Entscheidungsdatum
14.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W185 2101615-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der ÖB Belgrad vom 14.07.2016, GZ Belgrad ÖB/KONS/0880/2016 aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA Serbien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Belgrad vom 27.04.2016, übernommen am 09.05.2016, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der ÖB Belgrad vom 14.07.2016, GZ Belgrad ÖB/KONS/0880/2016 aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Serbien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Belgrad vom 27.04.2016, übernommen am 09.05.2016, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Serbiens, stellte am 05.09.2014 persönlich bei der ÖB Belgrad einen Antrag auf Erteilung eines für 180 Tage gültigen Jobseeker-Visums zum Zweck der Arbeitssuche. Als geplantes Ankunftsdatum wurde der 01.12.2014, als geplantes Ausreisedatum der 31.05.2015 angegeben. Ein Einlader wurde namentlich angeführt.
Dem Antrag auf Erteilung des Visums angeschlossen waren eine Reihe von Dokumente (siehe AS 3 bis 75). Diese Unterlagen wurden zusammen mit dem Kriteriendatenblatt gem. § 12 iVm Anlage A AuslBG und dem Vorlagebericht am 09.09.2014 von der ÖB Belgrad an das AMS Wien zur Überprüfung vorgelegt.Dem Antrag auf Erteilung des Visums angeschlossen waren eine Reihe von Dokumente (siehe AS 3 bis 75). Diese Unterlagen wurden zusammen mit dem Kriteriendatenblatt gem. Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG und dem Vorlagebericht am 09.09.2014 von der ÖB Belgrad an das AMS Wien zur Überprüfung vorgelegt.
Am 15.10.2015 erging eine negative Stellungnahme des AMS Wien. Die Überprüfung habe ergeben, dass die Voraussetzungen nach Anlage A des § 12 AuslBG nicht erfüllt seien. Es habe sich eine Summe der anrechenbaren Punkte von 62 ergeben; die erforderliche Mindestpunkteanzahl betrage jedoch 70 Punkte.Am 15.10.2015 erging eine negative Stellungnahme des AMS Wien. Die Überprüfung habe ergeben, dass die Voraussetzungen nach Anlage A des Paragraph 12, AuslBG nicht erfüllt seien. Es habe sich eine Summe der anrechenbaren Punkte von 62 ergeben; die erforderliche Mindestpunkteanzahl betrage jedoch 70 Punkte.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2014, zugestellt am 30.10.2014, wies die ÖB Belgrad den Visumsantrag zum Zweck der Arbeitssuche gemäß § 24a Abs 4 FPG zurück. Begründend wurde angeführt, dass nach Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs 1 Z 1 und 2 FPG durch die ÖB eine Prüfung durch die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice ergeben habe, dass die vorausgesetzten Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG nicht vorliegen würden ("Die Voraussetzungen nach Anlage A des § 12 AuslBG sind nicht erfüllt. Ihr Antrag ist daher gemäß § 24a Abs 4 FPG zurückzuweisen").Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2014, zugestellt am 30.10.2014, wies die ÖB Belgrad den Visumsantrag zum Zweck der Arbeitssuche gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, FPG zurück. Begründend wurde angeführt, dass nach Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FPG durch die ÖB eine Prüfung durch die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice ergeben habe, dass die vorausgesetzten Kriterien gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG nicht vorliegen würden ("Die Voraussetzungen nach Anlage A des Paragraph 12, AuslBG sind nicht erfüllt. Ihr Antrag ist daher gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, FPG zurückzuweisen").
Mit Schreiben vom 12.11.2014 beantragte die Beschwerdeführerin Akteneinsicht in das AMS-Beiblatt (Anlage A) zur Beschwerdeerhebung. Nach Rücksprache mit dem AMS wurde der Beschwerdeführerin am 13.11.2014 eine Kopie der AMS-Beurteilung übermittelt.
