TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/7 W167 2003630-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.2019
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Entscheidungsdatum

07.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25
GSVG §27
GSVG §35
GSVG §37
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. GSVG § 27 heute
  2. GSVG § 27 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.8999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. GSVG § 27 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. GSVG § 27 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. GSVG § 27 gültig von 01.01.2020 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. GSVG § 27 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  7. GSVG § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. GSVG § 27 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. GSVG § 27 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  10. GSVG § 27 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  11. GSVG § 27 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. GSVG § 27 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. GSVG § 27 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. GSVG § 27 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  15. GSVG § 27 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  16. GSVG § 27 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  17. GSVG § 27 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  18. GSVG § 27 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  19. GSVG § 27 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  20. GSVG § 27 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  21. GSVG § 27 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  22. GSVG § 27 gültig von 01.08.2000 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2000
  23. GSVG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. GSVG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  25. GSVG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  26. GSVG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. GSVG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  28. GSVG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  29. GSVG § 27 gültig von 01.04.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. GSVG § 35 heute
  2. GSVG § 35 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 35 gültig von 01.01.2017 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 35 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  8. GSVG § 35 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  9. GSVG § 35 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  10. GSVG § 35 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. GSVG § 35 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  12. GSVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. GSVG § 35 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. GSVG § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  15. GSVG § 35 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  16. GSVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  17. GSVG § 35 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  18. GSVG § 35 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  19. GSVG § 35 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. GSVG § 35 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  21. GSVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  22. GSVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  23. GSVG § 35 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. GSVG § 37 heute
  2. GSVG § 37 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. GSVG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  4. GSVG § 37 gültig von 01.01.1981 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 586/1980

Spruch

W167 2003630-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom XXXX , wegen einer sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheit gemäß §§ 2 Absatz 1 Ziffer 4 iVm 5, 25, 27, 35 und 37 GSVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom römisch 40 , wegen einer sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheit gemäß Paragraphen 2, Absatz 1 Ziffer 4 in Verbindung mit 5, 25, 27, 35 und 37 GSVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt 3 statt Monat XXXX heißen muss: XXXX .Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt 3 statt Monat römisch 40 heißen muss: römisch 40 .

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde für die Zeiträume XXXX die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Spruchpunkt 1) und die monatliche Beitragshöhe in der Pensionsversicherung (Spruchpunkt 2) fest. Zudem schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor, den aushaftenden Rückstand in der Höhe von EUR 6.438,62 sowie die von XXXX angefallenen Verzugszinsen in der Höhe von EUR 204,38 und Nebengebühren von EUR 89,16, insgesamt daher EUR 6.732,16 zu bezahlen und weiters Verzugszinsen in der Höhe von 8,38 % ab XXXX aus einem Kapital von EUR 6.438,62 (Spruchpunkt 3). Integrierter Bestandteil des Bescheides sind Aufstellungen über den offenen Rückstand per XXXX , Verzugszinsen ( XXXX ) und Nebengebühren ( XXXX).1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde für die Zeiträume römisch 40 die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Spruchpunkt 1) und die monatliche Beitragshöhe in der Pensionsversicherung (Spruchpunkt 2) fest. Zudem schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor, den aushaftenden Rückstand in der Höhe von EUR 6.438,62 sowie die von römisch 40 angefallenen Verzugszinsen in der Höhe von EUR 204,38 und Nebengebühren von EUR 89,16, insgesamt daher EUR 6.732,16 zu bezahlen und weiters Verzugszinsen in der Höhe von 8,38 % ab römisch 40 aus einem Kapital von EUR 6.438,62 (Spruchpunkt 3). Integrierter Bestandteil des Bescheides sind Aufstellungen über den offenen Rückstand per römisch 40 , Verzugszinsen ( römisch 40 ) und Nebengebühren ( römisch 40 ).

2. Die Beschwerdeführerin erhob anwaltlich vertreten fristgerecht Einspruch gegen diesen Bescheid. In diesem führte sie im Wesentlichen aus, sie erachte sich in ihrem Recht auf eine nachvollziehbare und rechtlich richtige Feststellung ihrer Zahlungsverpflichtung, resultierend aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Absatz 1 Ziffer 4 GSVG (unter detaillierter Aufschlüsselung über die Zusammensetzung der dieser Verpflichtung zugrundeliegenden Schuld) verletzt, wobei der Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhalts und in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.2. Die Beschwerdeführerin erhob anwaltlich vertreten fristgerecht Einspruch gegen diesen Bescheid. In diesem führte sie im Wesentlichen aus, sie erachte sich in ihrem Recht auf eine nachvollziehbare und rechtlich richtige Feststellung ihrer Zahlungsverpflichtung, resultierend aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 4 GSVG (unter detaillierter Aufschlüsselung über die Zusammensetzung der dieser Verpflichtung zugrundeliegenden Schuld) verletzt, wobei der Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhalts und in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.

3. Die belangte Behörde legte den Einspruch samt Verwaltungsakt dem zuständigen Landeshauptmann vor und erstattete eine Stellungnahme.

