Entscheidungsdatum
04.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W261 2190189-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , vertreten durch Benda - Benda Rechtsanwälte in Graz, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 18.12.2017, betreffend die teilweise Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , vertreten durch Benda - Benda Rechtsanwälte in Graz, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 18.12.2017, betreffend die teilweise Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer auch die für die Medikamente Naxium, Legalon, Tizanidin, Oleovit, Calcitonin-Spray und Maxi-Kalz erbrachten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren gemäß § 1 Abs. 1 iVm §2 Z 2 und § 4 Abs. 2 letzter Satz VOG zu ersetzen sind.Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer auch die für die Medikamente Naxium, Legalon, Tizanidin, Oleovit, Calcitonin-Spray und Maxi-Kalz erbrachten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit §2 Ziffer 2 und Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz VOG zu ersetzen sind.
Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird dahin abgeändert, dass die Hilfeleistungen in Form von orthopädischer Versorgung für die Heilbehelfe "Tiefziehschiene" und "Schuheinlagen" gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 2 Z 3 und § 5 VOG zu ersetzen sind.Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird dahin abgeändert, dass die Hilfeleistungen in Form von orthopädischer Versorgung für die Heilbehelfe "Tiefziehschiene" und "Schuheinlagen" gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 3 und Paragraph 5, VOG zu ersetzen sind.
Die Berechnung und Durchführung der Hilfeleistungen obliegen dem Sozialministeriumservice.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde am 13.02.2007 durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung schwer am Körper verletzt.
Zur Beurteilung der verbrechenskausalen Gesundheitsschädigungen wurden medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Nach persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 01.09.2015 wurden mit Sachverständigengutachten vom 01.09.2015 eines Arztes für Allgemeinmedizin, Facharztes für Arbeits- und Sportmedizin und manuelle Medizin sowie mit Sachverständigengutachten vom 05.09.2019 eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin folgende verbrechenskausale Verletzungen bzw. Leiden beim Beschwerdeführer festgestellt:
Die beim Beschwerdeführer ebenfalls bestehenden Benzodiazepin- und Tabakabhängigkeiten wurden als akausal bewertet (siehe psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 05.09.2015).
Das Bundesverwaltungsgericht bewilligte mit Erkenntnis vom 23.11.2016, Zl. W132 2005231-1/22E unter anderem jeweils dem Grunde nach den verbrechenskausalen Ersatz der gesetzes- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligung einschließlich Rezeptgebühren (Spruchpunkt III.) sowie Hilfeleistungen in Form von orthopädischer Versorgung (Spruchpunkt IV.) nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG).Das Bundesverwaltungsgericht bewilligte mit Erkenntnis vom 23.11.2016, Zl. W132 2005231-1/22E unter anderem jeweils dem Grunde nach den verbrechenskausalen Ersatz der gesetzes- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligung einschließlich Rezeptgebühren (Spruchpunkt römisch drei.) sowie Hilfeleistungen in Form von orthopädischer Versorgung (Spruchpunkt römisch vier.) nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG).
Der Beschwerdeführer stellte am 21.04.2017 unter gleichzeitiger Vorlage einer Auflistung der Kosten für Medikamente und Heilbehelfe vom 13.02.2007 bis 31.12.2016 bzw. von 02.01.2017 bis 05.01.2017 einen Antrag auf Erstattung dieser Kosten beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet).
Zur Überprüfung des Antrages legte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer aufgelisteten Medikamente und Heilbehelfe am 19.09.2017 dem Ärztlichen Dienst vor, wo am 19.10.2017 eine entsprechende Beurteilung vorgenommen wurde.
Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2017 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der Beurteilung des Ärztlichen Dienstes nicht in allen Punkten stattgegeben. Insbesondere wurden einige Medikamente sowie auch die Heilbehelfe "Zahnschiene" und "Schuheinlagen" als akausal eingestuft.
