Entscheidungsdatum
14.10.2019Norm
ASVG §410Spruch
L511 2218499-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 21.03.2019, XXXX , betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages an das Bundesverwaltungsgericht als verspätet, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 21.03.2019, römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages an das Bundesverwaltungsgericht als verspätet, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
I. In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse, soweit er die Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2019 vollinhaltlich bestätigt, behoben.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse, soweit er die Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2019 vollinhaltlich bestätigt, behoben.
II. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung richtet, gemäß § 15 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung richtet, gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahren vor der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg [SVA]
1.1. Mit (Haftungs)Bescheid vom 12.10.2018, Zahl: XXXX , zugestellt am 08.112018, verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer gemäß §§ 67 Abs. 10 und 83 ASVG als ehemaligen Geschäftsführer der XXXX Gesellschaft mbH, zur Zahlung des Rückstandes von EUR 908,17 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer verpflichtet, ab 20.06.2018 bis zur Einzahlung Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 3,38% p.a. von EUR 604,77 zu entrichten (AZ XIV, XVI).1.1. Mit (Haftungs)Bescheid vom 12.10.2018, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 08.112018, verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 67, Absatz 10 und 83 ASVG als ehemaligen Geschäftsführer der römisch 40 Gesellschaft mbH, zur Zahlung des Rückstandes von EUR 908,17 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer verpflichtet, ab 20.06.2018 bis zur Einzahlung Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 3,38% p.a. von EUR 604,77 zu entrichten (AZ römisch vierzehn, römisch sechzehn).
1.2. Mit Schreiben vom 03.12.2018, zur Post gegeben am 05.12.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid der SGKK (AZ XX).1.2. Mit Schreiben vom 03.12.2018, zur Post gegeben am 05.12.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid der SGKK (AZ römisch zwanzig).
1.3. Mit Bescheid vom 07.01.2019, Zahl: XXXX , wies die SGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.12.2018 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab1.3. Mit Bescheid vom 07.01.2019, Zahl: römisch 40 , wies die SGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.12.2018 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab
(AZ XXI).(AZ römisch 21 ).
Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte nach Zustellversuch am 09.01.2019 durch Hinterlegung beim Postamt XXXX mit Beginn der Abholfrist am 10.01.2019 (AZ XXII).Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte nach Zustellversuch am 09.01.2019 durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 mit Beginn der Abholfrist am 10.01.2019 (AZ römisch 22 ).
1.4. Mit Schreiben vom 05.02.2019, Postaufgabe am 06.02.2019, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ XXVI) und führte zur Rechtzeitigkeit aus, er sei bis 26.01.2019 ortsabwesend gewesen.1.4. Mit Schreiben vom 05.02.2019, Postaufgabe am 06.02.2019, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ römisch 26 ) und führte zur Rechtzeitigkeit aus, er sei bis 26.01.2019 ortsabwesend gewesen.
1.5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.03.2019, Zahl:
XXXX , zugestellt mit 27.03.2019 (AZ XXVIII), bestätigte die SGKK ihren Bescheid vom 07.01.2019 und wies den am 06.02.2019 zur Post gegebenen (AZ XXVI) Vorlageantrag des Beschwerdeführers gemäß § 15 VwGVG wegen verspäteter Einbringung zurück (AZ XXVIII).römisch 40 , zugestellt mit 27.03.2019 (AZ römisch 28 ), bestätigte die SGKK ihren Bescheid vom 07.01.2019 und wies den am 06.02.2019 zur Post gegebenen (AZ römisch 26 ) Vorlageantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 15, VwGVG wegen verspäteter Einbringung zurück (AZ römisch 28 ).
