VwGH 22. 10. 2003, 2000/09/0115; vgl auch Kolonovits, Sprachenrecht 419; ferner Rz 4; Hengstschläger/Leeb, AVG § 39a Rz 7 (Stand 1.7.2005, rdb.at)).Ob eine Partei oder eine zu vernehmende Person ausreichend sprachkundig ist, hängt von den Anforderungen des konkreten Einzelfalls ab. Es ist daher nicht erforderlich, dass die betreffende Person einwandfrei Deutsch spricht (VwGH 11. 5. 1990, 89/18/0163; 2. 9. 1992, 92/02/0162). Die Annahme hinreichender Sprachkenntnisse einer zu vernehmenden Person ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn Gewissheit besteht, dass sie alle Fragen verstehen und daher zweckentsprechend beantworten kann, die für die rechtliche Beurteilung der Sache von Bedeutung sind (VwGH 19. 2. 2003, 99/08/0146; 19. 3. 2003, 98/08/0028). Daher berechtigt der Umstand, dass sich eine Partei im normalen Leben hinreichend verständigen kann, noch nicht zu dem Schluss, sie sei auch in der Lage, ihr gegenüber mündlich gebrauchte (verfahrens)rechtliche Ausdrücke (zB Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, AuslBG) zu verstehen und die Auswirkungen ihrer Handlungen und Unterlassungen auf ihre künftige prozessrechtliche Situation zu begreifen (VwGH 22. 10. 2003, 2000/09/0115; vergleiche auch Kolonovits, Sprachenrecht 419; ferner Rz 4; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39 a, Rz 7 (Stand 1.7.2005, rdb.at)).
Im Verfahren nach § 76 AVG kann die Partei, der die dem nichtamtlichen Sachverständigen bezahlten Gebühren als der Behörde erwachsene Barauslagen vorgeschrieben werden, mangels Bindungswirkung des Bescheides, mit dem die Gebühren des Sachverständigen festgesetzt wurden, zulässigerweise geltend machen, die Gebühren des Sachverständigen seien überhöht, sie stünden ihm daher nicht bzw nicht in voller Höhe zu (Hinweis E vom 18. März 2004, 2002/03/0225, und E vom 8. Juni 2005, 2002/03/0076).Im Verfahren nach Paragraph 76, AVG kann die Partei, der die dem nichtamtlichen Sachverständigen bezahlten Gebühren als der Behörde erwachsene Barauslagen vorgeschrieben werden, mangels Bindungswirkung des Bescheides, mit dem die Gebühren des Sachverständigen festgesetzt wurden, zulässigerweise geltend machen, die Gebühren des Sachverständigen seien überhöht, sie stünden ihm daher nicht bzw nicht in voller Höhe zu (Hinweis E vom 18. März 2004, 2002/03/0225, und E vom 8. Juni 2005, 2002/03/0076).
3.3. Einzelfallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Bei der beschriebenen Einvernahme der belangten Behörde vom 05.05.2019 handelt es sich um in ihren Zuständigkeitsbereich fallende fremdenpolizeiliche Amtshandlungen und somit um solche, welche von § 53 Abs. 1 BFA-VG erfasst sind.Bei der beschriebenen Einvernahme der belangten Behörde vom 05.05.2019 handelt es sich um in ihren Zuständigkeitsbereich fallende fremdenpolizeiliche Amtshandlungen und somit um solche, welche von Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG erfasst sind.
Um von Dolmetscherkosten im Sinne dieser Bestimmung sprechen zu können, bedarf es im Lichte der oa. Ausführungen zumindest zweier Schritte kumulativ:
1.) Bescheidmäßige, rechtskräftige Feststellung der Kosten gem. § 53b iVm § 53a Abs. 2 AVG Satz 1 nach fristgerechter (vgl. § 38 Abs. 1 GebAG) Geltendmachung durch den Dolmetscher und1.) Bescheidmäßige, rechtskräftige Feststellung der Kosten gem. Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG Satz 1 nach fristgerechter vergleiche Paragraph 38, Absatz eins, GebAG) Geltendmachung durch den Dolmetscher und
2.) die Bezahlung der Gebühr durch die belangte Behörde bzw. dem Bund an den Dolmetscher.