Mit Schriftsatz vom 08.02.2018 erhob der durch Benda - Benda Rechtsanwälte vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass sämtliche der in der von ihm an die belangte Behörde übermittelten Gesamtaufstellung enthaltenen Medikamente und Hilfsmittel kausal seien. Er habe die Medikamente Xanor 0,5 mg, Psychopax, Alprazolam, Tebofotan, Nexium, Halcion, Forlay, Enterobene, Tezanidin, Sirdalud, Terbinafin, Fungeral, Canesten, Akineton, Otosporin, Cilocxan, Betnesol, Aeromuc, Paracodin, Tyrothricin, Viropel, Leglan, Aktiferrin, Maxi-Kalz, Calcitonin, Oleovit, Novalgin und Thomapyrin vor dem Verbrechen nie regelmäßig eingenommen oder verordnet bekommen und konsumiere diese auch nicht aufgrund einer Medikamentensucht, sondern ausschließlich im Zusammenhang mit seinen Leidenszuständen. Die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar aufgelistet, welche Medikamente überhaupt als kausal und welche als akausal bewertet worden seien, sondern nur Gesamtbeträge zugesprochen. Es sei unverständlich, warum man die Schuheinlagen, die dem Beschwerdeführer im Spital aufgrund seiner durch die Verletzung bedingten Beinverkürzung verordnet worden seien, im angefochtenen Bescheid als akausal bezeichnet habe. Das Gleiche gelte für die Zahnschiene, die notwendig sei, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schlafstörungen, Albträume und Unruhezustände nachts mit den Zähnen knirsche. Damit würden nicht nur die Zähne geschont, sondern auch ständige Kopf- und Kieferschmerzen verhindert.
Die belangte Behörde ersuchte in der Folge im Rahmen einer beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung den Ärztlichen Dienst um Stellungnahme zu den vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers.
In dieser Stellungnahme vom 08.03.2018 ergebe sich zusammengefasst folgendes Bild:
Medikament
kausal
akausal
Begründung
Xanor
Xrömisch zehn
Psychopharmaka, Zusammenhang mit der akausalen Abhängigkeit von Benzodiazepin, wurde bereits vor dem 13.02.2007 eingenommen (siehe Krankengeschichte LKH Feldbach)
Psychopax
Xrömisch zehn
Psychopharmaka, Zusammenhang mit der akausalen Abhängigkeit von Benzodiazepin, wurde bereits vor dem 13.02.2007 eingenommen (siehe Krankengeschichte LKH Feldbach)
Alprazolam
Xrömisch zehn
Psychopharmaka, Zusammenhang mit der akausalen Abhängigkeit von Benzodiazepin, wurde bereits vor dem 13.02.2007 eingenommen (siehe Krankengeschichte LKH Feldbach)
Halcion
Xrömisch zehn
Psychopharmaka, Zusammenhang mit der akausalen Abhängigkeit von Benzodiazepin, wurde bereits vor dem 13.02.2007 eingenommen (siehe Kranken-geschichte LKH Feldbach)
Nexium
Xrömisch zehn
Magenschutz, notwendig aufgrund der kausalen Schmerzmedikamentation
Legalon
Xrömisch zehn
Leberschutz, notwendig aufgrund der kausalen Schmerzmedikamentation
Enterobene bzw. Immodium
Xrömisch zehn
Gegen Durchfall, 2 Packungen in 10 Jahren - lässt nicht darauf schließen, dass tägliche Einnahme erforderlich ist, daher kein kausaler Zusammenhang
Forlay bzw. Forlax
Xrömisch zehn
Gegen Verstopfung, ist jedoch rezeptfrei erhältlich, kann daher nicht ersetzt werden.
