Entscheidungsdatum
18.10.2019Norm
BBG §40Spruch
W261 2223153-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und den Richter Mag. Markus BELFIN sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GRION als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Ladislav MARGULA, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 01.08.2019, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der Jahresfrist, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und den Richter Mag. Markus BELFIN sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GRION als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Dr. Ladislav MARGULA, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 01.08.2019, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der Jahresfrist, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 18.12.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.03.2019 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen Koronare Herzkrankheit, degenerative Wirbelsäulenveränderung, Diabetes mellitus und Carpaltunnelsyndrom beidseits und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (in der Folge vH) fest.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.05.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH fest.Mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.05.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH fest.
Am 29.07.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO, welcher auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt, weil der Beschwerdeführer noch kein Inhaber eines Behindertenpasses ist. Der Beschwerdeführer legte unter anderem mit diesem Antrag eine Kopie eines Parkausweises aus der Slowakei vor.Am 29.07.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b StVO, welcher auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt, weil der Beschwerdeführer noch kein Inhaber eines Behindertenpasses ist. Der Beschwerdeführer legte unter anderem mit diesem Antrag eine Kopie eines Parkausweises aus der Slowakei vor.
Da der Antrag binnen der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG gestellt wurde, ersuchte die belangte Behörde den Ärztliche Dienst um Feststellung aus medizinischer Sicht, ob die beiliegenden Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen.Da der Antrag binnen der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG gestellt wurde, ersuchte die belangte Behörde den Ärztliche Dienst um Feststellung aus medizinischer Sicht, ob die beiliegenden Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen.
Mit Schreiben vom 01.08.2019 stellte die medizinische Sachverständige zusammenfassend fest, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde nicht geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen. Der Zustand nach erfolgreicher Operation eines Grauen Stars ohne dokumentierte Einschränkung der Sehleistung bedinge keinen Grad der Behinderung. Die neu vorgelegten internistischen und orthopädischen Befunde würden keine Änderung der im Sachverständigengutachten vom März 2019 getroffenen Einschätzung des Leidenszustandes bedingen.
Mit angefochtenem Bescheid vom 01.08.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr verstrichen sei, und der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen nicht habe glaubhaft machen können.Mit angefochtenem Bescheid vom 01.08.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr verstrichen sei, und der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen nicht habe glaubhaft machen können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe ohne Datum (Datum des Poststempels 03.09.2019) vertreten durch Dr. Ladislav MARGULA, Rechtsanwalt in Wien, fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt seien. Er habe in seinem neuen Antrag auf behinderungsrelevante neue Erkrankungen hingewiesen. Er habe ein Dokument in slowakischer Sprache vorgelegt, welche vom Sozialgericht in Bratislava festgestellt worden seien. Er könne sich die Übersetzung nicht leisten. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer auffordern müssen, eine Übersetzung des Dokumentes vorzulegen oder ihn neuerlich fachärztlich untersuchen müssen. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abweisung verletzt. Er beantrage vorsorglich Verfahrenshilfe für die Deckung der Gebühren für Sachverständige und Dolmetscher. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde keine ärztlichen Befunde bei.
Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Schreiben vom 06.09.2019 vor, wo dieser am selben Tag einlangte.
Das BVwG führte am 06.09.2019 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
Das BVwG nahm am 12.09.2019 selbst eine Übersetzung des vom Beschwerdeführer mit dem Antrag vom 29.07.2019 vorgelegten vom Amt für Arbeit, Soziales und Familie in Bratislava ausgestellten slowakischen Parkausweises mit Google Übersetzer vor, wonach der Beschwerdeführer zur Nutzung reservierter Parkplätze und Einrichtungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union berechtigt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Der Beschwerdeführer stellte am 18.12.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Koronare Herzkrankheit
2. Degenerative Wirbelsäulenverletzungen
3. Diabetes Mellitus
4. Carpaltunnelsyndrom beidseits
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H.
Leiden 2 und 3 erhöhen nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses rechtskräftig mit Bescheid vom 09.05.2019 ab.
Der neuerliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 29.07.2019 bei der belangten Behörde ein.