Gegen den genannten Bescheid wurde mit Schreiben vom 26.11.2014 fristgerecht eine in die deutsche Sprache übersetzte Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass nach zunächst erfolgter Verweigerung der Akteneinsicht schließlich das "AMS-Beiblatt" mit der Punktebewertung ausgefolgt worden sei. Daraus würde sich ergeben, dass für den Studienabschluss in Architektur lediglich 20 Punkte angerechnet worden seien, da es sich angeblich nicht um ein sog MINT-Fach handeln würde. Diese Annahme sei jedoch unrichtig; es wären Zusatzpunkte für MINT-Fächer zu vergeben gewesen (nämlich 30 statt der vergebenen 20 Punkte). Der Studienabschluss der Beschwerdeführerin sei auch vom österreichischen BMFWF als gleichwertig anerkannt worden. Auch sei die Auszeichnung (3. Preis für städtebaulichen Wettbewerb) nicht gewürdigt bzw keine Punkte hiefür vergeben worden. Auch sei festzuhalten, dass die getroffene Annahme, es seien nur "ganze Jahre" Berufserfahrung anrechenbar im Gesetzeswortlaut keine Deckung finde; es sei eine Bewertung auf Halbjahresbasis intendiert und wären somit 13 statt 12 Punkten zu vergeben gewesen. Der 3. Platz in einem städtebaulichen Wettbewerb sei überhaupt "verlorengegangen". Alleine aus den beiden oben dargestellten Fehlbewertungen ergebe sich eine Differenz von 11 Punkten. Bei korrekter Bewertung würde die Beschwerdeführerin sohin 73 Punkte und somit ausreichend Punkte für die Erteilung eines Jobseeker-Visums aufweisen. Es habe im Verfahren keine Aufforderung zur Stellungnahme gegeben, was der Judikatur des VwGH widerspreche (VwGH 2.8.2013, Zl 2013/21/0064). Nach diesem Erkenntnis sei vor Abweisung eines Visumantrages auch im Anwendungsbereich des Visakodex die Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen (Stichwort: Parteiengehör). Gegenständlich sei das FPG und nicht der Visakodex anzuwenden; § 11 Abs 4 FPG normiere eine Begründungspflicht, die jener des AVG sinngemäß entspreche. Es sei festzuhalten, dass der Bescheid mangels ausreichender und nachvollziehbarer Begründung - der Hinweis im AMS-Beiblatt erfülle diese Kriterien keineswegs - mit formeller Rechtswidrigkeit belastet sei.Gegen den genannten Bescheid wurde mit Schreiben vom 26.11.2014 fristgerecht eine in die deutsche Sprache übersetzte Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass nach zunächst erfolgter Verweigerung der Akteneinsicht schließlich das "AMS-Beiblatt" mit der Punktebewertung ausgefolgt worden sei. Daraus würde sich ergeben, dass für den Studienabschluss in Architektur lediglich 20 Punkte angerechnet worden seien, da es sich angeblich nicht um ein sog MINT-Fach handeln würde. Diese Annahme sei jedoch unrichtig; es wären Zusatzpunkte für MINT-Fächer zu vergeben gewesen (nämlich 30 statt der vergebenen 20 Punkte). Der Studienabschluss der Beschwerdeführerin sei auch vom österreichischen BMFWF als gleichwertig anerkannt worden. Auch sei die Auszeichnung (3. Preis für städtebaulichen Wettbewerb) nicht gewürdigt bzw keine Punkte hiefür vergeben worden. Auch sei festzuhalten, dass die getroffene Annahme, es seien nur "ganze Jahre" Berufserfahrung anrechenbar im Gesetzeswortlaut keine Deckung finde; es sei eine Bewertung auf Halbjahresbasis intendiert und wären somit 13 statt 12 Punkten zu vergeben gewesen. Der 3. Platz in einem städtebaulichen Wettbewerb sei überhaupt "verlorengegangen". Alleine aus den beiden oben dargestellten Fehlbewertungen ergebe sich eine Differenz von 11 Punkten. Bei korrekter Bewertung würde die Beschwerdeführerin sohin 73 Punkte und somit ausreichend Punkte für die Erteilung eines Jobseeker-Visums aufweisen. Es habe im Verfahren keine Aufforderung zur Stellungnahme gegeben, was der Judikatur des VwGH widerspreche (VwGH 2.8.2013, Zl 2013/21/0064). Nach diesem Erkenntnis sei vor Abweisung eines Visumantrages auch im Anwendungsbereich des Visakodex die Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen (Stichwort: Parteiengehör). Gegenständlich sei das FPG und nicht der Visakodex anzuwenden; Paragraph 11, Absatz 4, FPG normiere eine Begründungspflicht, die jener des AVG sinngemäß entspreche. Es sei festzuhalten, dass der Bescheid mangels ausreichender und nachvollziehbarer Begründung - der Hinweis im AMS-Beiblatt erfülle diese Kriterien keineswegs - mit formeller Rechtswidrigkeit belastet sei.