4. Im Hinblick auf den Zuständigkeitsübergang am 01.01.2014 legte der Landeshauptmann den Einspruch (nunmehr: Beschwerde) samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Die Stellungnahme der belangten Behörde zum Einspruch wurde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, es sei an der Behörde den behaupteten Rückstand schlüssig zu stellen. Der Beschwerdeführerin sei es naturgemäß nur möglich, die Unschlüssigkeit der Berechnung darzustellen, die Arbeit der richtigen Berechnung könne sie der Behörde mangels offengelegter Berechnungsgrundlagen nicht abnehmen. Sie verwies zudem auf ihren Einspruch, in dem sie auch die offensichtliche Unrichtigkeit der Verzugszinsenberechnung dargestellt habe.

6. Die belangte Behörde erläuterte in einer Mitteilung die

Spaltenüberschriften der Beilage des angefochtenen Bescheides,

welche im Vorlageschreiben als Kontoauszug Seiten 1 bis 12

bezeichnet wurde (Fäll_Datum = Datum der Buchung, Betrag =

Buchungsbetrag, MoWert = Monatswert des jeweiligen

Versicherungsmonats, für = das jeweilige Monat, das gedeckt werden

soll, Rest = Deckung) und wies darauf hin, dass § 35 GSVG

zeitraumbezogen anzuwenden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. In der GSVG-Krankenversicherung war die Beschwerdeführerin von

XXXX versichert.römisch 40 versichert.

In der GSVG-Pensionsversicherung war die Beschwerdeführerin von XXXX versichert (Zeit danach siehe 2.).In der GSVG-Pensionsversicherung war die Beschwerdeführerin von römisch 40 versichert (Zeit danach siehe 2.).

In der ASVG-Unfallversicherung war die Beschwerdeführerin von XXXX versichert.In der ASVG-Unfallversicherung war die Beschwerdeführerin von römisch 40 versichert.

2. Für XXXX stellte die belangte Behörde in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung und in Spruchpunkt 2 die monatliche Beitragshöhe zur Pensionsversicherung fest. In Spruchpunkt 3 stellte die belangte Behörde den aushaftenden Rückstand der Beschwerdeführerin an Beiträgen aus der Pensions- und Unfallversicherung fest, die Höhe der angefallenen Verzugszinsen und Nebengebühren und deren diesbezügliche Zahlungspflicht fest sowie die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 8,38 % ab dem XXXX .2. Für römisch 40 stellte die belangte Behörde in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung und in Spruchpunkt 2 die monatliche Beitragshöhe zur Pensionsversicherung fest. In Spruchpunkt 3 stellte die belangte Behörde den aushaftenden Rückstand der Beschwerdeführerin an Beiträgen aus der Pensions- und Unfallversicherung fest, die Höhe der angefallenen Verzugszinsen und Nebengebühren und deren diesbezügliche Zahlungspflicht fest sowie die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 8,38 % ab dem römisch 40 .

Die belangte Behörde berechnete die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung unter Berücksichtigung der Einkommenssteuerbescheide XXXX .Die belangte Behörde berechnete die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung unter Berücksichtigung der Einkommenssteuerbescheide römisch 40 .

3. XXXX übermittelte der belangten Behörde die Meldung betreffend die selbständige und unselbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als XXXX und die Meldungen betreffend die Tätigkeit der Beschwerdeführerin ausschließlich als XXXX .3. römisch 40 übermittelte der belangten Behörde die Meldung betreffend die selbständige und unselbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als römisch 40 und die Meldungen betreffend die Tätigkeit der Beschwerdeführerin ausschließlich als römisch 40 .

Die Ruhendmeldung der Berufsbefugnis der Beschwerdeführerin als XXXX betraf den Zeitraum XXXX .Die Ruhendmeldung der Berufsbefugnis der Beschwerdeführerin als römisch 40 betraf den Zeitraum römisch 40 .

4. Die Berufsberechtigung als XXXX wurde XXXX ruhend gemeldet; bisherige Berufsberechtigung XXXX wird weiterhin selbständig ausgeübt.4. Die Berufsberechtigung als römisch 40 wurde römisch 40 ruhend gemeldet; bisherige Berufsberechtigung römisch 40 wird weiterhin selbständig ausgeübt.

Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit XXXX wurde mit dem Hinweis darauf gemeldet "ab diesem Datum ausschließlich selbständig tätig" gemeldet; "Die Befugnis XXXX wird ebenfalls weiterhin selbständig ausgeübt.Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit römisch 40 wurde mit dem Hinweis darauf gemeldet "ab diesem Datum ausschließlich selbständig tätig" gemeldet; "Die Befugnis römisch 40 wird ebenfalls weiterhin selbständig ausgeübt.

5. Für die Jahre XXXX gab die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde keine Erklärung ab, dass sie die Versicherungsgrenze überschreiten wird.5. Für die Jahre römisch 40 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde keine Erklärung ab, dass sie die Versicherungsgrenze überschreiten wird.

6. Aufgrund der Daten der Einkommenssteuerbescheide XXXX schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin rückwirkend in der GSVG-Pensionsversicherung Pflichtversicherungsbeiträge vor. Zudem verrechnete sie Beitragszuschläge.6. Aufgrund der Daten der Einkommenssteuerbescheide römisch 40 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin rückwirkend in der GSVG-Pensionsversicherung Pflichtversicherungsbeiträge vor. Zudem verrechnete sie Beitragszuschläge.

