TE Bvwg Beschluss 2019/10/8 W211 2223654-1

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Veröffentlicht am 08.10.2019
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Entscheidungsdatum

08.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §40
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W211 2223654-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX vom XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 vom römisch 40 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 :

A)

I. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird insoweit stattgegeben, als der Antragsteller von der Eingabegebühr zur Beschwerdeerhebung und von allfälligen weiteren Kosten und Gebühren im Beschwerdeverfahren befreit ist.römisch eins. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird insoweit stattgegeben, als der Antragsteller von der Eingabegebühr zur Beschwerdeerhebung und von allfälligen weiteren Kosten und Gebühren im Beschwerdeverfahren befreit ist.

II. Der darüberhinausgehende Antrag auf Verfahrenshilfe und auf Befreiung von den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der darüberhinausgehende Antrag auf Verfahrenshilfe und auf Befreiung von den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Antragsteller brachte am XXXX .2019 eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (DSB) ein und brachte darin zusammengefasst vor, dass er Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft durch das XXXX erheben wolle. Er habe dort Anträge auf Auskunft bei einer "Erfüllungsgehilfin" persönlich abgegeben, aber keine Ausweiskopie beilegen wollen, da keine Ausweispflicht bestehe. Mit Stellungnahme vom XXXX 3019 gab das XXXX in weiter Folge unter anderem bekannt, dass dem Antragsteller aufgetragen worden sei, binnen zwei Wochen eine Kopie eines behördlichen Identitätsdokuments nachzureichen, welche nicht eingebracht worden sei. Die Anträge würden daher gemäß § 13 Abs. 3 und 4 AVG als zurückgezogen gelten. Zu dieser Stellungnahme brachte der Antragsteller am XXXX .2019 ein Schreiben ein, worin die Rechtsauffassungen des XXXX in Abrede gestellt werden würden. In Art. 12 DSGVO würde von Ausweisen keine Rede sein. Da der Antragsteller seine Anträge persönlich abgegeben habe, würden auch keine begründeten Zweifel bestehen. Das XXXX habe auch Zugriff zum ZMR und hätte so sicherstellen können, dass die Daten über die Meldeadresse dem Anfragenden zukommen würde. Die DSB wandte sich mit Schreiben vom XXXX .2019 erneut an das XXXX und stellte darin zwei konkrete Fragen zur Beantwortung. Das XXXX gab mit Stellungnahme vom XXXX .2019 bekannt, dass ein Verweis auf eine XXXX -interne Geschäftszahl keinen tauglichen Identitätsnachweis darstelle. Namen und Adressen könnten aus öffentlichen Quellen und Registern auch durch Dritte ermittelt werden. Die Anforderung der Bekanntgabe der (Vor-) Namen der Eltern des Antragstellers sei für den Zweck der eindeutigen und verlässlichen Identifikation bei Häufigkeitsnamen notwendig gewesen. Der Antragsteller replizierte auf die Stellungnahme im Wesentlichen damit, dass es in Österreich keine generelle Auskunftspflicht gäbe.Der Antragsteller brachte am römisch 40 .2019 eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (DSB) ein und brachte darin zusammengefasst vor, dass er Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft durch das römisch 40 erheben wolle. Er habe dort Anträge auf Auskunft bei einer "Erfüllungsgehilfin" persönlich abgegeben, aber keine Ausweiskopie beilegen wollen, da keine Ausweispflicht bestehe. Mit Stellungnahme vom römisch 40 3019 gab das römisch 40 in weiter Folge unter anderem bekannt, dass dem Antragsteller aufgetragen worden sei, binnen zwei Wochen eine Kopie eines behördlichen Identitätsdokuments nachzureichen, welche nicht eingebracht worden sei. Die Anträge würden daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und 4 AVG als zurückgezogen gelten. Zu dieser Stellungnahme brachte der Antragsteller am römisch 40 .2019 ein Schreiben ein, worin die Rechtsauffassungen des römisch 40 in Abrede gestellt werden würden. In Artikel 12, DSGVO würde von Ausweisen keine Rede sein. Da der Antragsteller seine Anträge persönlich abgegeben habe, würden auch keine begründeten Zweifel bestehen. Das römisch 40 habe auch Zugriff zum ZMR und hätte so sicherstellen können, dass die Daten über die Meldeadresse dem Anfragenden zukommen würde. Die DSB wandte sich mit Schreiben vom römisch 40 .2019 erneut an das römisch 40 und stellte darin zwei konkrete Fragen zur Beantwortung. Das römisch 40 gab mit Stellungnahme vom römisch 40 .2019 bekannt, dass ein Verweis auf eine römisch 40 -interne Geschäftszahl keinen tauglichen Identitätsnachweis darstelle. Namen und Adressen könnten aus öffentlichen Quellen und Registern auch durch Dritte ermittelt werden. Die Anforderung der Bekanntgabe der (Vor-) Namen der Eltern des Antragstellers sei für den Zweck der eindeutigen und verlässlichen Identifikation bei Häufigkeitsnamen notwendig gewesen. Der Antragsteller replizierte auf die Stellungnahme im Wesentlichen damit, dass es in Österreich keine generelle Auskunftspflicht gäbe.

