Entscheidungsdatum
10.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W114 2223140-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 14.02.2019 von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/17-11615212010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 14.02.2019 von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/17-11615212010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 06.04.2017 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2017 und beantragte für seinen Heimbetrieb Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 15,5739 ha.1. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 06.04.2017 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2017 und beantragte für seinen Heimbetrieb Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 15,5739 ha.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2017 auch Auftreiber auf die Alm mit den BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ), für die von deren Bewirtschafter für das Antragsjahr 2017 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 261,0124 ha beantragt wurde.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2017 auch Auftreiber auf die Alm mit den BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), für die von deren Bewirtschafter für das Antragsjahr 2017 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 261,0124 ha beantragt wurde.
3. Am 29.08.2017 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der für das Antragsjahr 2017 an Stelle der beantragten Fläche mit einem Ausmaß von 261,0124 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 260,9526 ha ermittelt wurde.3. Am 29.08.2017 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der für das Antragsjahr 2017 an Stelle der beantragten Fläche mit einem Ausmaß von 261,0124 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 260,9526 ha ermittelt wurde.
4. Das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurden mit Bescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10188935010, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 5,2033 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.4. Das Ergebnis der VOK auf der römisch 40 berücksichtigend wurden mit Bescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10188935010, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 5,2033 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
5. Am 12.06. und 20.07.2018 fand am Heimbetrieb des BF in seiner Anwesenheit eine VOK statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2017 statt einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 15,5739 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 7,8836 ha festgestellt. Im Kontrollbericht wurde hinsichtlich des Feldstücks (FS) Nr. 6 " XXXX " vom Prüfer ua. angemerkt, dass eine Bewirtschaftung durch Beweidung nicht erkennbar sei. Die Ziegen würden sich frei im gesamten Berggebiet, bestehend aus steilen Felsen und teilweise von Menschen nicht begehbarem Gebiet, bewegen, somit auch außerhalb des beantragten FS. Ein hoher Prozentsatz der beantragten Flächenteile sei stark verbuscht, sodass der anrechenbare Flächenteil unter 20 % liege und daher nicht als förderfähige Fläche anerkannt werden könnte.5. Am 12.06. und 20.07.2018 fand am Heimbetrieb des BF in seiner Anwesenheit eine VOK statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2017 statt einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 15,5739 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 7,8836 ha festgestellt. Im Kontrollbericht wurde hinsichtlich des Feldstücks (FS) Nr. 6 " römisch 40 " vom Prüfer ua. angemerkt, dass eine Bewirtschaftung durch Beweidung nicht erkennbar sei. Die Ziegen würden sich frei im gesamten Berggebiet, bestehend aus steilen Felsen und teilweise von Menschen nicht begehbarem Gebiet, bewegen, somit auch außerhalb des beantragten FS. Ein hoher Prozentsatz der beantragten Flächenteile sei stark verbuscht, sodass der anrechenbare Flächenteil unter 20 % liege und daher nicht als förderfähige Fläche anerkannt werden könnte.
Das Ergebnis dieser VOK wurde dem BF mit Schreiben der AMA vom 06.09.2018, AZ GBI/Abt.211044933010, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat jedoch von der Abgabe einer Stellungnahme Abstand genommen.