Tizanidin
Xrömisch zehn
Muskelrelaxantium wie Sirdalud, welches bereits im angefochtenen Bescheid als kausal bewertet wurde
Akineton
Xrömisch zehn
Anticholinergika, wird auch gegen Parkinson verwendet, es fehlt die klare Indikation
Augmentin
Xrömisch zehn
Antibiotikum, 8x in den 10 Jahren eingenommen, spricht für Infekterkrankung, Kausalzusammenhang nicht gegeben
Otosporin
Xrömisch zehn
Ohrentropfen
Aeromuc
Xrömisch zehn
Hustenmedikament
Paracodin
Xrömisch zehn
Hustenmedikament
Ciloxan
Xrömisch zehn
Augentropfen
Betnesol
Xrömisch zehn
Augen-Ohren-Nasentropfen
Tyrothricin
Xrömisch zehn
Lutschtabletten
Fungeral
Xrömisch zehn
Pilzerkrankung, Haut- und Fußpilz
Canestan
Xrömisch zehn
Pilzerkrankung, Haut- und Fußpilz
Nizoral
Xrömisch zehn
Pilzerkrankung, Haut- und Fußpilz
Terbinafin
Xrömisch zehn
Pilzerkrankung, Haut- und Fußpilz
Viropel
Xrömisch zehn
Wurde nur einmal eingenommen, lässt daher keinen Rückschluss auf Immunschwäche zu
Tebofortan
Xrömisch zehn
Demenz, Durchblutungsstörungen der Beine oder Schwindel, Indikation nicht klar ersichtlich
Aktiferrin
Xrömisch zehn
Eisenmangel
Oleovit
Xrömisch zehn
Vitamin D, aufgrund der eingeschränkten Mobilität erforderlich
Calcitonin-Spray
Xrömisch zehn
aufgrund der eingeschränkten Mobilität erforderlich
Maxi-Kalz
Xrömisch zehn
aufgrund der eingeschränkten Mobilität erforderlich
Thomapyrin
Xrömisch zehn
Kopfschmerzen, Schmerzen, rezeptfrei erhältlich
Novalgin
Xrömisch zehn
Schmerzmittel, bereits mit dem angefochtenen Bescheid als kausal anerkannt
Bezafribrat
Xrömisch zehn
Senkt Tryglizeride
Bezalip
Xrömisch zehn
Senkt Blutfettwerte (Lipide)
Concor
Xrömisch zehn
Senkt Bluthochdruck
Meliane
Xrömisch zehn
Schwangerschaftsverhütung
Sortis
Xrömisch zehn
Senkt Blutfettwerte (Lipide)
Hinsichtlich der zahnärztlich verordneten Tiefziehschiene wegen Zähneknirschens bestehe ein Kausalzusammenhang. Ein Kausalzusammenhang wird mit Wahrscheinlichkeit auch hinsichtlich der Schuheinlagen angenommen.
Die Akausalität der im angefochtenen Bescheid angeführten Medikamente Bezafribrat, Bezalip, Concor, Meliane und Sortis würden vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht dezidiert angefochten, der Übersicht halber jedoch trotzdem in der Tabelle angeführt.
Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.03.2018 vor, wo dieser am 23.03.2018 einlangte.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2019 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, bis längstens 22.05.2019 dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 16.05.2019 gab der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass bereits der frühere Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 10.02.2016 ausgeführt habe, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Schädigung am 13.02.2017 noch keine Benzodiazepinabhängigkeit festgestellt worden sei, wobei er sich auf das Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX vom 02.02.2016 bezogen habe. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. W132 2005231-1/22E vom 23.11.2016 habe dazu ebenfalls ausführlich Stellung genommen. Aus diesem Grund sei es klar, dass die Benzodiazepine Xanor, Psychopax, Alprazolam und Halcion alle als kausal anzusehen seien. Der Beschwerdeführer leide unter starken Schweißausbrüchen und müsse nachts mehrmals umgezogen werden. Daraus würden immer wieder Hautirritationen bzw. Pilze/Entzündungen resultieren, weswegen auch die Medikamente Fungeral, Canestan, Nizoral und Terbinafin kausal seien. Auch die Ohren-, Augen- und Halsentzündungen würden damit in Zusammenhang stehen, wofür die Medikamente Aeromuc, Ciloxan, Benesol, Tyrothricin, Parazodin und Argumentin anzuwenden seien. Es sei evident, dass das Immunsystem des Beschwerdeführers durch die Unzahl an Medikamenten angegriffen werde und er daher weitere Medikamente benötige, um das Immunsystem zu reparieren bzw. stabil zu halten. Diese Versorgung geschehe Großteils durch kostenlose Muster seiner behandelnden Ärzte mit Infusionen und Vitaminen bzw. Eisen, nur hin und wieder würden Rezepte dafür ausgestellt werden, dies betreffe insbesondere die Medikamente Tebofortan und Akineton. Dass Medikamente, welche Nebenwirkungen der eingenommenen Medikamente mindern bzw. diesen entgegenwirken