RS Vwgh 2004/5/14 2000/12/0272

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Veröffentlicht am 14.05.2004
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Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §9 Abs3;

Rechtssatz

Die Besonderheit bei Lehrern besteht darin, dass ihre konkrete Verwendung im Unterricht von Jahr zu Jahr - soweit das Fächerprinzip wie im Beschwerdefall gilt - durch die Lehrfächerverteilung (die gemäß § 9 Abs. 3 SchUG der Direktor zu treffen hat) festgelegt wird, die "Karten" also jährlich (zum Unterschied von sonstigen Beamten) neu gemischt werden und sich das Problem der Berücksichtigung der Lehrbefähigung bei der Lehrfächerverteilung jedes Jahr neu stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000120272.X02

Im RIS seit

23.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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