6. Aufgrund einer Änderung der dem BF zugewiesenen Zahlungsansprüche wurden dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10844406010, für das Antragsjahr 2017 15,7615 Zahlungsansprüche zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Aus der Begründung ist ersichtlich, dass dem BF im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid weitere 10,5582 Zahlungsansprüche für beihilfefähige Hutweideflächen 2017 gemäß § 8a Abs. 2a MOG 2007 zugewiesen wurden. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.6. Aufgrund einer Änderung der dem BF zugewiesenen Zahlungsansprüche wurden dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10844406010, für das Antragsjahr 2017 15,7615 Zahlungsansprüche zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Aus der Begründung ist ersichtlich, dass dem BF im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid weitere 10,5582 Zahlungsansprüche für beihilfefähige Hutweideflächen 2017 gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2 a, MOG 2007 zugewiesen wurden. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
7. Aufgrund einer weiteren Änderung der dem BF zugewiesenen Zahlungsansprüche sowie das Ergebnis der VOK auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurden dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/17-11615212010, für das Antragsjahr 2017 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde von 8,0985 zugewiesenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 16,2332 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 8,5428 ha ausgegangen. Dabei wurden dem BF für beihilfefähige Hutweideflächen 2017 gemäß § 8a Abs. 2a MOG 2007 nur mehr 4,4358 Zahlungsansprüche zugewiesenen.7. Aufgrund einer weiteren Änderung der dem BF zugewiesenen Zahlungsansprüche sowie das Ergebnis der VOK auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurden dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/17-11615212010, für das Antragsjahr 2017 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt. Dabei wurde von 8,0985 zugewiesenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 16,2332 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 8,5428 ha ausgegangen. Dabei wurden dem BF für beihilfefähige Hutweideflächen 2017 gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2 a, MOG 2007 nur mehr 4,4358 Zahlungsansprüche zugewiesenen.
8. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.02.2019 Beschwerde. Darin verwies der BF auf eine auf seinem Heimbetrieb im Jahr 2014 durchgeführte VOK, bei welcher keine Beanstandungen der damals beantragten Flächen festgestellt worden seien. Der BF habe bei seiner Beantragung im Jahr 2015 auf das Ergebnis der VOK 2014 vertraut.
Hinsichtlich des strittigen FS Nr. 6 (" XXXX ") führte der BF aus, dass die Digitalisierung dieses FS gemeinsam mit der amtlichen Digitalisierungsstelle der Landwirtschaftskammer vorgenommen worden sei, wobei entsprechend den Richtlinien der Hutweiden-Futterflächenfeststellung vorgegangen worden sei. Die beantragte Netto-Futterfläche im Ausmaß von 24 % erscheine daher absolut plausibel. Jedenfalls sei die gesamte Fläche laut Prüfbericht beweidet worden, zumal die Ziegen sich im gesamten Gebiet bewegen würden. Der BF beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheids, die Anerkennung der Fläche entsprechend dem Ergebnis der VOK 2014 und jedenfalls ein Absehen von der Verhängung einer Sanktion.Hinsichtlich des strittigen FS Nr. 6 (" römisch 40 ") führte der BF aus, dass die Digitalisierung dieses FS gemeinsam mit der amtlichen Digitalisierungsstelle der Landwirtschaftskammer vorgenommen worden sei, wobei entsprechend den Richtlinien der Hutweiden-Futterflächenfeststellung vorgegangen worden sei. Die beantragte Netto-Futterfläche im Ausmaß von 24 % erscheine daher absolut plausibel. Jedenfalls sei die gesamte Fläche laut Prüfbericht beweidet worden, zumal die Ziegen sich im gesamten Gebiet bewegen würden. Der BF beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheids, die Anerkennung der Fläche entsprechend dem Ergebnis der VOK 2014 und jedenfalls ein Absehen von der Verhängung einer Sanktion.
9. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 05.09.2019 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.04.2017 einen MFA für das Antragsjahr 2017 und beantragte für seinen Heimbetrieb Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 15,5739 ha.
1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2017 auch Auftreiber auf die XXXX , für die von deren Bewirtschafter für das Antragsjahr 2017 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 261,0124 ha beantragt wurde.1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2017 auch Auftreiber auf die römisch 40 , für die von deren Bewirtschafter für das Antragsjahr 2017 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 261,0124 ha beantragt wurde.
1.3. Am 29.08.2017 fand auf der XXXX eine VOK statt, bei der für das Antragsjahr 2017 an Stelle der beantragten Fläche mit einem Ausmaß von 261,0124 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 260,9526 ha ermittelt wurde.1.3. Am 29.08.2017 fand auf der römisch 40 eine VOK statt, bei der für das Antragsjahr 2017 an Stelle der beantragten Fläche mit einem Ausmaß von 261,0124 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 260,9526 ha ermittelt wurde.