sollen, als akausal bewertet würden, sei nicht einzusehen. Seitens der Sachverständigen des Ärztlichen Dienstes sei der Gesamtzusammenhang unberücksichtigt geblieben, also inwieweit durch die Medikamenteneinnahme notwendiger, kausaler Medikamente das körperliche Wohlbefinden des Beschwerdeführers und sein Immunsystem angegriffen würden, was die Einnahme von weiteren Medikamenten notwendig mache. Es werde beantragt, eine ergänzende Befragung des Sachverständigen durchzuführen und ihm zur Feststellung der akausalen Benzodiazepin- und Tabakabhängigkeit die bereits vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zur Zl. W132 2005231-1/22E getroffenen Feststellungen und Anmerkungen zur Kenntnis zu bringen.Mit Schriftsatz vom 16.05.2019 gab der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass bereits der frühere Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 10.02.2016 ausgeführt habe, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Schädigung am 13.02.2017 noch keine Benzodiazepinabhängigkeit festgestellt worden sei, wobei er sich auf das Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. römisch 40 vom 02.02.2016 bezogen habe. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. W132 2005231-1/22E vom 23.11.2016 habe dazu ebenfalls ausführlich Stellung genommen. Aus diesem Grund sei es klar, dass die Benzodiazepine Xanor, Psychopax, Alprazolam und Halcion alle als kausal anzusehen seien. Der Beschwerdeführer leide unter starken Schweißausbrüchen und müsse nachts mehrmals umgezogen werden. Daraus würden immer wieder Hautirritationen bzw. Pilze/Entzündungen resultieren, weswegen auch die Medikamente Fungeral, Canestan, Nizoral und Terbinafin kausal seien. Auch die Ohren-, Augen- und Halsentzündungen würden damit in Zusammenhang stehen, wofür die Medikamente Aeromuc, Ciloxan, Benesol, Tyrothricin, Parazodin und Argumentin anzuwenden seien. Es sei evident, dass das Immunsystem des Beschwerdeführers durch die Unzahl an Medikamenten angegriffen werde und er daher weitere Medikamente benötige, um das Immunsystem zu reparieren bzw. stabil zu halten. Diese Versorgung geschehe Großteils durch kostenlose Muster seiner behandelnden Ärzte mit Infusionen und Vitaminen bzw. Eisen, nur hin und wieder würden Rezepte dafür ausgestellt werden, dies betreffe insbesondere die Medikamente Tebofortan und Akineton. Dass Medikamente, welche Nebenwirkungen der eingenommenen Medikamente mindern bzw. diesen entgegenwirken sollen, als akausal bewertet würden, sei nicht einzusehen. Seitens der Sachverständigen des Ärztlichen Dienstes sei der Gesamtzusammenhang unberücksichtigt geblieben, also inwieweit durch die Medikamenteneinnahme notwendiger, kausaler Medikamente das körperliche Wohlbefinden des Beschwerdeführers und sein Immunsystem angegriffen würden, was die Einnahme von weiteren Medikamenten notwendig mache. Es werde beantragt, eine ergänzende Befragung des Sachverständigen durchzuführen und ihm zur Feststellung der akausalen Benzodiazepin- und Tabakabhängigkeit die bereits vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zur Zl. W132 2005231-1/22E getroffenen Feststellungen und Anmerkungen zur Kenntnis zu bringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.
Er wurde am 13.02.2007 durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung schwer am Körper verletzt und folgende kausale Gesundheitsschädigungen erlitten:
Die beim Beschwerdeführer vorliegende Benzodiazepin- und Tabakabhängigkeit sind nicht kausal auf das Verbrechen zurückzuführen.
Das Verbrechen ist daher für die Einnahme der dem Beschwerdeführer verordneten und rezeptpflichtigen Medikamente Naxium, Legalon, Tizanidin, Oleovit, Calcitonin-Spray, Maxi-Kalz und Novalgin kausal.
Das Verbrechen ist für die Einnahme der dem Beschwerdeführer verordneten und rezeptpflichtigen Medikamente Xanor, Psychopax, Alprazolam, Halcion, Enterobene bzw. Immodium, Akineton, Augmentin, Otosporin, Aeromuc, Paracodin, Ciloxan, Benesol, Tyrothricin, Fungeral, Canestan, Nizoral, Terbinafin, Viropel, Tebofortan, Aktiferrin, Bezafribrat, Bezalip, Concor, Meliane und Sortis nicht kausal.
Die verordneten Medikamente Forlay bzw. Forlax und Thomapyrin sowie die Salbe Bepanthen sind rezeptfrei erhältlich.