Die vom Beschwerdeführer mit diesem Antrag vorgelegten neuen Befunde sind nicht geeignet, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Der Zustand nach erfolgreicher Operation eines Grauen Stars ohne dokumentierte Einschränkung der Sehleistung bedingt keinen Grad der Behinderung. Die neu vorgelegten internistischen und orthopädischen Befunde des Beschwerdeführers bedingen keine Änderung der im Sachverständigengutachten vom 26.03.2019 getroffenen Einschätzung des Leidenszustandes.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom BVwG eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.03.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag.
Aufgrund dieses medizinischen Sachverständigengutachtens, wonach der Beschwerdeführer einen Grad der Behinderung von 40 % aufweist, wies diese mit rechtskräftigen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.
Der Beschwerdeführer stellte am 29.07.2019 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29 b StVO, welcher auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt. Er legte dabei folgende Unterlagen vor:Der Beschwerdeführer stellte am 29.07.2019 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29, b StVO, welcher auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt. Er legte dabei folgende Unterlagen vor:
Die von der belangten Behörde befasste medizinische Sachverständige kommt in deren Stellungnahme nach Durchsicht der teilweise bereits bei Erstantragstellung vorgelegten, teilweise neuen Berichte zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der letzten Entscheidung der belangten Behörde am 09.05.2019 nicht eingetreten ist. Neu ist, dass sich der Beschwerdeführer im Juli 2019 Operationen an beiden Augen wegen eines Grauen Stars unterzog, welche erfolgreich verliefen. Daraus ergibt sich kein Grad der Behinderung.
Auch die oben genannten orthopädischen und internistischen Befunden belegen nicht, dass seit der letzten medizinischen Sachverständigenbeurteilung im März 2019 eine wesentliche Verschlechterung der Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers eingetreten ist. Auch der vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegte slowakische Parkausweis belegt per se nicht, dass es seit Mai 2019 (Zeitpunkt der letzten Entscheidung der belangten Behörde) und Juli 2019 (Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung durch den Beschwerdeführer) zu einer maßgeblichen Verschlechterung der Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers kam. Zudem ist aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie des slowakischen Parkausweises das Ausstellungsdatum nicht ersichtlich, weil dieser eine Kopie vorlegte, auf welcher dieses Datum abgeschnitten ist. Dies hat jedoch keinerlei Relevanz für das gegenständliche Beschwerdeverfahren, denn auch wenn das Datum ersichtlich wäre, würde dies dennoch nichts daran ändern, dass dieses Dokument als zur Bescheinigung darüber, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im genannten Zeitraum nicht tauglich ist.
Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen in seiner Beschwerde nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen in seiner Beschwerde nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des BVwG bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Stellungnahme vom 01.08.2019. Diese wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet:
"§ 41. (2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."
Im Beschwerdefall wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2019 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses rechtskräftig abgewiesen. Am 29.07.2019 brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29 b StVO ein, welcher auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt, weil der Beschwerdeführer noch nicht Inhaber eines Behindertenpasses ist.Im Beschwerdefall wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2019 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses rechtskräftig abgewiesen. Am 29.07.2019 brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29, b StVO ein, welcher auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt, weil der Beschwerdeführer noch nicht Inhaber eines Behindertenpasses ist.
Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 2 BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 41, Absatz 2, BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Eine "Offenkundigkeit" bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Eine "Offenkundigkeit" bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.
Wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer mit den neu vorgelegten medizinischen Unterlagen eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht.Wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer mit den neu vorgelegten medizinischen Unterlagen eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, BBG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, den von ihm in slowakischer Sprache vorgelegten Parkausweis in die Beurteilung einzubeziehen, so wird darauf hingewiesen, dass dieser Ausweis nach den Vorgaben des slowakischen Rechtes ausgestellt wurde, was per se noch nicht bedeutet, dass diese Voraussetzungen auch nach der österreichischen Rechtsordnung gleich anzuwenden sind. Demgemäß hat sich die belangte Behörde zu Recht nicht mit dieser Kopie des Dokumentes auseinander gesetzt, zumal dies für die Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der letzten Bescheiderlassung eingetreten ist, irrelevant ist.
Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht den am 29.07.2019 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht den am 29.07.2019 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Frist, offenkundige Änderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W261.2223153.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019