1.4. Das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurden mit Bescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10188935010, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 5,2033 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.4. Das Ergebnis der VOK auf der römisch 40 berücksichtigend wurden mit Bescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10188935010, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 5,2033 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.5. Am 12.06. und 20.07.2018 fand am Heimbetrieb des BF in seiner Anwesenheit eine VOK statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2017 statt einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 15,5739 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 7,8836 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem BF mit Schreiben der AMA vom 06.09.2018, AZ GBI/Abt.211044933010, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat jedoch von der Abgabe einer Stellungnahme Abstand genommen.
1.6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10844406010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2017 15,7615 Zahlungsansprüche zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurden dem BF ausgehend von am Heimbetrieb des BF für das Jahr 2017 ermittelten Hutweideflächen mit einem Ausmaß von 13,1978 ha - unter Anwendung des Verringerungskoeffizienten von 20 % gemäß § 8a Abs. 2a MOG 2007 - 10,5582 Zahlungsansprüche zugewiesen. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10844406010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2017 15,7615 Zahlungsansprüche zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurden dem BF ausgehend von am Heimbetrieb des BF für das Jahr 2017 ermittelten Hutweideflächen mit einem Ausmaß von 13,1978 ha - unter Anwendung des Verringerungskoeffizienten von 20 % gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2 a, MOG 2007 - 10,5582 Zahlungsansprüche zugewiesen. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.7. Im angefochtenen Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/17-11615212010, wurden dem Beschwerdeführer auf der Grundlage von ihm zustehenden 8,0985 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen - bestehend aus den dem BF bereits 2015 zugewiesenen 3,6627 Zahlungsansprüchen sowie den für beihilfefähige Hutweiden 2017 zugewiesenen 4,4358 Zahlungsansprüchen - Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurde bei der "ZA-Zuweisung für beihilfefähige Hutweiden 2017" von einer ermittelten Hutweidefläche mit einem Ausmaß von nur mehr 5,5447 ha ausgegangen. Eine wie auch immer geartete Sanktion wurde nicht verhängt. Es wurden alle vorhandenen Zahlungsansprüche zu 100 % bedient.1.7. Im angefochtenen Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/17-11615212010, wurden dem Beschwerdeführer auf der Grundlage von ihm zustehenden 8,0985 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen - bestehend aus den dem BF bereits 2015 zugewiesenen 3,6627 Zahlungsansprüchen sowie den für beihilfefähige Hutweiden 2017 zugewiesenen 4,4358 Zahlungsansprüchen - Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. Dabei wurde bei der "ZA-Zuweisung für beihilfefähige Hutweiden 2017" von einer ermittelten Hutweidefläche mit einem Ausmaß von nur mehr 5,5447 ha ausgegangen. Eine wie auch immer geartete Sanktion wurde nicht verhängt. Es wurden alle vorhandenen Zahlungsansprüche zu 100 % bedient.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden vom Beschwerdeführer in den festgestellten und verfahrensrelevanten Punkten nicht bestritten.
Gegenständlich ist die Verringerung der dem BF für beihilfefähige Hutweideflächen 2017 zugewiesenen Zahlungsansprüche auf die bei der VOK am 12.06. und 20.07.2018 am Heimbetrieb des BF festgestellten Flächenabweichungen zurückzuführen. Der Beschwerdeführer selbst war bei der VOK auf seinem Heimbetrieb anwesend. Ihm wurden auch der Kontrollbericht noch einmal nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihm noch einmal die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des anzustellenden Parteiengehörs zu den Ergebnissen dieser VOK Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch - die Ergebnisse der VOK offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend - verschwiegen. Erst im Zuge der Stellung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde führte der BF hinsichtlich des FS Nr. 6 aus, dass aus dem Prüfbericht hervorgehe, dass die gesamte Fläche des FS Nr. 6 beweidet worden sei. Dies steht jedoch im Widerspruch mit den vom Kontrollorgan im Prüfbericht gemachten Anmerkungen, wonach eine Bewirtschaftung durch Beweidung nicht erkennbar sei. Zudem war bei einem hohen Prozentsatz der beantragten Fläche eine starke Verbuschung festzustellen. Die Ergebnisse der VOK wurden vom BF durch seine - bloß das Gegenteil behauptenden - Ausführungen in der Beschwerde nicht substantiiert bzw. schlagbezogen bestritten. Auch das BVwG vermag keinen Grund zu erkennen, warum diese Ergebnisse nicht rechtskonform sein sollten, sodass daher von der Richtigkeit der Ergebnisse dieser VOK und der sich daraus ergebenden rückwirkend ermittelten beihilfefähigen Fläche auf dem Heimbetrieb des BF auch für das relevante Antragsjahr 2017 ausgegangen wird.
