RS Vwgh 2004/5/14 2001/12/0163

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Veröffentlicht am 14.05.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art81b Abs1 idF 1962/215;
B-VG Art81b Abs2 idF 1962/215;

Rechtssatz

Art. 81b Abs. 1 B-VG erfordert für die Besetzung der wichtigsten Planstellen im Bereich der Schulen und der Schulverwaltung die Erstattung von Dreiervorschlägen durch die Landesschulräte; die Vorschläge sind bindend und gemäß Abs. 2 an den zuständigen Bundesminister zu erstatten. Je nach der zu besetzenden Planstelle hat der Bundesminister die von ihm aus dem Dreiervorschlag ausgewählte Person zu ernennen, sie der Bundesregierung zur Erstattung eines Ernennungsvorschlages an den Bundespräsidenten zu nominieren oder sie selbst dem Bundespräsidenten zur Ernennung vorzuschlagen (vgl. Mayer, B-VG3 (2002), Art. 81b B-VG Anm. I mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120163.X06

Im RIS seit

26.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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