Entscheidungsdatum
10.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W114 2223143-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 14.02.2019 von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11608194010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 14.02.2019 von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11608194010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 26.03.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 und beantragte für seinen Heimbetrieb Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 15,7094 ha.1. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 26.03.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 und beantragte für seinen Heimbetrieb Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 15,7094 ha.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiber auf die Alm mit den BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ), für die von deren Bewirtschafter für das Antragsjahr 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 257,8610 ha beantragt wurde.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiber auf die Alm mit den BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), für die von deren Bewirtschafter für das Antragsjahr 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 257,8610 ha beantragt wurde.
3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2822789010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 5,20 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR
XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.römisch 40 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Ausgehend von einer Änderung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurden dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4197999010, 5,2033 Zahlungsansprüche zugewiesen und darauf aufbauend für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.4. Ausgehend von einer Änderung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurden dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4197999010, 5,2033 Zahlungsansprüche zugewiesen und darauf aufbauend für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
5. Am 12.06. und 20.07.2018 fand am Heimbetrieb des BF in seiner Anwesenheit eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2015 statt einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 15,7094 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 8,0847 ha festgestellt. Im Kontrollbericht wurde hinsichtlich des Feldstücks (FS) Nr. 6 " XXXX " vom Prüfer ua. angemerkt, dass eine Bewirtschaftung durch Beweidung nicht erkennbar sei. Die Ziegen würden sich frei im gesamten Berggebiet, bestehend aus steilen Felsen und teilweise von Menschen nicht begehbarem Gebiet, bewegen, somit auch außerhalb des beantragten FS. Ein hoher Prozentsatz der beantragten Flächenteile sei stark verbuscht, sodass der anrechenbare Flächenteil unter 20 % liege und daher nicht als förderfähige Fläche anerkannt werden könnte.5. Am 12.06. und 20.07.2018 fand am Heimbetrieb des BF in seiner Anwesenheit eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2015 statt einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 15,7094 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 8,0847 ha festgestellt. Im Kontrollbericht wurde hinsichtlich des Feldstücks (FS) Nr. 6 " römisch 40 " vom Prüfer ua. angemerkt, dass eine Bewirtschaftung durch Beweidung nicht erkennbar sei. Die Ziegen würden sich frei im gesamten Berggebiet, bestehend aus steilen Felsen und teilweise von Menschen nicht begehbarem Gebiet, bewegen, somit auch außerhalb des beantragten FS. Ein hoher Prozentsatz der beantragten Flächenteile sei stark verbuscht, sodass der anrechenbare Flächenteil unter 20 % liege und daher nicht als förderfähige Fläche anerkannt werden könnte.
Das Ergebnis dieser VOK wurde dem BF mit Schreiben der AMA vom 06.09.2018, AZ GBI/Abt.211044933010, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat jedoch von der Abgabe einer Stellungnahme Abstand genommen.
6. Das Ergebnis der durchgeführten VOK berücksichtigend wurden dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11608194010, für das Antragsjahr 2015 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde von 3,6627 zugewiesenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 16,5123 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 8,8093 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 7,7030 ha. Begründend wurde auf die durchgeführte VOK sowie auf einen am Heimbetrieb des BF durchgeführten Referenz-Flächenabgleich (REFRA) hingewiesen und dazu ausgeführt, dass insgesamt Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 87,4417 % festgestellt worden wären und daher keine Basisprämie hätte gewährt werden können.6. Das Ergebnis der durchgeführten VOK berücksichtigend wurden dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11608194010, für das Antragsjahr 2015 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt. Dabei wurde von 3,6627 zugewiesenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 16,5123 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 8,8093 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 7,7030 ha. Begründend wurde auf die durchgeführte VOK sowie auf einen am Heimbetrieb des BF durchgeführten Referenz-Flächenabgleich (REFRA) hingewiesen und dazu ausgeführt, dass insgesamt Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 87,4417 % festgestellt worden wären und daher keine Basisprämie hätte gewährt werden können.
7. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.02.2019 Beschwerde. Darin verwies der BF auf eine auf seinem Heimbetrieb im Jahr 2014 durchgeführte VOK, bei welcher keine Beanstandungen der damals beantragten Flächen festgestellt worden seien. Der BF habe bei seiner Beantragung im Jahr 2015 auf das Ergebnis der VOK 2014 vertraut.