1.6. Mit Schreiben vom 22.04.2019, Postaufgabe am 23.04.2019, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid vom 21.03.2019 (AZ XXX) und führte aus, dass die Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung nicht rechtswirksam erfolgt sei, weil er im Zustellungszeitraum nicht in Österreich aufhältig gewesen sei und erst am Samstag 26.01.2019 zurückgekommen sei., weshalb er erst am 28.01.2019 von der Hinterlegungsanzeige Kenntnis erlangt habe. Beigelegt wurde die Bestätigung des Vaters des Beschwerdeführers, der im selben Haus wohnhaft ist. In dieser wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 11.01.2019 bis 28.01.2019 und von 25.03.2019 bis 10.04.2019 nicht an der Wohnadresse aufhältig gewesen sei.1.6. Mit Schreiben vom 22.04.2019, Postaufgabe am 23.04.2019, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid vom 21.03.2019 (AZ römisch 30 ) und führte aus, dass die Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung nicht rechtswirksam erfolgt sei, weil er im Zustellungszeitraum nicht in Österreich aufhältig gewesen sei und erst am Samstag 26.01.2019 zurückgekommen sei., weshalb er erst am 28.01.2019 von der Hinterlegungsanzeige Kenntnis erlangt habe. Beigelegt wurde die Bestätigung des Vaters des Beschwerdeführers, der im selben Haus wohnhaft ist. In dieser wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 11.01.2019 bis 28.01.2019 und von 25.03.2019 bis 10.04.2019 nicht an der Wohnadresse aufhältig gewesen sei.
2. Die belangte Behörde legte am 03.05.2019 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] Auszüge aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ I-XXX]).
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdevorentscheidung der SGKK vom 07.01.2019 wurde mittels RSb-Kuvert versandt. Ein erster Zustellversuch fand am 09.01.2019 statt. Die Sendung wurde am Postamt XXXX hinterlegt mit Beginn der Abholfrist am 10.01.2019 (AZ XXII).1.1. Die Beschwerdevorentscheidung der SGKK vom 07.01.2019 wurde mittels RSb-Kuvert versandt. Ein erster Zustellversuch fand am 09.01.2019 statt. Die Sendung wurde am Postamt römisch 40 hinterlegt mit Beginn der Abholfrist am 10.01.2019 (AZ römisch 22 ).
1.2. Mit Schreiben vom 05.02.2019, Postaufgabe am 06.02.2019, brachte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag ein (AZ XXVI).1.2. Mit Schreiben vom 05.02.2019, Postaufgabe am 06.02.2019, brachte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag ein (AZ römisch 26 ).
1.3. Der Beschwerdeführer war von 11.01.2019 bis einschließlich 26.01.2019 und von 25.03.2019 bis 10.04.2019 nicht an seiner Wohnadresse anwesend (AZ XXX).1.3. Der Beschwerdeführer war von 11.01.2019 bis einschließlich 26.01.2019 und von 25.03.2019 bis 10.04.2019 nicht an seiner Wohnadresse anwesend (AZ römisch 30 ).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
* Zustellnachweis zur Beschwerdevorentscheidung (AZ XXII)* Zustellnachweis zur Beschwerdevorentscheidung (AZ römisch 22 )
* Kuvert des Vorlageantrages mit Postaufgabevermerk (AZ XXVI)* Kuvert des Vorlageantrages mit Postaufgabevermerk (AZ römisch 26 )
* Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers über dessen Abwesenheiten (AZ XXX)* Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers über dessen Abwesenheiten (AZ römisch 30 )
* Boarding Pass vom 26.01.2019 (AZ XXVI)* Boarding Pass vom 26.01.2019 (AZ römisch 26 )
2.2. Die Zustellung des Bescheides ergibt sich aus dem Zustellnachweis (AZ XXII), die Postaufgabe des Vorlageantrages aus dem Kuvert (AZ XXVI). Der Beschwerdeführer geht zwar in seinem Vorlageantrag von einer Hinterlegung am 11.01.2019 aus (AZ XXVI), dies deckt sich jedoch nicht mit der vorliegenden Rsb-Hinterlegungsanzeige, welche auf Grund der angeführten Dokumentennummer auch eindeutig der Beschwerdevorentscheidung zugehörig ist. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer das tatsächliche Hinterlegungsdatum am 10.01.2019 seit der Zurückweisung des Vorlageantrages auch bekannt, und er ist deren Richtigkeit nicht entgegengetreten. Das BVwG geht daher von der Richtigkeit der Hinterlegungsanzeige aus.2.2. Die Zustellung des Bescheides ergibt sich aus dem Zustellnachweis (AZ römisch 22 ), die Postaufgabe des Vorlageantrages aus dem Kuvert (AZ römisch 26 ). Der Beschwerdeführer geht zwar in seinem Vorlageantrag von einer Hinterlegung am 11.01.2019 aus (AZ römisch 26 ), dies deckt sich jedoch nicht mit der vorliegenden Rsb-Hinterlegungsanzeige, welche auf Grund der angeführten Dokumentennummer auch eindeutig der Beschwerdevorentscheidung zugehörig ist. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer das tatsächliche Hinterlegungsdatum am 10.01.2019 seit der Zurückweisung des Vorlageantrages auch bekannt, und er ist deren Richtigkeit nicht entgegengetreten. Das BVwG geht daher von der Richtigkeit der Hinterlegungsanzeige aus.
