Entscheidungsdatum
04.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W104 2223160-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 9.1.2019, II/4-DZ/15-11608947010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 9.1.2019, II/4-DZ/15-11608947010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die AMA der Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.802,04, eine Rückforderung bereits gewährter Beträge in Höhe von EUR 40,36 wurde ausgesprochen. Dabei wurde der Auszahlungsbetrag im Rahmen der Basisprämie im Ausmaß von 33,43 % wegen Übererklärungen gekürzt und eine Flächensanktion verhängt. Konkret führte die AMA aus, es läge eine Differenzfläche im Ausmaß von 4,4236 ha vor, was eine Flächenabweichung von 22,2850 % darstelle. Da diese Flächenabweichung über 3 % oder über 2 ha liege, wäre eine Kürzung um das 1,5fache der Differenzfläche vorzunehmen.
Mit Beschwerde vom 26.2.2019 wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Verhängung dieser Sanktionen mit der Begründung, sie habe sei Auftreiberin auf die Almen mit der BNr. XXXX und XXXX . Sie habe sich von Beginn der Alpung des ggst. Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche informiert und es hätten auch sonst keine Umstände vorgelegen, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Sie habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Sanktionen seien daher nicht gerechtfertigt (Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG).Mit Beschwerde vom 26.2.2019 wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Verhängung dieser Sanktionen mit der Begründung, sie habe sei Auftreiberin auf die Almen mit der BNr. römisch 40 und römisch 40 . Sie habe sich von Beginn der Alpung des ggst. Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche informiert und es hätten auch sonst keine Umstände vorgelegen, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Sie habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Sanktionen seien daher nicht gerechtfertigt (Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG).
Anlässlich der Beschwerdevorlage teilte die Behörde mit, In der vorliegenden Sache liege aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vor. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass die mit der Beschwerde eingereichte Erklärung gem. § 8i MOG seitens der AMA positiv berücksichtigt werde. Dies würde zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung der AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.Anlässlich der Beschwerdevorlage teilte die Behörde mit, In der vorliegenden Sache liege aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vor. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass die mit der Beschwerde eingereichte Erklärung gem. Paragraph 8 i, MOG seitens der AMA positiv berücksichtigt werde. Dies würde zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung der AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die AMA der Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.802,04, eine Rückforderung bereits gewährter Beträge in Höhe von EUR 40,36 wurde ausgesprochen. Dabei wurde der Auszahlungsbetrag im Rahmen der Basisprämie im Ausmaß von 33,43 % wegen Übererklärungen gekürzt und eine Flächensanktion verhängt.
Anlässlich ihrer Beschwerde übermittelte die Beschwerdeführerin eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" bei, dass ihr keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almflächen zweifeln hätten lassen können.Anlässlich ihrer Beschwerde übermittelte die Beschwerdeführerin eine "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" bei, dass ihr keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almflächen zweifeln hätten lassen können.
Anlässlich der Beschwerdevorlage teilte die Behörde mit, In der vorliegenden Sache liege aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vor. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass die mit der Beschwerde eingereichte Erklärung gem. § 8i MOG seitens der AMA positiv berücksichtigt werde. Dies würde zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung der AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.Anlässlich der Beschwerdevorlage teilte die Behörde mit, In der vorliegenden Sache liege aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vor. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass die mit der Beschwerde eingereichte Erklärung gem. Paragraph 8 i, MOG seitens der AMA positiv berücksichtigt werde. Dies würde zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung der AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde von keiner Verfahrenspartei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...], die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird;
[...]"
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549:
"Artikel 77
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
[...];
d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
[...]."
Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i, (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
3.2. In der Sache selbst:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche.Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 6, VO (EU) 640 aus 2014, nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche.
Die Beschwerdeführerin beklagt im vorliegenden Fall die Verhängung von Sanktionen für die durch sie beantragten Flächen.
Im vorliegenden Fall hat die AMA zum Ausdruck gebracht, dass sie im Hinblick auf den Bezug habenden Antrag der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nicht hinreichend ermittelt hat.
Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Entscheidung vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, bereits früh Grenzen gezogen hat, rechtfertigen unterlassene Ermittlungen auch nach Ansicht des VwGH die Zurückverweisung von Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung durch die Behörde. Vor dem beschriebenen Hintergrund liegt es im vorliegenden Fall auch weder im Interesse der Raschheit noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, diesen Fall einer Entscheidung zuzuführen.
Die AMA wird also im fortgesetzten Verfahren die neu zu Tage getretenen Umstände zu berücksichtigen und der Beschwerdeführerin ihre abgeänderte Entscheidung bescheidförmig mitzuteilen haben.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. das zitierte Erkenntnis VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche das zitierte Erkenntnis VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2223160.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020