Mit Bescheid vom XXXX .2019 wurde die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dabei zusammengefasst angeführt, dass die Entstehung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs ua voraussetze, dass die Identität des Auskunftswerbers feststehe. Habe eine Verantwortlicher begründete Zweifel an der Identität, könne er gemäß Art. 12 Abs. 6 DSGVO zusätzliche Information anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich seien. Mit näherer Begründung im Bescheid seien im Ergebnis die Zweifel des Beschwerdegegners an der Identität des Antragstellers begründet gewesen, und habe dieser den Anträgen mangels Feststellung der Identität des Antragstellers zurecht nicht entsprochen.Mit Bescheid vom römisch 40 .2019 wurde die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dabei zusammengefasst angeführt, dass die Entstehung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs ua voraussetze, dass die Identität des Auskunftswerbers feststehe. Habe eine Verantwortlicher begründete Zweifel an der Identität, könne er gemäß Artikel 12, Absatz 6, DSGVO zusätzliche Information anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich seien. Mit näherer Begründung im Bescheid seien im Ergebnis die Zweifel des Beschwerdegegners an der Identität des Antragstellers begründet gewesen, und habe dieser den Anträgen mangels Feststellung der Identität des Antragstellers zurecht nicht entsprochen.

Am XXXX .2019 stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin, und schloss diesem Antrags ein Vermögensbekenntnis an.Am römisch 40 .2019 stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin, und schloss diesem Antrags ein Vermögensbekenntnis an.

Die DSB legte den Antrag und den Verwaltungsakt mit Schreiben vom XXXX .2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor.Die DSB legte den Antrag und den Verwaltungsakt mit Schreiben vom römisch 40 .2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller brachte mit Schreiben vom XXXX .2019 eine Beschwerde bei der DSB ein und brachte dort vor, in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden zu sein.Der Antragsteller brachte mit Schreiben vom römisch 40 .2019 eine Beschwerde bei der DSB ein und brachte dort vor, in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden zu sein.

Mit Bescheid vom XXXX 2019 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom römisch 40 2019 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Am XXXX .2019, damit innerhalb der Rechtsmittelfrist, wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis gestellt.Am römisch 40 .2019, damit innerhalb der Rechtsmittelfrist, wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis gestellt.

Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller in einer Mietwohnung wohnt und Notstandshilfe bezieht. Er verfügt über keine wesentlichen Vermögenswerte.

Schließlich wird festgestellt, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Antragstellung an das XXXX , aber auch im Verfahren vor der DSB und im Zuge des Antrags auf Verfahrenshilfe in der Lage war, Gründe für seine Antragstellung bzw. Beschwerde auszuführen und darzulegen.Schließlich wird festgestellt, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Antragstellung an das römisch 40 , aber auch im Verfahren vor der DSB und im Zuge des Antrags auf Verfahrenshilfe in der Lage war, Gründe für seine Antragstellung bzw. Beschwerde auszuführen und darzulegen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und werden nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. § 8a VwGVG (Auszug):3.1. Paragraph 8 a, VwGVG (Auszug):

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (...).Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (...).