7. Über Antrag der Beschwerdeführerin wurden ihr mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX Verzugszinsen bis zum XXXX und die Verpflichtung zur Entrichtung von Nebengebühren für die Jahre XXXX vorgeschrieben.7. Über Antrag der Beschwerdeführerin wurden ihr mit rechtskräftigem Bescheid vom römisch 40 Verzugszinsen bis zum römisch 40 und die Verpflichtung zur Entrichtung von Nebengebühren für die Jahre römisch 40 vorgeschrieben.

8. Die Ratenvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom XXXX sieht Folgendes vor:8. Die Ratenvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom römisch 40 sieht Folgendes vor:

Der Beitragsrückstand zum XXXX in der Höhe von insgesamt XXXX ist in monatlichen Raten je XXXX zu begleichen, wobei diese immer am 30. des jeweiligen Kalendermonats fällig sind. Die erste Rate ist im XXXX fällig. Der Verzugszinsenlauf wird durch die Ratenvereinbarung nicht unterbrochen. Die laufenden Beiträge ab dem XXXX zuzüglich der anfallenden Verzugszinsen und Kostenanteile aus der Krankenversicherung sind neben den Ratenzahlungen zu entrichten. Wird auch nur eine Rate oder die neben der Ratenvereinbarung fällig werdenden Quartalsbeiträge sowie allfällige Nachbemessungsbeiträge nicht pünktlich bezahlt, tritt Terminverlust ein, das heißt, dass die Vereinbarung ihre Gültigkeit verliert, der Gesamtbetrag fällig wird und ohne weitere Mahnung Zwangsmaßnahmen zur Eintreibung der Beiträge eingeleitet werden müssen.Der Beitragsrückstand zum römisch 40 in der Höhe von insgesamt römisch 40 ist in monatlichen Raten je römisch 40 zu begleichen, wobei diese immer am 30. des jeweiligen Kalendermonats fällig sind. Die erste Rate ist im römisch 40 fällig. Der Verzugszinsenlauf wird durch die Ratenvereinbarung nicht unterbrochen. Die laufenden Beiträge ab dem römisch 40 zuzüglich der anfallenden Verzugszinsen und Kostenanteile aus der Krankenversicherung sind neben den Ratenzahlungen zu entrichten. Wird auch nur eine Rate oder die neben der Ratenvereinbarung fällig werdenden Quartalsbeiträge sowie allfällige Nachbemessungsbeiträge nicht pünktlich bezahlt, tritt Terminverlust ein, das heißt, dass die Vereinbarung ihre Gültigkeit verliert, der Gesamtbetrag fällig wird und ohne weitere Mahnung Zwangsmaßnahmen zur Eintreibung der Beiträge eingeleitet werden müssen.

9. Die Beschwerdeführerin leistete für das laufende Quartal XXXX trotz Fälligkeit am XXXX die Restzahlung erst am XXXX , für das laufende Quartal XXXX trotz Fälligkeit am XXXX eine Teilzahlung erst am XXXX bzw. die Restzahlung am XXXX . Die letzte Zahlung der Beschwerdeführerin langte am XXXX bei der belangten Behörde ein, es handelte sich um eine Ratenzahlung.9. Die Beschwerdeführerin leistete für das laufende Quartal römisch 40 trotz Fälligkeit am römisch 40 die Restzahlung erst am römisch 40 , für das laufende Quartal römisch 40 trotz Fälligkeit am römisch 40 eine Teilzahlung erst am römisch 40 bzw. die Restzahlung am römisch 40 . Die letzte Zahlung der Beschwerdeführerin langte am römisch 40 bei der belangten Behörde ein, es handelte sich um eine Ratenzahlung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin weder den Inhalt der Ratenvereinbarung bestritten noch hat sie weitere Zahlungen an die belangte Behörde behauptet. Die Beschwerdeführerin bestätigte auch hinsichtlich der von der belangten Behörde aufgelisteten Ratenzahlungen nach Fälligkeit ( XXXX ; Seite 5 des angefochtenen Bescheides), dass es sich dabei um eine lückenlose Aufzählung handelt (Beschwerde S. 3 und 3. Einspruchsgründe).Die Feststellungen ergaben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin weder den Inhalt der Ratenvereinbarung bestritten noch hat sie weitere Zahlungen an die belangte Behörde behauptet. Die Beschwerdeführerin bestätigte auch hinsichtlich der von der belangten Behörde aufgelisteten Ratenzahlungen nach Fälligkeit ( römisch 40 ; Seite 5 des angefochtenen Bescheides), dass es sich dabei um eine lückenlose Aufzählung handelt (Beschwerde S. 3 und 3. Einspruchsgründe).

