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63/02 GehaltsgesetzNorm
BLVG 1965 Anl4a;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 29. Dezember 1993 "mit der Funktion eines Fachinspektors für Leibeserziehung für Knaben" in den hierin einzeln genannten Schultypen im Land Tirol betraut. Dieser Betrauungsakt ist insoweit korrigierend auszulegen, als der Bescherdeführer inhaltlich mit der Funktion eines Fachinspektors für die Unterrichtsgegenstände Leibeserziehung bzw. Leibesübungen für Knaben beauftragt wurde. Für diese Auslegung des Betrauungsaktes spricht auch, dass sonst die Funktionsbetrauung weitgehend ins Leere ginge und wohl § 18 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes nicht umgesetzt wäre. Offenbar sollten beide nach den dafür geltenden Lehrplänen im Wesentlichen deckungsgleichen Gegenstände hiermit bezeichnet werden. Dafür, dass es sich dabei nicht um verschiedene Unterrichtsgegenstände im Sinn des § 3 Abs. 3 der Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970 handelt, spricht neben dieser inhaltlichen Übereinstimmung der Unterrichtsinhalte auch, dass im BLVG beide Unterrichtsgegenstände in die Lehrverpflichtungsgruppe IVa eingeordnet wurden (Anlage 4a zum BLVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120005.X01Im RIS seit
17.06.2004