RS Vwgh 2004/5/14 2003/12/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §59b Abs1 Z1 idF 1998/I/123;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0231 E 14. Mai 2004 2003/12/0230 E 14. Mai 2004 2003/12/0233 E 14. Mai 2004

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass § 59b Abs. 1 Z. 1 GehG 1956 ausdrücklich auf die Erteilung von Unterricht in LEISTUNGSgruppen abstellt und daher schon von seinem Wortlaut her auf die Erteilung von Unterricht in Interessensgruppen keine Anwendung finden kann, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch mangels einer der Differenzierung des Unterrichts nach Leistungsgruppen entsprechenden Differenzierung des Unterrichts in Interessensgruppen nach dem Schulunterrichtsgesetz einen vergleichbaren Mehraufwand des Lehrers nicht zu erkennen, sodass die unterschiedliche Abgeltung von leistungsdifferenziertem Unterricht einerseits und interessensdifferenziertem Unterricht andererseits nach § 59b Abs. 1 Z. 1 GehG 1956 nicht unsachlich erscheint und die belangte Behörde ausgehend von einem nur interessensdifferenziert geführten Unterricht an der Polytechnischen Schule M zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Dienstzulage nach § 59b Abs. 1 Z. 1 GehG 1956 versagte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120234.X07

Im RIS seit

14.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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