Hinsichtlich des strittigen FS Nr. 6 (" XXXX ") führte der BF aus, dass die Digitalisierung dieses FS gemeinsam mit der amtlichen Digitalisierungsstelle der Landwirtschaftskammer vorgenommen worden sei, wobei entsprechend den Richtlinien der Hutweiden-Futterflächenfeststellung vorgegangen worden sei. Die beantragte Netto-Futterfläche im Ausmaß von 24 % erscheine daher absolut plausibel. Jedenfalls sei die gesamte Fläche laut Prüfbericht beweidet worden, zumal die Ziegen sich im gesamten Gebiet bewegen würden. Der BF beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheids, die Anerkennung der Fläche entsprechend dem Ergebnis der VOK 2014 und jedenfalls ein Absehen von der Verhängung einer Sanktion.Hinsichtlich des strittigen FS Nr. 6 (" römisch 40 ") führte der BF aus, dass die Digitalisierung dieses FS gemeinsam mit der amtlichen Digitalisierungsstelle der Landwirtschaftskammer vorgenommen worden sei, wobei entsprechend den Richtlinien der Hutweiden-Futterflächenfeststellung vorgegangen worden sei. Die beantragte Netto-Futterfläche im Ausmaß von 24 % erscheine daher absolut plausibel. Jedenfalls sei die gesamte Fläche laut Prüfbericht beweidet worden, zumal die Ziegen sich im gesamten Gebiet bewegen würden. Der BF beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheids, die Anerkennung der Fläche entsprechend dem Ergebnis der VOK 2014 und jedenfalls ein Absehen von der Verhängung einer Sanktion.
8. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 05.09.2019 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung. In einer darin enthaltenen "Aufbereitung für das BVwG" wurde hinsichtlich der vom BF eingewandten VOK 2014 auf seinem Heimbetrieb ausgeführt, dass es sich hierbei lediglich um einen "Rapid-Field-Visit" (RPV) vom 24.10.2014 gehandelt habe, bei welchem ausschließlich das FS Nr. 7 kontrolliert worden sei, wobei keine Abweichungen festgestellt worden wären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Bei einem am 24.10.2014 auf dem Heimbetrieb des BF durchgeführten Rapid-Field-Visit wurde lediglich das FS Nr. 7 kontrolliert, wobei darauf keine Flächenabweichungen festgestellt wurden.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 26.03.2015 einen MFA für das Antragsjahr 2015 und beantragte für seinen Heimbetrieb Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 15,7094 ha.
1.3. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiber auf die XXXX , für die von deren Bewirtschafter für das Antragsjahr 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 257,8610 ha beantragt wurde.1.3. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiber auf die römisch 40 , für die von deren Bewirtschafter für das Antragsjahr 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 257,8610 ha beantragt wurde.
1.4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2822789010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 5,20 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2822789010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 5,20 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.5. Am 12.06. und 20.07.2018 fand am Heimbetrieb des BF in seiner Anwesenheit eine VOK statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2015 statt einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 15,7094 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 8,0847 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem BF mit Schreiben der AMA vom 06.09.2018, AZ GBI/Abt.211044933010, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat jedoch von der Abgabe einer Stellungnahme Abstand genommen.
