RS Vwgh 2004/5/14 2003/12/0019

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Veröffentlicht am 14.05.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §136 Abs3 idF 1994/550;

Rechtssatz

Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid hatte der Beschwerdeführer am 1. Jänner 1996 einen Arbeitsplatz als Gruppenleiter einer Spezialgruppe für ausländische Unternehmen ("intern" als UMA-Gruppe bezeichnet) inne. Nach der von der belangten Behörde vertretenen - vom Beschwerdeführer jedoch mit näheren Argumenten bestrittenen - Auffassung betrug die Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes zum 1. Jänner 1996 VII/VIII/3. Für Arbeitsplätze dieser Wertigkeit sahen die am 1. Jänner 1994 in Kraft gestandenen Beförderungsrichtlinien eine Wartefrist von achteinhalb Jahren, also eine die fünfjährige Wartefrist um dreieinhalb Jahre übersteigende Wartefrist vor. Allein deshalb wäre die belangte Behörde aber nicht berechtigt gewesen, die Laufbahnverbesserung um insgesamt vier Jahre zu versagen. Sie hätte vielmehr zu prüfen gehabt, ob der vom Beschwerdeführer am 1. Jänner 1996 inne gehabte Arbeitsplatz nach der AM 1. JÄNNER 1994 GEÜBTEN BEFÖRDERUNGSPRAXIS zu einer Wartezeit von mehr als achteinhalb Jahren für die Ernennung in die Dienstklasse VIII geführt hätte. Die nach § 136 Abs. 3 GehG 1956 maßgebliche Beförderungspraxis umfasst aber nicht nur die in den Beförderungsrichtlinien erfolgte Festlegung der Wartezeit für einen Arbeitsplatz mit einem bestimmten Laufbahnwert, sondern darüber hinaus auch die Praxis, nach welcher die Zuordnung eines Laufbahnwertes zu einer Verwendung erfolgt, oder - anders ausgedrückt - die Einschätzung des jeweiligen Arbeitsplatzes nach seinem Laufbahnwert. Das maßgebliche Erfordernis einer mehr als achteinhalbjährigen Wartezeit wäre folglich nicht schon dann zu verneinen, wenn der in Rede stehende Arbeitsplatz am 1. Jänner 1996 als solcher der Wertigkeit VII/VIII/3 anzusehen gewesen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, welche Wertigkeit einem solchen oder einem vergleichbar konfigurierten Arbeitsplatz nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis zugekommen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120019.X04

Im RIS seit

22.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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