Es besteht eine verbrechenskausale Verwendung orthopädischer Hilfsmittel in Form einer Tiefziehschiene wegen Zähneknirschens und von Schuheinlagen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und zum erlittenen Verbrechen basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den durch das Verbrechen bzw. die kausalen Folgen des Verbrechens erlittenen Gesundheitsschädigungen beruhen auf den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten und auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, Sportmedizin und manueller Medizin vom 01.09.2015 und eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.09.2015. Im psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 05.09.2015 wurde darüber hinaus Benzodiadepin- und Tabakabhängigkeiten festgestellt, die jedoch nicht kausal auf das Verbrechen zurückzuführen sind.
Die Feststellungen zu den kausal bzw. nicht kausal auf das Verbrechen zurückzuführenden verordneten und rezeptpflichtigen Medikamente beruhen auf der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 08.03.2018.
Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde ersuchte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst um eine erneute Stellungnahme. In dieser Stellungnahme vom 08.03.2018 werden die Magen- und Leberschutzmittel Nexium und Legalon, entgegen der Entscheidung im angefochtenen Bescheid, nunmehr als kausal bewertet. Dies wird nachvollziehbar damit begründet, dass dies zur aufgrund der bestehenden Schmerzmedikation, für die wiederum ebenfalls eine Verbrechenskausalität vorliegt, notwendig ist. Auch das Muskelrelaxantium Tizanidin ist nunmehr von der Bewilligung umfasst, es handelt sich dabei um ein ähnliches Präparat wie Sirdalud, welches bereits zuvor im angefochtenen Bescheid als kausal bewertet worden war. Darüber hinaus sind die aufgrund der eingeschränkten Mobilität erforderlichen Medikamente Oleovit, Calcitonin-Spray und Max-Kalz, anders als im angefochtenen Bescheid, auch als kausal eingestuft.
Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme vom 16.05.2019 hingegen ausführt, die verordneten und eingenommenen Benzodiazepine Xanor, Psychopax, Alprazolam und Halcion seien als kausal anzusehen, da der Beschwerdeführer vor dem Verbrechen am 13.02.2007 noch nicht unter einer Benodiazepinabhängigkeit gelitten habe, diese also verbrechenskausal sei und er dabei auf das Gutachten vom 02.02.2016 bzw. die Stellungnahme des früheren Rechtsvertreters vom 10.02.2016 verweist, so ist zunächst festzuhalten, dass die Benzodiadepinabhängigkeit im Sachverständigengutachten vom 05.09.2015 gerade nicht als verbrechenskausal bewertet wurde, da die Behandlung mit Psychopharmaka - inklusive Benzodiazepine - in dieser Form im Wesentlichen seit vielen Jahren durchgeführt wurde. Diese Einschätzung gründete sich auf die Krankengeschichte des LKH Feldbach und die darin ersichtlichen Angaben im Rahmen der Anamnese vom 13.02.2007, in welchen die damals bereits bestehende Medikation festgehalten wurde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 16.05.2019 wurden im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. W132 2005231-1/22E keine ausführlichen Feststellungen dazu getroffen, dass eine kausale bestehe, sondern wurden im Gegenteil, ebenfalls auf Grundlage der beiden Sachverständigengutachten vom 01.09.2015 und 05.09.2015 festgestellt, dass die bestehende Benzodiadepinabhängigkeit des Beschwerdeführers kein kausales Leiden darstellt. Der Vollständigkeit halber ist darüber hinaus anzumerken, dass das genannte Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - und nicht, wie in der Stellungnahme vom 16.05.2019 ausgeführt, vor dem Verwaltungsgerichtshof - geführt wurde.
Die Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer an starken Schweißausbrüchen leide, die zu Hautirritationen, Entzündungen und Pilzerkrankungen führen, weshalb die Medikamente Fungeral, Canestan, Nizoral und Terbinafin als kausal anzusehen seien, wurden nicht durch Befunde belegt, welche allfällige, auf das kausale psychische Leiden zurückzuführende Schweißausbrüche feststellen. Mangels objektivierbarer medizinischer Unterlagen ist ein kausaler Zusammenhang zwischen Pilzerkrankungen und den verbrechenskausalen Gesundheitsschädigungen nicht ersichtlich.