1.6. Das Ergebnis der durchgeführten VOK sowie eines REFRA auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurden dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11608194010, für das Antragsjahr 2015 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde von 3,6627 zugewiesenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 16,5123 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 8,8093 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine sanktionsrelevante Differenzfläche mit einem Ausmaß von 7,7030 ha. 7,7030 ha von der ermittelten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 8,8093 ha ergibt 87,4417 %. Da der Kürzungsprozentsatz im Umfang vom 1,5fachen der Differenzfläche somit 100 % beträgt, wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt und keine Basisprämie gewährt.1.6. Das Ergebnis der durchgeführten VOK sowie eines REFRA auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurden dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11608194010, für das Antragsjahr 2015 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt. Dabei wurde von 3,6627 zugewiesenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 16,5123 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 8,8093 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine sanktionsrelevante Differenzfläche mit einem Ausmaß von 7,7030 ha. 7,7030 ha von der ermittelten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 8,8093 ha ergibt 87,4417 %. Da der Kürzungsprozentsatz im Umfang vom 1,5fachen der Differenzfläche somit 100 % beträgt, wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verhängt und keine Basisprämie gewährt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Basisprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine VOK sowie ein REFRA haben eine Reduktion der beihilfefähigen Fläche ergeben. Der Beschwerdeführer selbst war bei der VOK auf seinem Heimbetrieb anwesend. Ihm wurden auch der Kontrollbericht noch einmal nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihm noch einmal die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des anzustellenden Parteiengehörs zu den Ergebnissen dieser VOK Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch - die Ergebnisse der VOK offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend - verschwiegen. Erst im Zuge der Stellung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde hat der Beschwerdeführer eingewandt, dass aus dem Prüfbericht hervorgehe, dass die gesamte Fläche des FS Nr. 6 beweidet worden sei. Dies steht jedoch im Widerspruch mit den vom Kontrollorgan im Prüfbericht gemachten Anmerkungen, wonach eine Bewirtschaftung durch Beweidung nicht erkennbar sei. Zudem war bei einem hohen Prozentsatz der beantragten Fläche eine starke Verbuschung festzustellen. Die Ergebnisse der VOK wurden vom BF durch seine - bloß das Gegenteil behauptenden - Ausführungen in der Beschwerde nicht substantiiert bzw. schlagbezogen bestritten. Auch das BVwG vermag keinen Grund zu erkennen, warum diese Ergebnisse nicht rechtskonform sein sollten, sodass daher von der Richtigkeit der Ergebnisse dieser VOK und der sich daraus ergebenden rückwirkend ermittelten beihilfefähigen Fläche auf dem Heimbetrieb des BF auch für das relevante Antragsjahr 2015 ausgegangen wird.
Die Kontrollberichte zu VOK stammen von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das BVwG in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung von Direktzahlungen zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.
Dies trifft nach Auffassung des zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit berufenen Richters des BVwG auch auf den gegenständlichen Kontrollbericht zu, zumal die darin getroffenen Feststellungen bzw. Anmerkungen durch die beigefügten, die Ausprägung der betreffenden Fläche zeigenden Fotos - wie auch durch die vom BF selbst vorgelegten, das betreffende FS abbildenden Fotos - bestätigt werden. Zu der ebenfalls mit der Beschwerde vorgelegten Kopie des Weidetagebuchs betreffend das Jahr 2014 ist darauf hinzuweisen, dass dieses für das gegenständliche Antragsjahr 2015 keine Relevanz aufweist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates lautet auszugsweise:
"TITEL V"TITEL römisch fünf
KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
Allgemeine Vorschriften
Artikel 58
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.
(...)
Artikel 59
Allgemeine Kontrollgrundsätze
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.
(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.
(...)"
"Artikel 63
Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen
(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen.(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, nicht zugewiesen oder zurückgenommen.
Artikel 64
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle des Verstoßes gegen Förderkriterien, Auflagen oder anderen Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, mit Ausnahme der Vorschriften, die in diesem Titel in Kapitel II, Artikel 67 bis 78 und in Titel VI, Artikel 91 bis 101, genannt sind, und der Vorschriften, die den Sanktionen gemäß Artikel 89 Absätze 3 und 4 unterliegen.(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle des Verstoßes gegen Förderkriterien, Auflagen oder anderen Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, mit Ausnahme der Vorschriften, die in diesem Titel in Kapitel römisch zwei, Artikel 67 bis 78 und in Titel römisch sechs, Artikel 91 bis 101, genannt sind, und der Vorschriften, die den Sanktionen gemäß Artikel 89 Absätze 3 und 4 unterliegen.
(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;
c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
e) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b festzusetzen ist;
f) wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 6 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.
(...) (4) Verwaltungsrechtliche Sanktionen können in einer der folgenden Formen vorgesehen werden:
a) Kürzung des Betrags der Beihilfe oder Stützung, der im Zusammenhang mit dem von dem Verstoß betroffenen Beihilfe- oder Zahlungsantrag oder weiteren Anträgen zu zahlen ist; in Bezug auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gilt dies jedoch unbeschadet der Möglichkeit der Aussetzung der Förderung, wenn zu erwarten ist, dass der Verstoß voraussichtlich innerhalb eines vertretbaren Zeitraums vom Begünstigten behoben wird;
b) Zahlung eines Betrags, der auf Grundlage der Menge und/ oder des Zeitraums berechnet wird, die/der von dem Verstoß betroffen ist/sind;
c) Aussetzung oder Entzug einer Zulassung, Anerkennung oder Genehmigung;
d) Ausschluss von dem Recht auf Teilnahme an der betreffenden Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder sonstigen Maßnahme, oder Ausschluss von dem Recht auf Inanspruchnahme dieser Regelung oder dieser Maßnahmen.