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG).

Schließlich ist "Verfahrenshilfe jedenfalls nur insoweit zu gewähren, als diese von der Partei zur Führung des Verfahrens vor dem Hintergrund der maßgeblichen Kriterien des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC tatsächlich benötigt wird. Auch aus § 63 Abs. 1 ZPO, der insoweit anzuwenden ist, ergibt sich, dass Verfahrenshilfe "zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen" ist. Das VwG hat somit einzelfallbezogen zu beurteilen, ob Verfahrenshilfe für das gesamte Beschwerdeverfahren oder nur für Teile desselben zu bewilligen ist und welche Begünstigungen dabei gewährt werden" (vgl. Eder, Martschin, Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, K7 zu § 8aVwGVG).Schließlich ist "Verfahrenshilfe jedenfalls nur insoweit zu gewähren, als diese von der Partei zur Führung des Verfahrens vor dem Hintergrund der maßgeblichen Kriterien des Artikel 6, EMRK bzw. des Artikel 47, GRC tatsächlich benötigt wird. Auch aus Paragraph 63, Absatz eins, ZPO, der insoweit anzuwenden ist, ergibt sich, dass Verfahrenshilfe "zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen" ist. Das VwG hat somit einzelfallbezogen zu beurteilen, ob Verfahrenshilfe für das gesamte Beschwerdeverfahren oder nur für Teile desselben zu bewilligen ist und welche Begünstigungen dabei gewährt werden" vergleiche Eder, Martschin, Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, K7 zu Paragraph 8 a, römisch fünf w, G, römisch fünf G,).

3.2. Zu den einzelnen Kriterien:

Die gegenständliche Sache betrifft im Wesentlichen die Frage, ob gegenständlich seitens des Verantwortlichen ( XXXX ) im Sinne des Art. 12 Abs. 6 DSGVO begründete Zweifel an der Identität des Auskunftswerbers/Antragstellers bestanden haben, woraus sich keine komplexen Rechts- oder Verfahrensfragen ableiten lassen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung in der Beschwerdeeinbringung und in einer allfälligen Verhandlung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten. Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten muss auf eine allfällig noch einzubringende Beschwerde verwiesen werden.Die gegenständliche Sache betrifft im Wesentlichen die Frage, ob gegenständlich seitens des Verantwortlichen ( römisch 40 ) im Sinne des Artikel 12, Absatz 6, DSGVO begründete Zweifel an der Identität des Auskunftswerbers/Antragstellers bestanden haben, woraus sich keine komplexen Rechts- oder Verfahrensfragen ableiten lassen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung in der Beschwerdeeinbringung und in einer allfälligen Verhandlung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten. Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten muss auf eine allfällig noch einzubringende Beschwerde verwiesen werden.

Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass der Antragsteller bisher im Verfahren in der Lage war, ein Auskunftsbegehren an das XXXX zu stellen, eine Beschwerde an die DSB zu formulieren und im Verfahren vor der DSB auf die Stellungnahmen des XXXX einzugehen und seine Argumente darzulegen. Auch der Verfahrenshilfeantrag wurde mängelfrei gestellt. Aus dem bisherigen Umgang des Antragstellers mit der DSB lassen sich keine Schwierigkeiten im behördlichen und möglichen gerichtlichen Verfahren ableiten, die eine Vertretung im Verfahren durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin notwendig erscheinen lässt.Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass der Antragsteller bisher im Verfahren in der Lage war, ein Auskunftsbegehren an das römisch 40 zu stellen, eine Beschwerde an die DSB zu formulieren und im Verfahren vor der DSB auf die Stellungnahmen des römisch 40 einzugehen und seine Argumente darzulegen. Auch der Verfahrenshilfeantrag wurde mängelfrei gestellt. Aus dem bisherigen Umgang des Antragstellers mit der DSB lassen sich keine Schwierigkeiten im behördlichen und möglichen gerichtlichen Verfahren ableiten, die eine Vertretung im Verfahren durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin notwendig erscheinen lässt.