In der Folge erließ die ÖB Belgrad am 29.12.2014 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Die Behörde führte aus, dass das AMS beschieden hätte, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nach Anlage A des § 12 AuslBG nicht erfüllen würde. Gemäß § 24a Abs 4 FPG sei ein Antrag auf Erteilung eines Visums zur Arbeitssuche bei Vorliegen eines negativen Bewertungsergebnisses durch das AMS zurückzuweisen. Eine Stellungnahme zum Ergebnis der AMS-Bewertung sei nicht vorgesehen. Die ÖB stütze sich bei der Zurückweisung auf das negative AMS-Ergebnis, an welches sie gebunden sei und welches sie nicht überprüfen dürfe. Somit habe gegenständlich keine weitere Möglichkeit der Begründung der Entscheidung bestanden; es handle sich um eine reine Ja/Nein-Entscheidung. Liege eine positive Stellungnahme des AMS vor müsse das Visum bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 21 Abs 1 Z 1 und 2 FPG erteilt werde; im gegenteiligen Fall sei der Antrag gemäß § 24a Abs 4 FPG zurückzuweisen. Die Vertretungsbehörde habe keine inhaltliche Entscheidung über das Vorliegen der Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG zu treffen; diese seien lediglich durch die Zentrale Ansprechstelle des AMS zu prüfen und zu beurteilen. Die entsprechende Mitteilung des AMS sei für die Vertretungsbehörde bindend. Aus diesem rein formellen Grund habe die ÖB den Visumsantrag zurückweisen müssen.In der Folge erließ die ÖB Belgrad am 29.12.2014 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Die Behörde führte aus, dass das AMS beschieden hätte, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nach Anlage A des Paragraph 12, AuslBG nicht erfüllen würde. Gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, FPG sei ein Antrag auf Erteilung eines Visums zur Arbeitssuche bei Vorliegen eines negativen Bewertungsergebnisses durch das AMS zurückzuweisen. Eine Stellungnahme zum Ergebnis der AMS-Bewertung sei nicht vorgesehen. Die ÖB stütze sich bei der Zurückweisung auf das negative AMS-Ergebnis, an welches sie gebunden sei und welches sie nicht überprüfen dürfe. Somit habe gegenständlich keine weitere Möglichkeit der Begründung der Entscheidung bestanden; es handle sich um eine reine Ja/Nein-Entscheidung. Liege eine positive Stellungnahme des AMS vor müsse das Visum bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FPG erteilt werde; im gegenteiligen Fall sei der Antrag gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, FPG zurückzuweisen. Die Vertretungsbehörde habe keine inhaltliche Entscheidung über das Vorliegen der Kriterien gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG zu treffen; diese seien lediglich durch die Zentrale Ansprechstelle des AMS zu prüfen und zu beurteilen. Die entsprechende Mitteilung des AMS sei für die Vertretungsbehörde bindend. Aus diesem rein formellen Grund habe die ÖB den Visumsantrag zurückweisen müssen.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 27.01.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2016, W185 2106115-1/2E, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG iVm § 11 Abs 1 FPG aufgrund Verletzung des Parteiengehörs behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2016, W185 2106115-1/2E, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, FPG aufgrund Verletzung des Parteiengehörs behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführerin am 25.02.2016 Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt (Parteiengehör). Die Beschwerdeführerin erstattete am 02.03.2016 eine Stellungnahme, welche an das AMS weitergeleitet wurde.
Am 07.04.2016 teilte das AMS Wien mit, dass die negative Stellungnahme hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen nach Anlage A des § 12 AuslBG aufrecht bleibe; es wurde dabei auf die bisherigen Ausführungen der Zentralen Ansprechstelle des AMS verwiesen.Am 07.04.2016 teilte das AMS Wien mit, dass die negative Stellungnahme hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen nach Anlage A des Paragraph 12, AuslBG aufrecht bleibe; es wurde dabei auf die bisherigen Ausführungen der Zentralen Ansprechstelle des AMS verwiesen.
In der Folge wurde mit Bescheid vom 27.04.2016, übernommen am 09.05.2016, die Erteilung des beantragten Visums nach § 24a Abs 4 FPG abgelehnt.In der Folge wurde mit Bescheid vom 27.04.2016, übernommen am 09.05.2016, die Erteilung des beantragten Visums nach Paragraph 24 a, Absatz 4, FPG abgelehnt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 06.06.2016 fristgerecht die vorliegende Beschwerde.
Am 14.07.2016 wurde dieser Beschwerde seitens der ÖB Belgrad mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs 1 VwGVG "keine Folge gegeben". Es wurde auf die Bindungswirkung an die (negative) Mitteilung des AMS hingewiesen.Am 14.07.2016 wurde dieser Beschwerde seitens der ÖB Belgrad mit Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG "keine Folge gegeben". Es wurde auf die Bindungswirkung an die (negative) Mitteilung des AMS hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin am 28.07.2016 einen Vorlageantrag ein.
Am 19.08.2019, übernommen am 30.08.2019, wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu ihrer nunmehrigen beruflichen Situation eingeräumt (Parteiengehör).
Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12.09.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.09.2019, zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde ausdrücklich zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Aus den Bestimmungen des §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2) [ vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].Aus den Bestimmungen des Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vergleiche zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung K 3 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung K 2) [ vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 und vgl. mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG) vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 und vergleiche mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132).
Mit der am 12.09.2019 übermittelten ausdrücklichen, schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde vom 05.06.2016 hat die Beschwerdeführerin zweifelsfrei dargetan, dass ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung nicht mehr besteht. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war in der Folge für gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit, Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W185.2101615.2.00Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019