TE Bvwg Beschluss 2019/10/4 W261 2179710-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2019
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Entscheidungsdatum

04.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VOG §1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Spruch

W261 2179710-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch DUSCHEL & HANTEN Rechtsanwälte, 1220 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.10.2017, betreffend die Abweisung des Antrages vom 07.03.2016 auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) aufgrund des Vorfalles vom 27.12.2013, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.10.2019 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch DUSCHEL & HANTEN Rechtsanwälte, 1220 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.10.2017, betreffend die Abweisung des Antrages vom 07.03.2016 auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) aufgrund des Vorfalles vom 27.12.2013, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.10.2019 beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin sei am 27.12.2013 als Verkäuferin in der Trafik ihres Ehemannes in XXXX vom Lebensgefährten einer ehemaligen Mitarbeiterin der Trafik bedroht und geschlagen worden. Sie habe durch diesen Vorfall eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Schädelprellung erlitten.Die Beschwerdeführerin sei am 27.12.2013 als Verkäuferin in der Trafik ihres Ehemannes in römisch 40 vom Lebensgefährten einer ehemaligen Mitarbeiterin der Trafik bedroht und geschlagen worden. Sie habe durch diesen Vorfall eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Schädelprellung erlitten.

Die Beschwerdeführerin stelle am 07.03.2016 einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges, auf Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung und der Selbstbehalte für einen Rehaaufenthalt nach dem VOG.

Mit Bescheid vom 15.03.2017 bewilligte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß ihrem Antrag vom 07.03.2016 zur Aufarbeitung der durch den Vorfall vom 27.12.2013 erlittenen psychischen Schäden die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung ab Behandlungsbeginn.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2017 wies die belangte Behörde nach Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens den Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.03.2017 auf Gewährung auf Ersatz des Verdienstentganges aufgrund des Vorfalles vom 27.12.2013 gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2017 wies die belangte Behörde nach Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens den Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.03.2017 auf Gewährung auf Ersatz des Verdienstentganges aufgrund des Vorfalles vom 27.12.2013 gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 10, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, anwaltlich vertreten durch die DUSCHEL & HANTEN Rechtsanwälte, 1220 Wien, am 04.12.2017 rechtzeitig das Rechtmittel der Beschwerde und führte aus, dass der Bescheid vollinhaltlich angefochten werde.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schreiben vom 12.12.2017 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo dieser am 15.12.2017 einlangte und der Gerichtsabteilung W269 zugewiesen wurde. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.04.2018 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W269 aufgrund der Mutterschaftskarenz der Leiterin der Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W135 neu zugewiesen. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.03.2019 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W135 aufgrund der Mutterschaftskarenz der Leiterin der Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugewiesen.

Das BVwG führte am 04.10.2019 eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Erörterung des davor eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Psychiatrie vom 07.07.2019 durch. Nach eingehender Erörterung dieses Sachverständigengutachtens zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.10.2019 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 04.12.2017 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 30.10.2017, betreffend die Abweisung des Antrages vom 07.03.2016 auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) aufgrund des Vorfalles vom 27.12.2013 anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.10.2019 zurückgezogen hat.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG).

Mit der ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 04.12.2017 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 30.10.2017 betreffend die Abweisung des Antrages vom 07.03.2016 auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) aufgrund des Vorfalles vom 27.12.2013, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.Mit der ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 04.12.2017 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 30.10.2017 betreffend die Abweisung des Antrages vom 07.03.2016 auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) aufgrund des Vorfalles vom 27.12.2013, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W261.2179710.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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