(5) Die Verwaltungssanktionen müssen verhältnismäßig und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft sein und folgende Obergrenzen einhalten:
a) der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe a darf 200 % des Betrags des Beihilfe- oder Zahlungsantrags nicht überschreiten;
b) ungeachtet des Buchstaben a darf hinsichtlich der Entwicklung des ländlichen Raums der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe a 100 % des in Betracht kommenden Betrags nicht überschreiten;
c) der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe b darf einen dem in Buchstabe a genannten Prozentsatz vergleichbaren Betrag nicht überschreiten;
d) die Aussetzung, der Entzug oder der Ausschluss nach Absatz 4 Buchstaben c und d können für einen Zeitraum von höchstens drei aufeinander folgenden Jahren festgelegt werden, der im Falle des erneuten Verstoßes verlängert werden kann.
(...)"
"Artikel 77
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;
c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
e) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;
f) wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.
(...) (4) Verwaltungsrechtliche Sanktionen können in einer der folgenden Formen vorgesehen werden:
a) Kürzung des Betrags der Beihilfe oder Stützung, der im Zusammenhang mit den Beihilfe- oder Zahlungsanträgen, die von der Nichteinhaltung betroffen sind, und/oder im Zusammenhang mit Beihilfe- oder Zahlungsanträgen für vorangegangene oder nachfolgende Jahre gezahlt wurde oder zu zahlen ist;
b) Zahlung eines Betrags, der auf Grundlage der Menge und/ oder des Zeitraums berechnet wird, die/der von dem Verstoß betroffen ist/sind;
c) Ausschluss von dem Recht auf Teilnahme an der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme.
(5) Die Verwaltungssanktionen müssen verhältnismäßig und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft sein und folgende Obergrenzen einhalten:
a) der Betrag der Verwaltungssanktion für ein bestimmtes Jahr nach Absatz 4 Buchstabe a darf 100 % des Betrags des Beihilfe- oder des Zahlungsantrags nicht überschreiten;
b) der Betrag der für ein bestimmtes Jahr verhängten Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe b darf 100 % des Betrags der Beihilfe- oder Zahlungsanträge, auf die die Sanktion angewandt wird, nicht überschreiten;
c) der Ausschluss nach Absatz 4 Buchstabe c kann auf einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren festgelegt werden, der im Falle des erneuten Verstoßes erneut angewandt werden kann.
(...)"
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12. 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12. 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten
(...)
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(...)."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden.
(...)"
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance lautet auszugsweise:
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
(...)
(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
(...)."
Gemäß § 8a Abs. 2 Marktordnungsgesetz 2007 werden für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, Marktordnungsgesetz 2007 werden für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Artikel 30, Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, in Anwendung des Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, lautet auszugsweise:
"Absehen von Verwaltungssanktionen
§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der FlächenParagraph 9, (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 77, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang steht.
[...]."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors hinsichtlich der Alm- und Hutweideflächen gemäß Art. 24 Abs. 6 der VO (EU) 1307/2013 iVm § 8a Abs. 2 MOG 2007 waren der Berechnung der Basisprämie daher 3,6627 Zahlungsansprüche zugrunde zu legen (20 % der ermittelten anteiligen Almfutterfläche der XXXX , 20 % der auf dem Heimbetrieb ermittelten Hutweideflächen sowie die restliche beihilfefähige Fläche des Heimbetriebes des BF ergeben insgesamt 3,6627 ha).Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 6, VO (EU) 640 aus 2014, nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors hinsichtlich der Alm- und Hutweideflächen gemäß Artikel 24, Absatz 6, der VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 waren der Berechnung der Basisprämie daher 3,6627 Zahlungsansprüche zugrunde zu legen (20 % der ermittelten anteiligen Almfutterfläche der römisch 40 , 20 % der auf dem Heimbetrieb ermittelten Hutweideflächen sowie die restliche beihilfefähige Fläche des Heimbetriebes des BF ergeben insgesamt 3,6627 ha).
Gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b VO (EU) 640/2014 wird bei einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Daher wäre grundsätzlich in der vorliegenden Angelegenheit aufgrund der Feststellung einer förderfähigen Fläche bis zum Gesamtausmaß der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche keine Flächensanktion zu verhängen. Aufgrund der Ausnahmebestimmung des Art. 18 Abs. 1 letzter Satz VO (EU) 640/2014, wonach diese Regelung jedoch nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gelten soll, war in der gegenständlichen Angelegenheit dennoch eine Flächensanktion zu verhängen, zumal andernfalls im Jahr der Erstzuweisung die Sanktionen unterlaufen werden würden (vgl. Eckhardt, Die Reform der GAP 2013, S 132, FN 454).Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, VO (EU) 640 aus 2014, wird bei einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Daher wäre grundsätzlich in der vorliegenden Angelegenheit aufgrund der Feststellung einer förderfähigen Fläche bis zum Gesamtausmaß der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche keine Flächensanktion zu verhängen. Aufgrund der Ausnahmebestimmung des Artikel 18, Absatz eins, letzter Satz VO (EU) 640 aus 2014,, wonach diese Regelung jedoch nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gelten soll, war in der gegenständlichen Angelegenheit dennoch eine Flächensanktion zu verhängen, zumal andernfalls im Jahr der Erstzuweisung die Sanktionen unterlaufen werden würden vergleiche Eckhardt, Die Reform der GAP 2013, S 132, FN 454).
Es stellt sich somit in der gegenständlichen Angelegenheit die Frage der Rechtskonformität der Ergebnisse der VOK vom 12.06. und 20.07.2018 und des REFRA auf dem Heimbetrieb des BF und damit zusammenhängend die Frage, ob bei der Gewährung der Basisprämie die Flächensanktion mit einem Betrag in Höhe von EUR XXXX rechtskonform verhängt wurde.Es stellt sich somit in der gegenständlichen Angelegenheit die Frage der Rechtskonformität der Ergebnisse der VOK vom 12.06. und 20.07.2018 und des REFRA auf dem Heimbetrieb des BF und damit zusammenhängend die Frage, ob bei der Gewährung der Basisprämie die Flächensanktion mit einem Betrag in Höhe von EUR römisch 40 rechtskonform verhängt wurde.
Aus Artikel 58 der Verordnung (EU) 1306/2013 und den allgemeinen Kontrollgrundsätzen des Artikel 59 dieser Verordnung lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten Kontrollen durchzuführen haben, auf deren Grundlage die Abwicklung der Überprüfung des landwirtschaftlichen Förderungssystems erfolgt. Diese Kontrollen (Verwaltungskontrollen und VOK) bilden die Grundlage von behördlichen Festlegungen und allfälligen Sanktionen.Aus Artikel 58 der Verordnung (EU) 1306 aus 2013, und den allgemeinen Kontrollgrundsätzen des Artikel 59 dieser Verordnung lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten Kontrollen durchzuführen haben, auf deren Grundlage die Abwicklung der Überprüfung des landwirtschaftlichen Förderungssystems erfolgt. Diese Kontrollen (Verwaltungskontrollen und VOK) bilden die Grundlage von behördlichen Festlegungen und allfälligen Sanktionen.
Auch in der gegenständlichen Angelegenheit haben eine VOK sowie ein REFRA hinsichtlich des Heimbetriebes stattgefunden, deren Ergebnisse maßgeblich in die angefochtene Entscheidung eingeflossen ist. Diese Ergebnisse haben dazu geführt, dass nur eine ermittelte Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 8,8093 ha anstatt der beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 16,5123 ha bei der Gewährung von Direktzahlungen berücksichtigt wurde. Diese Tatsache an und für sich wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substanziell bzw. schlagbezogen bestritten.
Nach der Rechtsprechung des VwGH kann von der Verhängung einer Sanktion Abstand genommen werden, wenn dich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen VOK verlassen konnte (VwGH 16.11.2011, 2011/17/0147).