Hiernach können die so entstandenen Kosten im Sinne des § 53 Abs. 1 BFA-VG (entsprechend den Grundsätzen der §§ 74 und 75 iVm §§ 53b und 53a Abs. 2 AVG) den Beschwerdeführern vorgeschrieben werden.Hiernach können die so entstandenen Kosten im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG (entsprechend den Grundsätzen der Paragraphen 74 und 75 in Verbindung mit Paragraphen 53 b und 53 a Absatz 2, AVG) den Beschwerdeführern vorgeschrieben werden.
Im gegenständlichen Fall wurden die Dolmetscherkosten nach unbestrittener rechtzeitiger Geltendmachung der Kosten durch den Dolmetscher mit Bescheid des BFA bestimmt. Das BFA zahlte den Betrag auch bereits an den Dolmetscher aus. Infolgedessen sind die Dolmetscherkosten als Barauslage dem BFA erwachsen. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer geht daher ins Leere.
Die Dolmetscherkosten sind im gegenständlichen Fall im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG angefallen (Anordnung Schubhaft).
Soweit ausgeführt wird, dass durch die Begleichung der Dolmetschkosten der notwendige Unterhalt der Beschwerdeführer beeinträchtigt werden würde, ist dem zu entgegnen, dass die finanziellen Verhältnisse der den Kostenersatz tragenden Person bei Ausspruch des Kostenersatzes noch nicht zu berücksichtigen sind, dies erfolgt erst im Rahmen des Vollstreckungsverfahren (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (Stand: 15.01.2016), § 53 BFA-VG, K11).Soweit ausgeführt wird, dass durch die Begleichung der Dolmetschkosten der notwendige Unterhalt der Beschwerdeführer beeinträchtigt werden würde, ist dem zu entgegnen, dass die finanziellen Verhältnisse der den Kostenersatz tragenden Person bei Ausspruch des Kostenersatzes noch nicht zu berücksichtigen sind, dies erfolgt erst im Rahmen des Vollstreckungsverfahren (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (Stand: 15.01.2016), Paragraph 53, BFA-VG, K11).
Wenn weiters ausgeführt wird, dass es zunächst zu einer bescheidförmigen Bestimmung der Kosten hätte kommen müssen und diese ausbezahlt werden hätten müssen, bevor diese von den Parteien eingefordert werden könnten, ist auszuführen, dass dies - wie bereits ausgeführt - im vorliegenden Fall erfolgt ist.
In Bezug auf die seitens der Beschwerdeführer monierte "Hälfte-Hälfte"-Aufteilung der Kosten auf beide Beschwerdeführer, ohne festzustellen, welcher Kostenanteil auf welchen Beschwerdeführer entfalle, ist zu entgegnen, dass die beiden Verwaltungsverfahren aufgrund der gemeinsamen Familienzugehörigkeit verbunden wurden und die Einvernahme vom 05.05.2019 zur Feststellung des Sachverhaltes in Bezug auf beide Beschwerdeführer in untrennbarer Weise erforderlich war. Es begegnet daher keinen sachlichen Bedenken und entspricht den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Einfachheit eines Verwaltungsverfahrens, wenn die belangte Behörde die Kosten zur Hälfte auf beide Beschwerdeführer aufteilte (so auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11.Auflage, Rz 497 Punkt 4.).
3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt von der belangten Behörde ermittelt und in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt von der belangten Behörde ermittelt und in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision
3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Dolmetschgebühren, Familienangehöriger, mangelnder Anknüpfungspunkt,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2222065.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.11.2019