Schließlich ist die vorsitzende Richterin verpflichtet, eine erforderliche Manuduktion in einer etwaigen mündlichen Verhandlung, so zB wann eine Aussage verweigert werden darf, vorzunehmen, weshalb der Antragsteller durch eine Nichtbeigebung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin dahingehend keine Nachteile erfahren wird.

Damit stellen sich im möglichen gegenständlichen Beschwerdeverfahren weder komplexe Rechts- noch Verfahrensfragen, und kann der Antragsteller im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Manuduktionspflicht erwarten, dass ihm keine Nachteile entstehen würden. Aus den bisherigen Eingaben des Antragstellers im behördlichen Verfahren, aber auch im Zusammenhang mit seinem Verfahrenshilfeantrag, ergeben sich keine Zweifel an seiner Fähigkeit, seine Gründe für eine allfällige Beschwerde zu formulieren und darzulegen. Damit steht dem Antragsteller der Zugang zu einem fairen und effektiven Rechtsschutz, auch ohne Beigebung eines Verfahrenshelfers/einer Verfahrenshelferin, offen.

Daran ändert auch die nachgewiesene eingeschränkte finanzielle Situation des Antragstellers nichts, da, wie oben ausgeführt, von der Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin im Beschwerdeverfahren, nicht auszugehen ist.

Diese finanzielle Situation des Antragstellers ist jedoch in Bezug auf die Eingabegebühr in der Höhe von 30 € zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass der Antragsteller weder Kosten für seine Teilnahme an der Verhandlung, noch solche von gegebenenfalls zu ladenden Zeugen und Zeuginnen zu tragen haben wird, da solche Reisekosten rückerstattet werden. Dennoch ist im Lichte der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers festzuhalten, dass er auch von der Entrichtung eventuell sonstig anfallender Kosten und Gebühren befreit wird.

4. WICHTIG:

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 8a Abs. 7 VwGVG die Frist für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der DSB vom XXXX .2019 mit der Zustellung des gegenständlichen Beschlusses zu laufen beginnt. Ab Zustellung des gegenständlichen Beschlusses kann daher binnen vier Wochen eine Beschwerde gegen den Bescheid der DSB erhoben werden, die bei der belangten Behörde (der DSB) einzubringen ist (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 8a VwGVG, RZ 21).Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 8 a, Absatz 7, VwGVG die Frist für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der DSB vom römisch 40 .2019 mit der Zustellung des gegenständlichen Beschlusses zu laufen beginnt. Ab Zustellung des gegenständlichen Beschlusses kann daher binnen vier Wochen eine Beschwerde gegen den Bescheid der DSB erhoben werden, die bei der belangten Behörde (der DSB) einzubringen ist vergleiche Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Paragraph 8 a, VwGVG, RZ 21).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Trotz des Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8a VwGVG liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage zur Gewährung von Verfahrenshilfe sowohl durch den EGMR als auch durch den EuGH hinreichend geklärt ist (vgl. dazu VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0049). Zudem ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 40 VwGVG sowie zu den einschlägigen Bestimmungen der ZPO auf die Prüfung der Erforderlichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO übertragbar. Letztlich handelt es sich bei der Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe stets um eine einzelfallbezogene Beurteilung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Trotz des Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8 a, VwGVG liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage zur Gewährung von Verfahrenshilfe sowohl durch den EGMR als auch durch den EuGH hinreichend geklärt ist vergleiche dazu VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0049). Zudem ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 40, VwGVG sowie zu den einschlägigen Bestimmungen der ZPO auf die Prüfung der Erforderlichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO übertragbar. Letztlich handelt es sich bei der Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe stets um eine einzelfallbezogene Beurteilung.

Schlagworte

Antragsteller, Auskunftsbegehren, Eingabengebühr, Gebührenbefreiung,
Identität, Manuduktionspflicht, Verfahrenshilfeantrag,
wirtschaftliche Schwierigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W211.2223654.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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