Entscheidungsdatum
02.10.2019Norm
ASVG §410Spruch
I413 2219275-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Landesstelle Vorarlberg vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Landesstelle Vorarlberg vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Verfahren werden gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorlage des im Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX eingeholten berufskundlichen Gutachtens ausgesetzt.Die Verfahren werden gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorlage des im Verfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 eingeholten berufskundlichen Gutachtens ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom XXXX, XXXX, nahm die belangte Behörde das Verfahren über die Feststellung von Schwerarbeitszeiten wieder auf und hob den Beschied vom 22.06.2018 teilweise auf und änderte den Spruch des Bescheides vom 22.06.2018 dahingehend ab, dass von nach dem 40. Lebensjahr 210 Versicherungsmonate als Schwerarbeitsmonate anerkannt und die Feststellung von Schwerarbeitszeiten für den Zeitraum vom 01.07.1997 bis 12.01.2015 abgelehnt wird.Mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , nahm die belangte Behörde das Verfahren über die Feststellung von Schwerarbeitszeiten wieder auf und hob den Beschied vom 22.06.2018 teilweise auf und änderte den Spruch des Bescheides vom 22.06.2018 dahingehend ab, dass von nach dem 40. Lebensjahr 210 Versicherungsmonate als Schwerarbeitsmonate anerkannt und die Feststellung von Schwerarbeitszeiten für den Zeitraum vom 01.07.1997 bis 12.01.2015 abgelehnt wird.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 23.05.2019 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt per ERV dem Bundesverwaltungsgericht und erstattete eine Stellungnahme, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Ladung vom 31.05.2019 die mündliche Verhandlung für 10.09.2019 an. Diese mündliche Verhandlung wurde mit Ladung vom 22.08.2019 auf 10.10.2019 verlegt.
Am 02.10.2019 teilte die belangte Behörde telefonisch mit, dass neben dem hg Verfahren auch ein Verfahren beim Landesgericht XXXX zu XXXX anhängig sei. In diesem Verfahren sei nun der Sachverständige Dr. XXXX mit einem berufskundlichen Gutachten betraut worden, ob die Zeiten zwischen Juli 1997 und Jänner 2015 des Beschwerdeführers als Schwerarbeitszeiten anzusehen sind, und zwar, ob in dieser Zeit der hierfür erforderliche Kcal-Wert überschritten werde oder nicht. Das Gutachten liege noch nicht vor, hätte aber nach Ansicht der belangten Behörde wesentlichen Anteil zur Lösung der Frage, ob die Versicherungsmonate in diesem Zeitraum als Schwerarbeitszeit anzusehen sei.Am 02.10.2019 teilte die belangte Behörde telefonisch mit, dass neben dem hg Verfahren auch ein Verfahren beim Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 anhängig sei. In diesem Verfahren sei nun der Sachverständige Dr. römisch 40 mit einem berufskundlichen Gutachten betraut worden, ob die Zeiten zwischen Juli 1997 und Jänner 2015 des Beschwerdeführers als Schwerarbeitszeiten anzusehen sind, und zwar, ob in dieser Zeit der hierfür erforderliche Kcal-Wert überschritten werde oder nicht. Das Gutachten liege noch nicht vor, hätte aber nach Ansicht der belangten Behörde wesentlichen Anteil zur Lösung der Frage, ob die Versicherungsmonate in diesem Zeitraum als Schwerarbeitszeit anzusehen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.Der in Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.
Zudem wird festgestellt, dass im Verfahren beim Landesgericht XXXX zu XXXX ein berufskundliches Gutachten in Auftrag gegeben wurde, das aus berufskundlicher Sicht klären soll, ob im Zeitraum 01.07.1997 bis 12.01.2015 Schwerarbeitszeiten im Fall des Beschwerdeführers vorgelegen sind.Zudem wird festgestellt, dass im Verfahren beim Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 ein berufskundliches Gutachten in Auftrag gegeben wurde, das aus berufskundlicher Sicht klären soll, ob im Zeitraum 01.07.1997 bis 12.01.2015 Schwerarbeitszeiten im Fall des Beschwerdeführers vorgelegen sind.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde Versicherungszeiten des Beschwerdeführers teilweise nicht als Schwerarbeitszeiten anerkannt.
Ob der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.071997 bis 12.01.2015 Schwerarbeit geleistet hat, stellt eine Vorfrage dar, welche derzeit den Gegenstand des Verfahrens XXXX des Landesgerichts XXXX bildet.Ob der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.071997 bis 12.01.2015 Schwerarbeit geleistet hat, stellt eine Vorfrage dar, welche derzeit den Gegenstand des Verfahrens römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 bildet.
Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage, steht es im Ermessen der Behörde das Verfahren zu unterbrechen, oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN, VwGH 19.12.2012, 2012/08/0212).Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage, steht es im Ermessen der Behörde das Verfahren zu unterbrechen, oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. Paragraph 38, AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein vergleiche etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 38, Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN, VwGH 19.12.2012, 2012/08/0212).
Die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.07.1997 bis 12.01.2015 in Versicherungszeiten in Schwerarbeiterworben hat, ist ohne Durchführung eines aufwendigen Ermittlungsverfahrens jedenfalls nicht möglich, weshalb daher im Sinne der Raschheit und Einfachheit die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zum Vorliegen des berufskundlichen Gutachtens im Verfahren vor dem Landesgericht XXXX zu XXXX zur Feststellung, ob der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum derartige Zeiten erworben hat.Die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.07.1997 bis 12.01.2015 in Versicherungszeiten in Schwerarbeiterworben hat, ist ohne Durchführung eines aufwendigen Ermittlungsverfahrens jedenfalls nicht möglich, weshalb daher im Sinne der Raschheit und Einfachheit die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zum Vorliegen des berufskundlichen Gutachtens im Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 zur Feststellung, ob der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum derartige Zeiten erworben hat.
Den Parteien wird hiermit aufgetragen, das Gutachten nach Vorlage im Verfahren vor dem Landesgericht XXXX zu XXXX dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich vorzulegen.Den Parteien wird hiermit aufgetragen, das Gutachten nach Vorlage im Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich vorzulegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussetzung, Gutachten, VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2219275.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019