Ähnliches gilt für die Arzneimittel Aeromuc, Cilxan, Benesol, Tyrothricin, Otospirin, Parazodin und Argumentin, welche für Infekterkrankungen, zur Behandlung von Hals- und Ohrenschmerzen und Erkältungen herangezogen werden. Aus den im Akt befindlichen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bis 2016 acht Mal Antibiotika, begleitend mit Tabletten gegen Halsschmerzen, Hustensaft, schleimlösende Medikamente und Ohrentropfen eingenommen hat. Laut Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 08.03.2018 überschreitet die Häufigkeit dieser Erkrankungen nicht die durchschnittliche Zahl von ein bis drei Infekten pro Jahr bei Erwachsenen, ein kausaler Zusammenhang ist damit nicht ersichtlich. Über die Indikation des Virostatikum Viropel ist nichts bekannt. Die einmalige Anwendung lässt keinen Rückschluss auf eine Immunschwäche zu. Der Beschwerdeführer legte keine objektiven Parameter wie z.B. Laborwerte vor. Die vom behandelnden Psychiater Dr. XXXX aufgelistete Diagnose einer Störung des Immunsystems ist damit ebenfalls nicht belegt.Ähnliches gilt für die Arzneimittel Aeromuc, Cilxan, Benesol, Tyrothricin, Otospirin, Parazodin und Argumentin, welche für Infekterkrankungen, zur Behandlung von Hals- und Ohrenschmerzen und Erkältungen herangezogen werden. Aus den im Akt befindlichen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bis 2016 acht Mal Antibiotika, begleitend mit Tabletten gegen Halsschmerzen, Hustensaft, schleimlösende Medikamente und Ohrentropfen eingenommen hat. Laut Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 08.03.2018 überschreitet die Häufigkeit dieser Erkrankungen nicht die durchschnittliche Zahl von ein bis drei Infekten pro Jahr bei Erwachsenen, ein kausaler Zusammenhang ist damit nicht ersichtlich. Über die Indikation des Virostatikum Viropel ist nichts bekannt. Die einmalige Anwendung lässt keinen Rückschluss auf eine Immunschwäche zu. Der Beschwerdeführer legte keine objektiven Parameter wie z.B. Laborwerte vor. Die vom behandelnden Psychiater Dr. römisch 40 aufgelistete Diagnose einer Störung des Immunsystems ist damit ebenfalls nicht belegt.
Dass der Beschwerdeführer regelmäßig Infusionen für das Immunsystem, Vitamine und Eisenpräparate in Form von kostenlosen Ärztemustern erhält und nur hin und wieder Rezepte dafür ausgestellt werden, ist kein Beleg für eine verbrechenskausale Notwendigkeit dieser Arzneimittel. Die Einnahme von Aktiferrin zur Eisenmangelsubstitution ist daher ebenfalls nicht kausal. Dass in der Stellungnahme vom 16.05.2019 die Medikamente Tebofortan und Akineton ebenfalls im Zusammenhang der Linderung von Nebenwirkungen kausaler Medikamente genannt werden, ist nicht nachvollziehbar. Seitens des Ärztlichen Dienstes wurde diesbezüglich eine mangelnde klare Indikation attestiert, weshalb keine Kausalität abgeleitet werden kann.
Weiters wurde in der ärztlichen Stellungnahme vom 08.03.2018 schlüssig ausgeführt, dass von der offensichtlich nur gelegentlichen Einnahme (zwei Packungen in zehn Jahren) von Enterobene bzw. Immodium bei Durchfallerkrankungen nicht auf eine durch die täglich eingenommenen Medikamente verursachte Störung, und somit einen kausalen Zusammenhang, geschlossen werden kann.
Die Akausalität der aufgelisteten Medikamente Bezafribrat, Bezalip, Concor, Meliane und Sortis wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht beanstandet.
Die Mittel Forlay/Forlax, Thomapyrin und Bepanthen sind rezeptfrei erhältlich und können daher, unabhängig von ihrer Kausalität, nicht nach dem VOG ersetzt werden.
Das Medikament Novalgin ist kausal, was auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits festgestellt hat. Der Vollständigkeit halber wird dies an dieser Stelle auch erwähnt, da dies in der Beschwerde beanstandet wurde.