Die Beschwerdeführerin verwies auf die Meldungen durch ihre Interessenvertreterin, das Ruhen der Berufsbefugnis zwischen XXXX , ihre Krankenversicherung im Rahmen des "opting outs" und dass kein fälliger Rückstand bestehe, da sie neben den Rückzahlungsraten auch die fälligen laufenden Beiträge überwiegend pünktlich oder zumindest zeitnah bezahlt habe. Weiters bemängelte die Beschwerdeführerin die Verrechnung der Verzugszinsen und dass die Widmung von Zahlungen auf laufende Quartalsbeiträge nicht berücksichtigt wurde.Die Beschwerdeführerin verwies auf die Meldungen durch ihre Interessenvertreterin, das Ruhen der Berufsbefugnis zwischen römisch 40 , ihre Krankenversicherung im Rahmen des "opting outs" und dass kein fälliger Rückstand bestehe, da sie neben den Rückzahlungsraten auch die fälligen laufenden Beiträge überwiegend pünktlich oder zumindest zeitnah bezahlt habe. Weiters bemängelte die Beschwerdeführerin die Verrechnung der Verzugszinsen und dass die Widmung von Zahlungen auf laufende Quartalsbeiträge nicht berücksichtigt wurde.

Zu 1. Die Zeiten ergeben sich aus der Versicherungsbestätigung der belangten Behörde vom XXXX , welche diese an die Beschwerdeführerin übermittelt hat. Die Beschwerdeführerin ist diesen Zeiten nicht substantiiert entgegengetreten. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin während ihrer selbständigen Tätigkeit im Rahmen des "opting outs" über eine Gruppenversicherung versichert sei, widerspricht in dieser pauschalen Formulierung der Aktenlage. In der Versicherungserklärung vom XXXX gab die Beschwerdeführerin die Überschreitung der Versicherungsgrenze bekannt (Punkt 4). Schon wegen der Überschreitung der Versicherungsgrenze gilt die Frage zur Beantragung einer GSVG-Krankenversicherung bei Nichtüberschreiten der Versicherungsgrenze nicht (Punkt 5, von der Beschwerdeführerin mit nein angekreuzt). In der Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vom XXXX beantragte die Beschwerdeführerin für XXXX die GSVG-Krankenversicherung, wenn die zutreffende Versicherungsgrenze nicht überschritten wird ("opting in"), wobei diese beendet werden soll, wenn eine anderwärtige Pflichtversicherung in der Krankenversicherung eintritt (Punkt 5); ergänzend gab sie auch ihr Interesse an einer Anpassung des Leistungsanspruchs (Punkt 7) und an einer Zusatzversicherung (Punkt 8) bekannt. Auch in der Versicherungserklärung für den Antrag auf Selbstversicherung gemäß § 14a bzw. Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG (Krankenversicherung) am XXXX beantragte die Beschwerdeführerin unter den Punkten 6, 7 und 9 die GSVG-Krankenversicherung ("opting in", Interesse an Anspruchsberechtigung für Angehörige und Zusatzversicherung). Somit sind die festgestellten Zeiten einer GSVG-Krankenversicherung der Beschwerdeführerin durch die Aktenlage untermauert. Dementsprechend bestätigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX , dass sie in der gewerblichen Krankenversicherung selbstversichert (§ 14a GSVG) bzw. pflichtversicherung (§14b GSVG) ist bzw. sein wird, dass dieser Krankenschutz für die Dauer der freiberuflichen Tätigkeit als XXXX besteht, sich durch eine Versicherungserklärung für die Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG entschieden hat und die in Betracht kommende Versicherungsgrenze nicht erreicht bzw. nicht erreichen wird.Zu 1. Die Zeiten ergeben sich aus der Versicherungsbestätigung der belangten Behörde vom römisch 40 , welche diese an die Beschwerdeführerin übermittelt hat. Die Beschwerdeführerin ist diesen Zeiten nicht substantiiert entgegengetreten. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin während ihrer selbständigen Tätigkeit im Rahmen des "opting outs" über eine Gruppenversicherung versichert sei, widerspricht in dieser pauschalen Formulierung der Aktenlage. In der Versicherungserklärung vom römisch 40 gab die Beschwerdeführerin die Überschreitung der Versicherungsgrenze bekannt (Punkt 4). Schon wegen der Überschreitung der Versicherungsgrenze gilt die Frage zur Beantragung einer GSVG-Krankenversicherung bei Nichtüberschreiten der Versicherungsgrenze nicht (Punkt 5, von der Beschwerdeführerin mit nein angekreuzt). In der Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vom römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin für römisch 40 die GSVG-Krankenversicherung, wenn die zutreffende Versicherungsgrenze nicht überschritten wird ("opting in"), wobei diese beendet werden soll, wenn eine anderwärtige Pflichtversicherung in der Krankenversicherung eintritt (Punkt 5); ergänzend gab sie auch ihr Interesse an einer Anpassung des Leistungsanspruchs (Punkt 7) und an einer Zusatzversicherung (Punkt 8) bekannt. Auch in der Versicherungserklärung für den Antrag auf Selbstversicherung gemäß Paragraph 14 a, bzw. Pflichtversicherung gemäß Paragraph 14 b, GSVG (Krankenversicherung) am römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin unter den Punkten 6, 7 und 9 die GSVG-Krankenversicherung ("opting in", Interesse an Anspruchsberechtigung für Angehörige und Zusatzversicherung). Somit sind die festgestellten Zeiten einer GSVG-Krankenversicherung der Beschwerdeführerin durch die Aktenlage untermauert. Dementsprechend bestätigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 , dass sie in der gewerblichen Krankenversicherung selbstversichert (Paragraph 14 a, GSVG) bzw. pflichtversicherung (§14b GSVG) ist bzw. sein wird, dass dieser Krankenschutz für die Dauer der freiberuflichen Tätigkeit als römisch 40 besteht, sich durch eine Versicherungserklärung für die Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 b, GSVG entschieden hat und die in Betracht kommende Versicherungsgrenze nicht erreicht bzw. nicht erreichen wird.

