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40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes; keine rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Schriftstückes durch Zustellung an den Einschreiter, nicht jedoch an den bestellten Zustellungsbevollmächtigten; Sanierung der fälschlichen Zustellverfügung seit der Zustellgesetz-Novelle 2004 nicht mehr möglichRechtssatz
Ein auf die Erlassung eines Bescheides gerichteter Willensakt der Behörde tritt erst dann in die Rechtsordnung ein, wenn er nach außen gemäß den Regeln des AVG in Erscheinung tritt, wenn er also dem §62 AVG entsprechend entweder mündlich verkündet oder wenn eine schriftliche Ausfertigung zugestellt wurde.
Das angefochtene Schriftstück wurde lediglich dem Einschreiter, nicht jedoch dem bestellten Zustellungsbevollmächtigten zugestellt.
Nach der neuen Rechtslage (vgl die Novellierung des §9 ZustellG durch BGBl I 10/2004) ist die Sanierung einer Zustellverfügung, die fälschlich die Partei und nicht ihren Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger bezeichnet, nicht mehr möglich.Nach der neuen Rechtslage vergleiche die Novellierung des §9 ZustellG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004,) ist die Sanierung einer Zustellverfügung, die fälschlich die Partei und nicht ihren Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger bezeichnet, nicht mehr möglich.
Der vorliegenden Beschwerde fehlt daher mangels rechtswirksamer Zustellung ein tauglicher Beschwerdegegenstand.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, Verwaltungsverfahren, Zustellung, ZustellungsbevollmächtigterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B2167.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010