Die Kontrollberichte zu VOK stammen von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das BVwG in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung von Direktzahlungen zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.
Dies trifft nach Auffassung des zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit berufenen Richters des BVwG auch auf den gegenständlichen Kontrollbericht zu, zumal die darin getroffenen Feststellungen bzw. Anmerkungen durch die beigefügten, die Ausprägung der betreffenden Fläche zeigenden Fotos - wie auch durch die vom BF selbst vorgelegten, das betreffende FS abbildenden Fotos - bestätigt werden. Zu der ebenfalls mit der Beschwerde vorgelegten Kopie des Weidetagebuchs betreffend das Jahr 2014 ist darauf hinzuweisen, dass dieses für das gegenständliche Antragsjahr 2017 keine Relevanz aufweist. Selbiges gilt für das sich bloß auf das Antragsjahr 2015 beziehende, geltend gemachte Vertrauen auf die VOK 2014 sowie die vorgelegte "Bestätigung amtliche Digitalisierung XXXX " betreffend das Jahr 2014.Dies trifft nach Auffassung des zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit berufenen Richters des BVwG auch auf den gegenständlichen Kontrollbericht zu, zumal die darin getroffenen Feststellungen bzw. Anmerkungen durch die beigefügten, die Ausprägung der betreffenden Fläche zeigenden Fotos - wie auch durch die vom BF selbst vorgelegten, das betreffende FS abbildenden Fotos - bestätigt werden. Zu der ebenfalls mit der Beschwerde vorgelegten Kopie des Weidetagebuchs betreffend das Jahr 2014 ist darauf hinzuweisen, dass dieses für das gegenständliche Antragsjahr 2017 keine Relevanz aufweist. Selbiges gilt für das sich bloß auf das Antragsjahr 2015 beziehende, geltend gemachte Vertrauen auf die VOK 2014 sowie die vorgelegte "Bestätigung amtliche Digitalisierung römisch 40 " betreffend das Jahr 2014.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates lautet auszugsweise:
"TITEL V"TITEL römisch fünf
KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
Allgemeine Vorschriften
Artikel 58
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.
(...)
Artikel 59
Allgemeine Kontrollgrundsätze
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.
(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.
(...)"
"Artikel 63
Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen
(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen.(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, nicht zugewiesen oder zurückgenommen.
Artikel 64
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle des Verstoßes gegen Förderkriterien, Auflagen oder anderen Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, mit Ausnahme der Vorschriften, die in diesem Titel in Kapitel II, Artikel 67 bis 78 und in Titel VI, Artikel 91 bis 101, genannt sind, und der Vorschriften, die den Sanktionen gemäß Artikel 89 Absätze 3 und 4 unterliegen.(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle des Verstoßes gegen Förderkriterien, Auflagen oder anderen Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, mit Ausnahme der Vorschriften, die in diesem Titel in Kapitel römisch zwei, Artikel 67 bis 78 und in Titel römisch sechs, Artikel 91 bis 101, genannt sind, und der Vorschriften, die den Sanktionen gemäß Artikel 89 Absätze 3 und 4 unterliegen.
(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;
c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
e) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b festzusetzen ist;
f) wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 6 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.