Zu 2. Im angefochtenen Bescheid wurde keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung festgestellt, was sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin betreffend ein "opting out" für diesen Zeitraum deckt. Der von der belangten Behörde im Bescheid (Begründung S. 2 zu 1.) angegeben Berücksichtigung der angeführten Einkommenssteuerbescheide ist die Beschwerdeführerin nicht entgegen getreten.

Zu 3. und 4. Die Meldungen der Interessensvertretung sind mehrfach im Akt enthalten und wurden auch in der Beschwerde von der Beschwerdeführerin neuerlich großteils vorgelegt.

Zu 5. Es sind keine entsprechenden Erklärungen im Akt vorhanden und auch in der Beschwerde wurde nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin jemals derartige Erklärungen abgegeben hat.

Zu 6. Die rückwirkende Versicherung aufgrund der Daten der Einkommenssteuerbescheide sowie die sich daraus ergebenden Beitragszuschläge wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt: XXXX ).Zu 6. Die rückwirkende Versicherung aufgrund der Daten der Einkommenssteuerbescheide sowie die sich daraus ergebenden Beitragszuschläge wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt: römisch 40 ).

Zu 7. und 8. Der Bescheid befindet sich im Verwaltungsakt. Die Ratenvereinbarung ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin vom XXXX und war auch im angefochtenen Bescheid angeführt.Zu 7. und 8. Der Bescheid befindet sich im Verwaltungsakt. Die Ratenvereinbarung ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin vom römisch 40 und war auch im angefochtenen Bescheid angeführt.

Zu 9. Diese Feststellungen lagen bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde und wurden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten, vielmehr räumte auch die Beschwerdeführerin ein, dass die Restzahlung XXXX sowie die Beitragszahlung für das laufende Quartal XXXX verspätet, aber nach Ansicht der Beschwerdeführerin zeitnah bezahlt wurden (Beschwerde S. 3, 3. Einspruchsgründe).Zu 9. Diese Feststellungen lagen bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde und wurden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten, vielmehr räumte auch die Beschwerdeführerin ein, dass die Restzahlung römisch 40 sowie die Beitragszahlung für das laufende Quartal römisch 40 verspätet, aber nach Ansicht der Beschwerdeführerin zeitnah bezahlt wurden (Beschwerde S. 3, 3. Einspruchsgründe).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften des GSVG

§ 25 GSVG regelt in der jeweils zeitbezogenen Fassung die Ermittlung der Beitragsgrundlage.Paragraph 25, GSVG regelt in der jeweils zeitbezogenen Fassung die Ermittlung der Beitragsgrundlage.

§ 27 GSVG regelt in der jeweils zeitbezogenen Fassung die Beiträge zur Pflichtversicherung.Paragraph 27, GSVG regelt in der jeweils zeitbezogenen Fassung die Beiträge zur Pflichtversicherung.

§ 35 GSVG in der zeitraumbezogenen Fassung regelt die Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge und die Verzugszinsen.Paragraph 35, GSVG in der zeitraumbezogenen Fassung regelt die Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge und die Verzugszinsen.

§ 35 Absatz 1 GSVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 106/1999) lautet:Paragraph 35, Absatz 1 GSVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,) lautet:

"Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.""Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Paragraph 250,) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (Paragraph 37, Absatz 2,), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet."

§ 35 Absatz 2 GSVG (in der Fassung BGBl. Nr. 610/1987) lautet:Paragraph 35, Absatz 2 GSVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1987,) lautet:

"Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt."

§ 35 Absatz 6 GSVG (in der Fassung BGBl. I. Nr. 139/1998) lautet:Paragraph 35, Absatz 6 GSVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 139 aus 1998,) lautet:

"Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.""Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden."

3.1.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Die Beschwerdeführerin bestritt in der Beschwerde das Vorliegen eines "fälligen Rückstandes", die Art Widmung der Einzahlungen, die Art der Verrechnung der Verzugszinsen und die Zulässigkeit der Beitragszuschläge. Sie erachtete sich in ihrem Recht auf eine nachvollziehbare und rechtlich richtige Feststellung ihrer Zahlungsverpflichtung resultierend aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung verletzt.