Wie aus der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 08.03.2018 hervorgeht, ist die Tiefziehschiene zur Behandlung von Zähneknirschen in einem kausalen Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung zu sehen und deshalb kausal. Auch die Verordnung von Schuheinlagen kann laut ärztlicher Stellungnahme mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit als verbrechenskausal angesehen werden.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde keine Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Kausalität der verordneten Medikamente und Hilfsmittel herbeizuführen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
Der Beschwerdeführer ist den vorliegenden Sachverständigengutachten und der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den vorliegenden Sachverständigengutachten und der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Sachverhalt, insbesondere auch hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Benzodiadepinabhängigkeit hinreichend geklärt, zumal bereits der psychiatrische Sachverständige in seinem Gutachten vom 09.05.2015 feststellte, dass diese nicht kausal auf das Verbrechen zurückzuführen ist. Demgemäß wird dem Beweisantrag des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 19.05.2019, eine ergänzende Befragung des medizinischen Sachverständigen durchzuführen, nicht gefolgt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 01.09.2015 und 05.09.2015 sowie der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 08.03.2018. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes lauten auszugsweise:
Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
2. Heilfürsorge
a) ärztliche Hilfe,
b) Heilmittel,
c) Heilbehelfe,
d) Anstaltspflege,
e) Zahnbehandlung,
f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,);
2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;
3. orthopädische Versorgung
a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
e) notwendige Reise- und Transportkosten;
4. medizinische Rehabilitation
a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,
b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter Litera a, angeführten Maßnahme erforderlich sind,
c) notwendige Reise- und Transportkosten;
5. berufliche Rehabilitation
a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,
b) Ausbildung für einen neuen Beruf,
c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);c) Zuschüsse oder Darlehen (Paragraph 198, Absatz 3, ASVG 1955);
6. soziale Rehabilitation
a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);b) Übergangsgeld (Paragraph 306, ASVG 1955);
7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;
8. Ersatz der Bestattungskosten;
9. einkommensabhängige Zusatzleistung;
10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
Heilfürsorge
§ 4. (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.Paragraph 4, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
(2) Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,(2) Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, hat,
1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,
2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.
Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.Für Schädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.
(2a) Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.(2a) Eine Übernahme von Kosten nach Absatz 2, letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.
(3) Der Bund ersetzt einem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.(3) Der Bund ersetzt einem im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(4) Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.
Orthopädische Versorgung
§ 5. (1) Hilfe nach § 2 Z 3 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.Paragraph 5, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 3, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.
(2) Hilfe nach § 2 Z 3 lit. a bis d ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren.(2) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a bis d ist nach Maßgabe des Paragraph 32, Absatz 3, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, zu gewähren.
(3) Beschafft sich ein Opfer oder ein Hinterbliebener ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung auf Grund dieses Bundesgesetzes durch diesen erfolgt wäre.
Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, erlitt am 13.02.2007 mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung.
Der gegenständlichen Entscheidung werden das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, Sportmedizin und manueller Medizin vom 01.09.2015 und das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.09.2015 zugrunde gelegt. Darin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tat nunmehr an einer Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Kniegelenkes nach Schienbeinkopftrümmerfraktur und Knocheneiterung mit mehrfacher Revisionsoperation und chronischem Schmerzsyndrom sowie einer mittelgradigen depressiven Episode leidet, wodurch die grundsätzlichen Voraussetzungen gemäß §1 Abs. 1 VOG erfüllt sind. Die ebenfalls vorliegende Benzodiazepinabhängigkeit und Tabakabhängigkeit sind dem psychiatrischen Sachverständigengutachten zufolge nicht kausal auf das Verbrechen zurückzuführen.Der gegenständlichen Entscheidung werden das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, Sportmedizin und manueller Medizin vom 01.09.2015 und das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.09.2015 zugrunde gelegt. Darin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tat nunmehr an einer Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Kniegelenkes nach Schienbeinkopftrümmerfraktur und Knocheneiterung mit mehrfacher Revisionsoperation und chronischem Schmerzsyndrom sowie einer mittelgradigen depressiven Episode leidet, wodurch die grundsätzlichen Voraussetzungen gemäß §1 Absatz eins, VOG erfüllt sind. Die ebenfalls vorliegende Benzodiazepinabhängigkeit und Tabakabhängigkeit sind dem psychiatrischen Sachverständigengutachten zufolge nicht kausal auf das Verbrechen zurückzuführen.