Entschuldigend wurde vom Beschwerdeführer demnach auf eine im Jahr 2014 auf seinem Heimbetrieb durchgeführte VOK hingewiesen, bei der keine Flächenabweichungen festgestellt worden seien. Der Beschwerdeführer behauptete, dass er im Vertrauen auf das Ergebnis dieser VOK auch die Beantragung für das gegenständliche Antragsjahr vorgenommen habe.
Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, wurde auf dem Heimbetrieb des BF im Jahr 2014 im Zuge eines "Rapid-Field-Visit" jedoch lediglich das FS Nr. 7 kontrolliert und nur darauf keine Abweichungen festgestellt. Ein Vertrauen des BF auf dieses Ergebnis im Hinblick auf die Beantragung des bei der VOK 2018 beanstandeten FS Nr. 6 kommt daher augenscheinlich nicht in Betracht.
Der BF konnte im Ergebnis daher mit dem Hinweis auf eine frühere VOK (wie auch auf eine Bildschirmreferenz aus dem Jahr 2016) das erkennende Gericht nicht davon überzeugen, dass ihn keine Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Art. 77 Abs. 1 der VO (EU) 1306/2013 iSd Abs. 2 lit d. leg. cit. iVm § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 der Horizontalen GAP-Verordnung trifft. Daran vermochte auch der Hinweis des BF, die Digitalisierung des FS Nr. 6 mit der amtlichen Digitalisierungsstelle der LWK nach den entsprechenden amtlichen Vorgaben vorgenommen zu haben, nichts zu ändern, zumal es hierbei - anders als bei der VOK 2018 - zu keiner Begehung vor Ort gekommen war und sich die Bestätigung lediglich auf das Jahr 2014 bezieht. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass bei einer letztlich (durch die VOK 2018) festgestellten beihilfefähigen Fläche von nur rund 9 % der Bruttofläche des FS Nr. 6 dem BF diese Abweichungen in der Natur hätten erkennbar sein müssen.Der BF konnte im Ergebnis daher mit dem Hinweis auf eine frühere VOK (wie auch auf eine Bildschirmreferenz aus dem Jahr 2016) das erkennende Gericht nicht davon überzeugen, dass ihn keine Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Artikel 77, Absatz eins, der VO (EU) 1306 aus 2013, iSd Absatz 2, Litera d, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 der Horizontalen GAP-Verordnung trifft. Daran vermochte auch der Hinweis des BF, die Digitalisierung des FS Nr. 6 mit der amtlichen Digitalisierungsstelle der LWK nach den entsprechenden amtlichen Vorgaben vorgenommen zu haben, nichts zu ändern, zumal es hierbei - anders als bei der VOK 2018 - zu keiner Begehung vor Ort gekommen war und sich die Bestätigung lediglich auf das Jahr 2014 bezieht. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass bei einer letztlich (durch die VOK 2018) festgestellten beihilfefähigen Fläche von nur rund 9 % der Bruttofläche des FS Nr. 6 dem BF diese Abweichungen in der Natur hätten erkennbar sein müssen.
Nach Auffassung des BVwG ist somit in der gegenständlichen Angelegenheit hinsichtlich der Verhängung einer Sanktion nicht von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Das führt dazu, dass in der gegenständlichen Angelegenheit die ermittelte Übererklärung mit einer Differenzfläche von 7,7030 ha und damit im Ausmaß von 87,4417 % rechtskonform sanktioniert wurde. Die Höhe bzw. das Ausmaß der Sanktion ergibt sich aus Artikel 19a der VO (EU) 640/2014 und führt, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, zur Verhängung eines Kürzugsprozentsatzes von 100 % und damit einer Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX .Nach Auffassung des BVwG ist somit in der gegenständlichen Angelegenheit hinsichtlich der Verhängung einer Sanktion nicht von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Das führt dazu, dass in der gegenständlichen Angelegenheit die ermittelte Übererklärung mit einer Differenzfläche von 7,7030 ha und damit im Ausmaß von 87,4417 % rechtskonform sanktioniert wurde. Die Höhe bzw. das Ausmaß der Sanktion ergibt sich aus Artikel 19a der VO (EU) 640 aus 2014, und führt, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, zur Verhängung eines Kürzugsprozentsatzes von 100 % und damit einer Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 .
Die beanstandete Entscheidung der AMA erweist sich daher als rechtskonform, sodass das Beschwerdebegehren abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2223143.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020