RS Vwgh 2004/5/14 2001/12/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer
64/03 Landeslehrer
70/02 Schulorganisation
70/07 Schule und Kirche
70/09 Minderheiten-Schulrecht

Norm

FachinspektorenZulagenV §3 Abs3;
GehG 1956 §71 Abs2 idF 1993/256;
Lehrpläne allgemeinbildende höhere Schulen 1985;
LehrpläneNov allgemeinbildende höhere Schulen 1989;
LehrpläneNov allgemeinbildende höhere Schulen 1993;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Befassung des Beschwerdeführers mit der Fachinspektion für die Gegenstände "Leibeserziehung" und "Leibesübungen" (Leibeserziehung im Sinne des Betrauungsaktes) nicht auch den Gegenstand "Sportkunde" erfasst und damit die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 der Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970 (Betrauung mit der Fachaufsicht für mehr als einen Gegenstand) nicht erfüllt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120005.X02

Im RIS seit

17.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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