2.2.1. Die Feststellungen zur Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der eidesstattlichen Erklärung seines Vaters, eines pensionierten Rechtsanwaltes. Aus Sicht des BVwG ergibt sich kein Anlass, an dessen Aussagen zu zweifeln (AZ XXX). Ergänzend dazu wird die Rückkehr des Beschwerdeführers durch einen persönlichen Boardingpass unzweifelhaft dokumentiert (AZ XXVI).2.2.1. Die Feststellungen zur Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der eidesstattlichen Erklärung seines Vaters, eines pensionierten Rechtsanwaltes. Aus Sicht des BVwG ergibt sich kein Anlass, an dessen Aussagen zu zweifeln (AZ römisch 30 ). Ergänzend dazu wird die Rückkehr des Beschwerdeführers durch einen persönlichen Boardingpass unzweifelhaft dokumentiert (AZ römisch 26 ).
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
3.1. Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).3.1. Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).
3.2. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.2. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
3.3. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den dem Beschwerdeführer bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG].4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG].
4.1.2. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.2. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
4.2. zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels
4.2.1. Die SGKK hat den verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.03.2019, Zahl: XXXX unter der Bezeichnung "Beschwerdevorentscheidung" in zwei Spruchteile gegliedert. Unter dem 1. Spruchteil "Bescheid" hat die SGKK die (bereits rechtskräftig gewordene) Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2019 "vollinhaltlich bestätigt". Unter dem 2. Spruchteil "Beschwerdevorentscheidung" wurde der am 06.02.2019 zur Post gegebenen Vorlageantrag des Beschwerdeführers gemäß § 15 VwGVG wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen. Die Begründung des Bescheides gilt ausschließlich der Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet.4.2.1. Die SGKK hat den verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.03.2019, Zahl: römisch 40 unter der Bezeichnung "Beschwerdevorentscheidung" in zwei Spruchteile gegliedert. Unter dem 1. Spruchteil "Bescheid" hat die SGKK die (bereits rechtskräftig gewordene) Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2019 "vollinhaltlich bestätigt". Unter dem 2. Spruchteil "Beschwerdevorentscheidung" wurde der am 06.02.2019 zur Post gegebenen Vorlageantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 15, VwGVG wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen. Die Begründung des Bescheides gilt ausschließlich der Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet.
Die Rechtsmittelbelehrung lautet (Abkürzungen durch BVwG): "Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der SGKK der Antrag gestellt werden, dass die Beschwerde dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt werden soll."Die Rechtsmittelbelehrung lautet (Abkürzungen durch BVwG): "Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der SGKK der Antrag gestellt werden, dass die Beschwerde dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt werden soll."
4.2.2. Mit Schreiben vom 22.04.2019, Postaufgabe am 23.04.2019, stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gegen diesen Bescheid vom 21.03.2019.