3.1.2.1. Spruchpunkte 1 und 2 des angefochtenen Bescheides

Im angefochtenen Bescheid schlüsselte die belangte Behörde aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen (insbesondere Einkommenssteuerbescheide und Informationen über die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge) und der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 25 und 27 GSVG) die Berechnung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlage und Beitragshöhe in der Pensionsversicherung für die Jahre XXXX nachvollziehbar auf. Darüber hinaus hielt sie unter Verweis auf § 8 ASVG fest, dass die nach § 2 GSVG pflichtversicherten Personen der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen, die AUVA für die Durchführung der Unfallversicherung zuständig sei, gemäß § 250 Abs 1 GSVG aber die belangte Behörde den Unfallversicherungsbeitrag vorzuschreiben und an die AUVA abzuführen habe.Im angefochtenen Bescheid schlüsselte die belangte Behörde aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen (insbesondere Einkommenssteuerbescheide und Informationen über die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge) und der gesetzlichen Bestimmungen (Paragraphen 25 und 27 GSVG) die Berechnung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlage und Beitragshöhe in der Pensionsversicherung für die Jahre römisch 40 nachvollziehbar auf. Darüber hinaus hielt sie unter Verweis auf Paragraph 8, ASVG fest, dass die nach Paragraph 2, GSVG pflichtversicherten Personen der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen, die AUVA für die Durchführung der Unfallversicherung zuständig sei, gemäß Paragraph 250, Absatz eins, GSVG aber die belangte Behörde den Unfallversicherungsbeitrag vorzuschreiben und an die AUVA abzuführen habe.

In der Beschwerde trat die Beschwerdeführerin den nachvollziehbaren Berechnungen nicht substantiiert entgegengetreten und hat insbesondere auch nicht die Berechnungsgrundlagen substantiiert in Zweifel gezogen.

3.1.2.2. Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides

Beitragszuschläge

Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die der Beschwerde beigelegten "Erläuterungen zum Kontoauszug XXXX " die "sonstigen Buchungen" als Strafzuschläge qualifiziert und deren Herausrechnung moniert, wird festgehalten, dass es sich dabei um Beitragszuschläge gemäß § 35 Absatz 6 GSVG handelt.Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die der Beschwerde beigelegten "Erläuterungen zum Kontoauszug römisch 40 " die "sonstigen Buchungen" als Strafzuschläge qualifiziert und deren Herausrechnung moniert, wird festgehalten, dass es sich dabei um Beitragszuschläge gemäß Paragraph 35, Absatz 6 GSVG handelt.

Die Beitragszuschläge wurden von der belangten Behörde verrechnet, da die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als XXXX zwar gemeldet wurde, die Beschwerdeführerin aber keine Überschreitung der Versicherungsgrenzen bekannt gegeben hatte (vergleich § 2 GSVG), weshalb die Versicherungspflicht erst nach Einlangen des jeweiligen Einkommenssteuerbescheides festgestellt werden konnte.Die Beitragszuschläge wurden von der belangten Behörde verrechnet, da die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als römisch 40 zwar gemeldet wurde, die Beschwerdeführerin aber keine Überschreitung der Versicherungsgrenzen bekannt gegeben hatte (vergleich Paragraph 2, GSVG), weshalb die Versicherungspflicht erst nach Einlangen des jeweiligen Einkommenssteuerbescheides festgestellt werden konnte.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde kein Vorliegen von Umständen geltend gemacht, welche ein Absehen vom Beitragszuschlag zur Folge haben. Somit wurden die Beitragszuschläge zu Recht vorgeschrieben.

Fälligkeit des Rückstandes

Im angefochtenen Bescheid hielt die belangte Behörde fest, dass die Bedingungen der Ratenvereinbarung seitens der Beschwerdeführerin nicht eingehalten wurden und daher Fälligkeit vorläge. Unter Auflistung der seit Abschluss der der Ratenvereinbarung getätigten Zahlungen der Beschwerdeführerin verwies die belangte Behörde darauf, dass im Rahmen der beschwerdegegenständlichen Ratenvereinbarung drei Mal Verzug bei der Zahlung eintrat und die letzte Zahlung am XXXX einlangte. Deshalb sei entsprechend der Ratenvereinbarung Terminverlust eingetreten und der Gesamtbetrag fällig geworden.Im angefochtenen Bescheid hielt die belangte Behörde fest, dass die Bedingungen der Ratenvereinbarung seitens der Beschwerdeführerin nicht eingehalten wurden und daher Fälligkeit vorläge. Unter Auflistung der seit Abschluss der der Ratenvereinbarung getätigten Zahlungen der Beschwerdeführerin verwies die belangte Behörde darauf, dass im Rahmen der beschwerdegegenständlichen Ratenvereinbarung drei Mal Verzug bei der Zahlung eintrat und die letzte Zahlung am römisch 40 einlangte. Deshalb sei entsprechend der Ratenvereinbarung Terminverlust eingetreten und der Gesamtbetrag fällig geworden.

Die Beschwerdeführerin wandte sich in der Beschwerde dagegen, dass ein "fälliger Rückstand" bestehe; dies mit dem Verweis, "dass sie neben den ihr "gewährten" Rückzahlungsraten von XXXX auch die fälligen laufenden Beiträge überwiegend pünktlich oder zumindest zeitnah bezahlt hatte".Die Beschwerdeführerin wandte sich in der Beschwerde dagegen, dass ein "fälliger Rückstand" bestehe; dies mit dem Verweis, "dass sie neben den ihr "gewährten" Rückzahlungsraten von römisch 40 auch die fälligen laufenden Beiträge überwiegend pünktlich oder zumindest zeitnah bezahlt hatte".