(...) (4) Verwaltungsrechtliche Sanktionen können in einer der folgenden Formen vorgesehen werden:
a) Kürzung des Betrags der Beihilfe oder Stützung, der im Zusammenhang mit dem von dem Verstoß betroffenen Beihilfe- oder Zahlungsantrag oder weiteren Anträgen zu zahlen ist; in Bezug auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gilt dies jedoch unbeschadet der Möglichkeit der Aussetzung der Förderung, wenn zu erwarten ist, dass der Verstoß voraussichtlich innerhalb eines vertretbaren Zeitraums vom Begünstigten behoben wird;
b) Zahlung eines Betrags, der auf Grundlage der Menge und/ oder des Zeitraums berechnet wird, die/der von dem Verstoß betroffen ist/sind;
c) Aussetzung oder Entzug einer Zulassung, Anerkennung oder Genehmigung;
d) Ausschluss von dem Recht auf Teilnahme an der betreffenden Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder sonstigen Maßnahme, oder Ausschluss von dem Recht auf Inanspruchnahme dieser Regelung oder dieser Maßnahmen.
(5) Die Verwaltungssanktionen müssen verhältnismäßig und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft sein und folgende Obergrenzen einhalten:
a) der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe a darf 200 % des Betrags des Beihilfe- oder Zahlungsantrags nicht überschreiten;
b) ungeachtet des Buchstaben a darf hinsichtlich der Entwicklung des ländlichen Raums der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe a 100 % des in Betracht kommenden Betrags nicht überschreiten;
c) der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe b darf einen dem in Buchstabe a genannten Prozentsatz vergleichbaren Betrag nicht überschreiten;
d) die Aussetzung, der Entzug oder der Ausschluss nach Absatz 4 Buchstaben c und d können für einen Zeitraum von höchstens drei aufeinander folgenden Jahren festgelegt werden, der im Falle des erneuten Verstoßes verlängert werden kann.
(...)"
"Artikel 77
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;
c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
e) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;
f) wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.
(...) (4) Verwaltungsrechtliche Sanktionen können in einer der folgenden Formen vorgesehen werden:
a) Kürzung des Betrags der Beihilfe oder Stützung, der im Zusammenhang mit den Beihilfe- oder Zahlungsanträgen, die von der Nichteinhaltung betroffen sind, und/oder im Zusammenhang mit Beihilfe- oder Zahlungsanträgen für vorangegangene oder nachfolgende Jahre gezahlt wurde oder zu zahlen ist;
b) Zahlung eines Betrags, der auf Grundlage der Menge und/ oder des Zeitraums berechnet wird, die/der von dem Verstoß betroffen ist/sind;
c) Ausschluss von dem Recht auf Teilnahme an der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme.
(5) Die Verwaltungssanktionen müssen verhältnismäßig und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft sein und folgende Obergrenzen einhalten:
a) der Betrag der Verwaltungssanktion für ein bestimmtes Jahr nach Absatz 4 Buchstabe a darf 100 % des Betrags des Beihilfe- oder des Zahlungsantrags nicht überschreiten;
b) der Betrag der für ein bestimmtes Jahr verhängten Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe b darf 100 % des Betrags der Beihilfe- oder Zahlungsanträge, auf die die Sanktion angewandt wird, nicht überschreiten;
c) der Ausschluss nach Absatz 4 Buchstabe c kann auf einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren festgelegt werden, der im Falle des erneuten Verstoßes erneut angewandt werden kann.
(...)"
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12. 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12. 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten
(...)
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(...)."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden.
(...)"
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance lautet auszugsweise:
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
(...)
(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."
Gemäß § 8a Abs. 2a Marktordnungsgesetz 2007 werden ab dem Antragsjahr 2017 für im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen beantragte Hutweideflächen sowie für beihilfefähige Flächen, die im Antragsjahr 2013 oder Antragsjahr 2015 Hutweiden waren und spätestens im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen - ausgenommen Hutweiden oder Almen - beantragt wurden, unter Anwendung eines Verringerungskoeffizientens von 20 % Zahlungsansprüche zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht 60 % des für das Jahr 2017 berechneten nationalen Einheitswerts.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2 a, Marktordnungsgesetz 2007 werden ab dem Antragsjahr 2017 für im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen beantragte Hutweideflächen sowie für beihilfefähige Flächen, die im Antragsjahr 2013 oder Antragsjahr 2015 Hutweiden waren und spätestens im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen - ausgenommen Hutweiden oder Almen - beantragt wurden, unter Anwendung eines Verringerungskoeffizientens von 20 % Zahlungsansprüche zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht 60 % des für das Jahr 2017 berechneten nationalen Einheitswerts.