Der der gegenständlichen weiters Entscheidung zugrundliegenden, seitens der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 08.03.2018 zufolge, ist die Einnahme der dem Beschwerdeführer verordneten und rezeptpflichtigen Medikamente Naxium, Legalon, Tizanidin, Oleovit, Calcitonin-Spray und Maxi-Kalz verbrechenskausal. Die dafür erbrachten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind dem Beschwerdeführer gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Z 2 und 4 Abs. 2 letzter Satz VOG daher zu ersetzen.Der der gegenständlichen weiters Entscheidung zugrundliegenden, seitens der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 08.03.2018 zufolge, ist die Einnahme der dem Beschwerdeführer verordneten und rezeptpflichtigen Medikamente Naxium, Legalon, Tizanidin, Oleovit, Calcitonin-Spray und Maxi-Kalz verbrechenskausal. Die dafür erbrachten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Ziffer 2 und 4 Absatz 2, letzter Satz VOG daher zu ersetzen.
In der ärztlichen Stellungnahme vom 08.03.2018 wird ausgeführt, dass für die Einnahme der dem Beschwerdeführer verordneten und rezeptpflichtigen Medikamente Xanor, Psychopax, Alprazolam, Halcion, Enterobene bzw. Immodium, Akineton, Augmentin, Otosporin, Aeromuc, Paracodin, Ciloxan, Benesol, Tyrothricin, Fungeral, Canestan, Nizoral, Terbinafin, Viropel, Tebofortan, Aktiferrin, Bezafribrat, Bezalip, Concor, Meliane und Sortis keine Kausalität besteht. Die dafür erbrachten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind dem Beschwerdeführer gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Z 2 und 4 Abs. 2 letzter Satz VOG nicht zu ersetzen.In der ärztlichen Stellungnahme vom 08.03.2018 wird ausgeführt, dass für die Einnahme der dem Beschwerdeführer verordneten und rezeptpflichtigen Medikamente Xanor, Psychopax, Alprazolam, Halcion, Enterobene bzw. Immodium, Akineton, Augmentin, Otosporin, Aeromuc, Paracodin, Ciloxan, Benesol, Tyrothricin, Fungeral, Canestan, Nizoral, Terbinafin, Viropel, Tebofortan, Aktiferrin, Bezafribrat, Bezalip, Concor, Meliane und Sortis keine Kausalität besteht. Die dafür erbrachten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Ziffer 2 und 4 Absatz 2, letzter Satz VOG nicht zu ersetzen.
Die Mittel Forlay/Forlax, Thomapyrin und Bepanthen sind rezeptfrei erhältlich und können daher, unabhängig von ihrer Kausalität, nicht nach dem VOG ersetzt werden.
Betreffend die orthopädischen Heilbehelfe der Zahnschiene und Schuheinlagen wurde in der ärztlichen Stellungnahme vom 08.03.2018 ausgeführt, dass diese als kausal zu bewerten sind. Die Hilfeleistungen in Form von orthopädischer Versorgung für die Zahnschiene und Schuheinlagen durch die Tat vom 13.02.2007 sind daher ebenfalls gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Z 3 und 5 VOG zu ersetzen.Betreffend die orthopädischen Heilbehelfe der Zahnschiene und Schuheinlagen wurde in der ärztlichen Stellungnahme vom 08.03.2018 ausgeführt, dass diese als kausal zu bewerten sind. Die Hilfeleistungen in Form von orthopädischer Versorgung für die Zahnschiene und Schuheinlagen durch die Tat vom 13.02.2007 sind daher ebenfalls gemäß Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Ziffer 3 und 5 VOG zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer ist den genannten medizinischen Sachverständigengutachten und der Stellungnahme, wie bereits erwähnt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den genannten medizinischen Sachverständigengutachten und der Stellungnahme, wie bereits erwähnt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Der Beschwerde war daher spruchgemäß teilweise stattzugeben.
Durch das Bundesverwaltungsgericht war über das Vorliegen der Voraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem VOG in Form des Ersatzes der gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sowie in Form von orthopädischer Versorgung lediglich dem Grunde nach zu entscheiden.
Die Bemessung der beantragten Hilfeleistungen hingegen war nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides, diesbezüglich hat eine erstinstanzliche Entscheidung der belangten Behörde zu ergehen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im verwaltungsbehördlichen Fremdakt. Ansonsten waren im gegenständlichen Fall rechtliche Fragen zu klären. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Kausalität, Kostenbeteiligung, Medizinprodukte, orthopädischeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W261.2190189.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019