Den Aufstellungen der belangten Behörde über die Zahlungseingänge sowie die drei verspäteten Zahlungen bzw. der gänzlichen Einstellung der Zahlungen ab XXXX ist die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten. Auch den Wortlaut der Vereinbarung über die Ratenzahlung, welche im angefochtenen Bescheid wiedergegeben ist, hat die Beschwerdeführerin nicht widerlegt. Aus den Feststellungen ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin die Quartalsbeiträge XXXX und XXXX verspätet eingezahlt hat und die letzte Ratenzahlung am XXXX eingelangt ist, wobei noch weitere Ratenzahlungen ausständig sind. Daher trat entsprechend der Ratenvereinbarung Terminverlust ein und es lag im Beschwerdefall - wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen - ein fälliger Rückstand vor.Den Aufstellungen der belangten Behörde über die Zahlungseingänge sowie die drei verspäteten Zahlungen bzw. der gänzlichen Einstellung der Zahlungen ab römisch 40 ist die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten. Auch den Wortlaut der Vereinbarung über die Ratenzahlung, welche im angefochtenen Bescheid wiedergegeben ist, hat die Beschwerdeführerin nicht widerlegt. Aus den Feststellungen ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin die Quartalsbeiträge römisch 40 und römisch 40 verspätet eingezahlt hat und die letzte Ratenzahlung am römisch 40 eingelangt ist, wobei noch weitere Ratenzahlungen ausständig sind. Daher trat entsprechend der Ratenvereinbarung Terminverlust ein und es lag im Beschwerdefall - wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen - ein fälliger Rückstand vor.

Widmung der eingezahlten Beträge

Die Verzugszinsen bis zum XXXX wurden bereits rechtskräftig mit Bescheid festgestellt.Die Verzugszinsen bis zum römisch 40 wurden bereits rechtskräftig mit Bescheid festgestellt.

Bei der Forderung nach der Neuberechnung der der Verzugszinsen bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die allgemeine Tilgungsregelung des § 1416 AGBG, welcher analog für öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse gelte. Die gesetzliche Tilgungsordnung (oder die beliebige Tilgung durch die belangte Behörde) könne zwar für die laufenden Rückzahlungsraten der einschreitenden Partei gelten, keinesfalls aber für Zahlungen, welche auf die laufenden Quartalsbeiträge ausdrücklich gewidmet waren. Diese hätten direkt dem entsprechenden Kapitalbestandteil gewidmet werden müssen, wodurch dieses entsprechend rückgeführt worden wäre. Es liege daher eine rechtswidrige Widmung der belangten Behörde vor, mit der sich diese selbst begünstige.Bei der Forderung nach der Neuberechnung der der Verzugszinsen bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die allgemeine Tilgungsregelung des Paragraph 1416, AGBG, welcher analog für öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse gelte. Die gesetzliche Tilgungsordnung (oder die beliebige Tilgung durch die belangte Behörde) könne zwar für die laufenden Rückzahlungsraten der einschreitenden Partei gelten, keinesfalls aber für Zahlungen, welche auf die laufenden Quartalsbeiträge ausdrücklich gewidmet waren. Diese hätten direkt dem entsprechenden Kapitalbestandteil gewidmet werden müssen, wodurch dieses entsprechend rückgeführt worden wäre. Es liege daher eine rechtswidrige Widmung der belangten Behörde vor, mit der sich diese selbst begünstige.

§ 1416 ABGB: "Wird die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt, oder von dem Gläubiger widersprochen; so sollen zuerst die Zinsen, dann das Capital, von mehreren Capitalien aber dasjenige, welches schon eingefordert, oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, welches schuldig zu bleiben dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt, abgerechnet werden."Paragraph 1416, ABGB: "Wird die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt, oder von dem Gläubiger widersprochen; so sollen zuerst die Zinsen, dann das Capital, von mehreren Capitalien aber dasjenige, welches schon eingefordert, oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, welches schuldig zu bleiben dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt, abgerechnet werden."

Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde nach dem oben zitierten § 35 Absatz 1 letzter Satz GSVG vor.Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde nach dem oben zitierten Paragraph 35, Absatz 1 letzter Satz GSVG vor.

Aminger-Solich in Sonntag (Hrsg.), GSVG2 (2013), § 35 Rz 3 führt zum § 35 GSVG aus (Hervorhebungen werden nicht wiedergegeben): "Nach Abs 1 letzter Satz sind Teilzahlungen anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand (offener und trotz bereits eingetretener Fälligkeit noch nicht bezahlter Beitrag) anzurechnen. Eine Widmung von Teilzahlungen ist daher nicht möglich (OLG Linz SV-Slg. 54.338). Es ist nicht möglich, Beitragszahlungen nur zur Begleichung von Pensionsversicherungsbeiträgen oder Krankenversicherungsbeiträgen zu widmen, da diese mit den Unfallversicherungsbeiträgen eine einheitliche Schuld bilden. Ebenso nicht möglich ist die Anrechnung auf andere Beitragsrückstände als die im letzten Satz vorgesehen ältesten Rückstände (10 ObS 91/02h). Diese Anrechnungsregel entspricht im Wesentlichen der nach dem allgemeinen Zivilrecht subsidiär heranzuziehenden Regelung des § 1416 ABGB, der die gesetzliche Reihenfolge bei der Tilgung mehrerer Schuldposten regelt."Aminger-Solich in Sonntag (Hrsg.), GSVG2 (2013), Paragraph 35, Rz 3 führt zum Paragraph 35, GSVG aus (Hervorhebungen werden nicht wiedergegeben): "Nach Absatz eins, letzter Satz sind Teilzahlungen anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand (offener und trotz bereits eingetretener Fälligkeit noch nicht bezahlter Beitrag) anzurechnen. Eine Widmung von Teilzahlungen ist daher nicht möglich (OLG Linz SV-Slg. 54.338). Es ist nicht möglich, Beitragszahlungen nur zur Begleichung von Pensionsversicherungsbeiträgen oder Krankenversicherungsbeiträgen zu widmen, da diese mit den Unfallversicherungsbeiträgen eine einheitliche Schuld bilden. Ebenso nicht möglich ist die Anrechnung auf andere Beitragsrückstände als die im letzten Satz vorgesehen ältesten Rückstände (10 ObS 91/02h). Diese Anrechnungsregel entspricht im Wesentlichen der nach dem allgemeinen Zivilrecht subsidiär heranzuziehenden Regelung des Paragraph 1416, ABGB, der die gesetzliche Reihenfolge bei der Tilgung mehrerer Schuldposten regelt."