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.
In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die Frage, ob für Flächen, für welche eine Förderung beantragt wurde, immer eine Förderung zu gewähren ist. Diese Frage kann mit einem Ja, sofern die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt werden, beantwortet werden.
In der gegenständlichen Angelegenheit bedeutet das, dass eine Förderung nur in jenem Ausmaß gewährt werden kann, in welchem einem Förderungswerber auch beihilfefähige Zahlungsansprüche zustehen. Dabei entspricht ein Zahlungsanspruch einem Hektar förderfähige Fläche.
Dem Beschwerdeführer stehen nur 8,0985 beihilfefähige Zahlungsansprüche zur Verfügung. Die Verringerung seiner Zahlungsansprüche von mit vorangegangenem Bescheid zugewiesenen 15,7615 Zahlungsansprüchen ist zum einen auf die bei der VOK 2018 am Heimbetrieb des BF für das Antragsjahr 2015 festgestellten Flächenabweichungen zurückzuführen, welche eine mit Abänderungsbescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11608194010, ausgesprochene Reduktion der dem BF im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche auf 3,6627 Zahlungsansprüche zur Folge hatten. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, GZ W114 2223143-1/2E, abgewiesen.
Des Weiteren wurden bei der VOK 2018 für das Antragsjahr 2017 statt beantragten beihilfefähigen Hutweideflächen mit einem Ausmaß von 13,1978 ha nur solche mit einem Ausmaß von 5,5447 ha festgestellt. Das Ergebnis der VOK 2018 wurde vom BF auch nicht substanziell bzw. schlagbezogen bestritten. Unter Anwendung des Verringerungskoeffizienten von 20 % gemäß § 8a Abs. 2a MOG 2007 konnten dem BF somit nur mehr 4,4358 Zahlungsansprüche für beihilfefähigen Hutweideflächen 2017 zugeteilt werden.Des Weiteren wurden bei der VOK 2018 für das Antragsjahr 2017 statt beantragten beihilfefähigen Hutweideflächen mit einem Ausmaß von 13,1978 ha nur solche mit einem Ausmaß von 5,5447 ha festgestellt. Das Ergebnis der VOK 2018 wurde vom BF auch nicht substanziell bzw. schlagbezogen bestritten. Unter Anwendung des Verringerungskoeffizienten von 20 % gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2 a, MOG 2007 konnten dem BF somit nur mehr 4,4358 Zahlungsansprüche für beihilfefähigen Hutweideflächen 2017 zugeteilt werden.
Die dem BF für das gegenständliche Antragsjahr damit zur Verfügung stehenden 8,0985 Zahlungsansprüche (3,6627 im Jahr 2015 zugewiesene sowie 4,4358 im gegenständlichen Antragsjahr zugewiesene Zahlungsansprüche) wurden zu 100 % bedient, da dem BF mehr förderfähige Fläche nach VOK (8,5428 ha) zur Verfügung steht. Die AMA legte ihren Berechnungen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b VO (EU) 640/2014 daher zu Recht den niedrigeren der beiden Werte zugrunde. Die angefochtene Entscheidung der AMA erweist sich daher als rechtskonform.Die dem BF für das gegenständliche Antragsjahr damit zur Verfügung stehenden 8,0985 Zahlungsansprüche (3,6627 im Jahr 2015 zugewiesene sowie 4,4358 im gegenständlichen Antragsjahr zugewiesene Zahlungsansprüche) wurden zu 100 % bedient, da dem BF mehr förderfähige Fläche nach VOK (8,5428 ha) zur Verfügung steht. Die AMA legte ihren Berechnungen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, VO (EU) 640 aus 2014, daher zu Recht den niedrigeren der beiden Werte zugrunde. Die angefochtene Entscheidung der AMA erweist sich daher als rechtskonform.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2223140.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020