4.2.3. Dazu ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG verspätete (und unzulässige) Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen sind, und nicht wie gegenständlich durch Beschwerdevorentscheidung. Gegen Bescheide einer Behörde beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen und beginnt, wenn der Bescheid zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG; Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG; Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG).4.2.3. Dazu ist zunächst auszuführen, dass gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG verspätete (und unzulässige) Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen sind, und nicht wie gegenständlich durch Beschwerdevorentscheidung. Gegen Bescheide einer Behörde beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen und beginnt, wenn der Bescheid zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG; Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG; Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG).
4.2.4. Angesichts dieser Ausführungen erweist sich daher die am 23.04.2019 zur Post gegebene Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid (Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet) als fristgerecht, da ausgehend von der Zustellung am 27.03.2019 die Beschwerdefrist erst am 24.04.2019 endete.
4.3. ad Spruchpunkt I - Behebung des 1. Spruchteils der SGKK4.3. ad Spruchpunkt römisch eins - Behebung des 1. Spruchteils der SGKK
4.3.1. Die SGKK hat unter dem 1. Spruchteil "Bescheid" des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 21.03.2019, Zahl: XXXX , die (bereits rechtskräftig gewordene) Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2019 "vollinhaltlich bestätigt".4.3.1. Die SGKK hat unter dem 1. Spruchteil "Bescheid" des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 21.03.2019, Zahl: römisch 40 , die (bereits rechtskräftig gewordene) Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2019 "vollinhaltlich bestätigt".
4.3.2. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2019 hat die SGKK über die Beschwerde des Beschwerdeführers bereits endgültig abgesprochen. Die Entscheidung über diese Beschwerde schaffte sodann materielle Rechtskraft. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (VwGH 09.08.2018, Ra2018/22/0078 mwN).
4.3.3. Die nochmalige "Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung" erweist sich daher als rechtswidrig, weshalb dieser Spruchteil spruchgemäß zu beheben ist.
4.4. ad Spruchpunkt II - Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet4.4. ad Spruchpunkt römisch zwei - Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet
4.4.1. Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin ergibt, wurde die Beschwerdevorentscheidung der SGKK vom 07.01.2019 mit 10.01.2019 zugestellt.
4.4.2. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG zwei Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung.4.4.2. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG zwei Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung.
4.4.3. Gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger [oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 leg. cit] regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, [in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet], zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.4.4.3. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger [oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, leg. cit] regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, [in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet], zu hinterlegen. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.
4.4.3.1. Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung. Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig (VwGH 23.05.2018, Ro2018/22/0003 mwN).4.4.3.1. Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung. Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig (VwGH 23.05.2018, Ro2018/22/0003 mwN).
4.4.4. Der Beschwerdeführer wandte seine Ortsabwesenheit von 11.01.2019 bis 26.01.2019 ein. Dazu ist auszuführen, dass der Zustellversuch bereits am 09.01.2019 stattfand, an dem somit auch die Hinterlegungsanzeige mit Beginn der Abholfrist am 10.01.2019 im Postkasten hinterlassen wurde.
4.4.4.1. Beginnt die Abwesenheit von der Abgabestelle - wie verfahrensgegenständlich - erst am Tag nach dem Zustellversuch und der Hinterlegung der Sendung sowie der Verständigung hievon, so konnte der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es hiebei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht an. Die durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner Wohnung bewirkte Unmöglichkeit, die Sendung selbst abzuholen, ist für die Rechtswirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung. § 17 Abs. 3 ZustG stellt nämlich, außer in seinem hier nicht zum Tragen kommenden Satz 4, nicht darauf ab, ob einem Empfänger die Abholung einer hinterlegten Sendung möglich ist oder nicht (VwGH 11.10.2011, 2010/05/0115 mwN).4.4.4.1. Beginnt die Abwesenheit von der Abgabestelle - wie verfahrensgegenständlich - erst am Tag nach dem Zustellversuch und der Hinterlegung der Sendung sowie der Verständigung hievon, so konnte der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es hiebei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht an. Die durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner Wohnung bewirkte Unmöglichkeit, die Sendung selbst abzuholen, ist für die Rechtswirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung. Paragraph 17, Absatz 3, ZustG stellt nämlich, außer in seinem hier nicht zum Tragen kommenden Satz 4, nicht darauf ab, ob einem Empfänger die Abholung einer hinterlegten Sendung möglich ist oder nicht (VwGH 11.10.2011, 2010/05/0115 mwN).