Da gemäß der beschwerdegegenständlichen Ratenvereinbarung Fälligkeit eingetreten ist und somit der gesamte noch offene Beitragsrückstand fällig wurde, rechnete die belangte Behörde sowohl die Ratenzahlungen als auch die Zahlungen auf die laufenden Quartale auf die jeweils älteste Schuld an. Aus der Beilage des angefochtenen Bescheides (im Vorlageschreiben als Kontoauszug Seiten 1 bis 12 bezeichnet) ist ersichtlich, dass die Einzahlungen entsprechend der Bestimmung des § 35 Absatz 1 GSVG jeweils auf den ältesten Rückstand angerechnet wurden (ersichtlich in der Spalte "für", welche für das jeweilige Monat, das gedeckt werden soll, steht).Da gemäß der beschwerdegegenständlichen Ratenvereinbarung Fälligkeit eingetreten ist und somit der gesamte noch offene Beitragsrückstand fällig wurde, rechnete die belangte Behörde sowohl die Ratenzahlungen als auch die Zahlungen auf die laufenden Quartale auf die jeweils älteste Schuld an. Aus der Beilage des angefochtenen Bescheides (im Vorlageschreiben als Kontoauszug Seiten 1 bis 12 bezeichnet) ist ersichtlich, dass die Einzahlungen entsprechend der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 1 GSVG jeweils auf den ältesten Rückstand angerechnet wurden (ersichtlich in der Spalte "für", welche für das jeweilige Monat, das gedeckt werden soll, steht).

Daher erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin geforderte Neuberechnung der Verzugszinsen, da die Anrechnung der Einzahlungen entsprechend der Bestimmung des § 35 Absatz 1 letzter Satz GSVG auf die fälligen, offenen Beitragsrückstände erfolgte.Daher erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin geforderte Neuberechnung der Verzugszinsen, da die Anrechnung der Einzahlungen entsprechend der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 1 letzter Satz GSVG auf die fälligen, offenen Beitragsrückstände erfolgte.

Berechnung des Rückstands

Für die Berechnung des aushaftenden Rückstandes in der Pensions- und Unfallversicherung berücksichtigte die belangte Behörde die eingelangten Zahlungen und berechnete den fälligen Rückstand nachvollziehbar. Dem Bescheid sind Aufstellungen über die Zahlungseingänge im Zeitraum XXXX sowie über die Verzugszinsen XXXX und die Nebengebühren XXXX angeschlossen.Für die Berechnung des aushaftenden Rückstandes in der Pensions- und Unfallversicherung berücksichtigte die belangte Behörde die eingelangten Zahlungen und berechnete den fälligen Rückstand nachvollziehbar. Dem Bescheid sind Aufstellungen über die Zahlungseingänge im Zeitraum römisch 40 sowie über die Verzugszinsen römisch 40 und die Nebengebühren römisch 40 angeschlossen.

In der Beschwerde trat die Beschwerdeführerin diesen Berechnungen nicht substantiiert entgegen. Insbesondere hat sie weder behauptet noch belegt, dass es über die von der belangten Behörde berücksichtigten Zahlungen hinaus noch weitere Zahlungen gegeben habe.

Hinsichtlich der Verzugszinsen hat Beschwerdeführerin zwar auf die ihrer Meinung nach erforderliche Bildung eines arithmetischen Mittels bei der Berechnung verwiesen, hat aber nicht dargelegt, weshalb die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der Verzugszinsen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der ständigen Nachbemessung fehlerhaft ist.

3.1.2.3. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, war die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.

Aus dem Kontext und insbesondere der Begründung des Bescheides der belangten Behörde [S. 3 unter Zu 3.) und S. 6] ist allerdings ersichtlich, dass es sich in Spruchpunkt 3 bei der Anführung des Monats um einen Tippfehler handelt, welcher zu berichtigen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da einer Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, ist über den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht gesondert abzusprechen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG daher für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG daher für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Schlagworte

Beitragsrückstand, Fälligkeit, Ratenzahlung, Verzugszinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2003630.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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