RS Vfgh 2008/2/26 B2167/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2008
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §62
ZustellG §9 idF BGBl I 10/2004
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes; keine rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Schriftstückes durch Zustellung an den Einschreiter, nicht jedoch an den bestellten Zustellungsbevollmächtigten; Sanierung der fälschlichen Zustellverfügung seit der Zustellgesetz-Novelle 2004 nicht mehr möglich

Rechtssatz

Ein auf die Erlassung eines Bescheides gerichteter Willensakt der Behörde tritt erst dann in die Rechtsordnung ein, wenn er nach außen gemäß den Regeln des AVG in Erscheinung tritt, wenn er also dem §62 AVG entsprechend entweder mündlich verkündet oder wenn eine schriftliche Ausfertigung zugestellt wurde.

Das angefochtene Schriftstück wurde lediglich dem Einschreiter, nicht jedoch dem bestellten Zustellungsbevollmächtigten zugestellt.

Nach der neuen Rechtslage (vgl die Novellierung des §9 ZustellG durch BGBl I 10/2004) ist die Sanierung einer Zustellverfügung, die fälschlich die Partei und nicht ihren Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger bezeichnet, nicht mehr möglich.Nach der neuen Rechtslage vergleiche die Novellierung des §9 ZustellG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004,) ist die Sanierung einer Zustellverfügung, die fälschlich die Partei und nicht ihren Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger bezeichnet, nicht mehr möglich.

Der vorliegenden Beschwerde fehlt daher mangels rechtswirksamer Zustellung ein tauglicher Beschwerdegegenstand.

Entscheidungstexte

  • B 2167/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.2008 B 2167/07

Schlagworte

Bescheidbegriff, Verwaltungsverfahren, Zustellung, Zustellungsbevollmächtigter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B2167.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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