4.4.4.2. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung war daher gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit dem eingetragenen Beginn der Abholfrist am 10.01.2019 bewirkt, worauf die Ortsabwesenheit ab dem nächsten Tag keine Auswirkungen hat.4.4.4.2. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung war daher gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit dem eingetragenen Beginn der Abholfrist am 10.01.2019 bewirkt, worauf die Ortsabwesenheit ab dem nächsten Tag keine Auswirkungen hat.
4.4.5. Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (§ 32 Abs. 1 AVG). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist (§ 33 Abs. 2 AVG). Eine nach Wochen bestimmte Frist beginnt an dem Tag um 24.00 zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat, und endet - abgesehen von den in § 33 Abs. 2 AVG normierten im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen - um Mitternacht (24.00 Uhr) jenes Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (vgl. VwGH 18.10.1996, 96/09/0153; 20.09.1990, 90/07/0119 jeweils mwN).4.4.5. Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (Paragraph 32, Absatz eins, AVG). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist (Paragraph 33, Absatz 2, AVG). Eine nach Wochen bestimmte Frist beginnt an dem Tag um 24.00 zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat, und endet - abgesehen von den in Paragraph 33, Absatz 2, AVG normierten im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen - um Mitternacht (24.00 Uhr) jenes Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat vergleiche VwGH 18.10.1996, 96/09/0153; 20.09.1990, 90/07/0119 jeweils mwN).
4.4.6. Die in § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehene zweiwöchige Vorlagefrist begann somit am Donnerstag 10.01.2019, 24:00 Uhr und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Donnerstag 24.01.2019, 24:00 Uhr. Der mit 06.02.2019 eingebrachte Vorlageantrag wurde demnach erst nach Ablauf der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages erhoben, was dem Beschwerdeführer der VwGH-Judikatur entsprechend (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) auch vorgehalten wurde.4.4.6. Die in Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG vorgesehene zweiwöchige Vorlagefrist begann somit am Donnerstag 10.01.2019, 24:00 Uhr und endete gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Donnerstag 24.01.2019, 24:00 Uhr. Der mit 06.02.2019 eingebrachte Vorlageantrag wurde demnach erst nach Ablauf der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages erhoben, was dem Beschwerdeführer der VwGH-Judikatur entsprechend vergleiche VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) auch vorgehalten wurde.
4.4.7. Da der Vorlageantrag verspätet eingebracht wurde ist spruchgemäß zu entscheiden.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG).
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß § 32 AVG sowie zur fristwahrenden Einbringung gemäß § 15 VwGVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die gegenständliche Entscheidung auch stützt. Zur Hinterlegungsanzeige als Urkunde sowie zum Zeitpunkt der Zustellung bei Hinterlegung für viele jüngst VwGH 23.05.2018, Ro2018/22/0003 mwN. Zur Rechtmäßigkeit der Zustellung bei Ortsabwesenheit ab dem auf die Zustellung folgenden Tag explizit VwGH 11.10.2011, 2010/05/0115 mwN.Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß Paragraph 32, AVG sowie zur fristwahrenden Einbringung gemäß Paragraph 15, VwGVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die gegenständliche Entscheidung auch stützt. Zur Hinterlegungsanzeige als Urkunde sowie zum Zeitpunkt der Zustellung bei Hinterlegung für viele jüngst VwGH 23.05.2018, Ro2018/22/0003 mwN. Zur Rechtmäßigkeit der Zustellung bei Ortsabwesenheit ab dem auf die Zustellung folgenden Tag explizit VwGH 11.10.2011, 2010/05/0115 mwN.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Hinterlegung, Rechtskraft der Entscheidung, Rechtsmittelfrist, resEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2218499.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019