RS Vwgh 2004/5/14 2001/12/0005

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Veröffentlicht am 14.05.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer
64/03 Landeslehrer
70/01 Schulverwaltung Schulaufsicht

Norm

BLVG 1965 Anl4a;
BSchulAufsG §18 Abs1;
FachinspektorenZulagenV §3 Abs3;
GehG 1956 §71 Abs2 idF 1993/256;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 29. Dezember 1993 "mit der Funktion eines Fachinspektors für Leibeserziehung für Knaben" in den hierin einzeln genannten Schultypen im Land Tirol betraut. Dieser Betrauungsakt ist insoweit korrigierend auszulegen, als der Bescherdeführer inhaltlich mit der Funktion eines Fachinspektors für die Unterrichtsgegenstände Leibeserziehung bzw. Leibesübungen für Knaben beauftragt wurde. Für diese Auslegung des Betrauungsaktes spricht auch, dass sonst die Funktionsbetrauung weitgehend ins Leere ginge und wohl § 18 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes nicht umgesetzt wäre. Offenbar sollten beide nach den dafür geltenden Lehrplänen im Wesentlichen deckungsgleichen Gegenstände hiermit bezeichnet werden. Dafür, dass es sich dabei nicht um verschiedene Unterrichtsgegenstände im Sinn des § 3 Abs. 3 der Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970 handelt, spricht neben dieser inhaltlichen Übereinstimmung der Unterrichtsinhalte auch, dass im BLVG beide Unterrichtsgegenstände in die Lehrverpflichtungsgruppe IVa eingeordnet wurden (Anlage 4a zum BLVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120005.X01

Im RIS seit

17.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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