Entscheidungsdatum
18.10.2019Norm
ASVG §26Spruch
W167 2216194-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Feststellung, dass ein laufender Krankenversicherungsschutz zur VAEB besteht, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrags auf Feststellung, dass ein laufender Krankenversicherungsschutz zur VAEB besteht, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass ein laufender Krankenversicherungsschutz zur belangten Behörde besteht, mit Bescheid ab.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte unter einem Verfahrenshilfe.
3. Der Beschwerdeführer gab bekannt, dass er nunmehr anwaltlich vertreten ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Von XXXX bezog der Beschwerdeführer von der belangten Behörde Rehabilitationsgeld (Bescheid der belangten Behörde vom XXXX ) und war daher auch bei der belangten Behörde krankenversichert.1.1. Von römisch 40 bezog der Beschwerdeführer von der belangten Behörde Rehabilitationsgeld (Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 ) und war daher auch bei der belangten Behörde krankenversichert.
1.2. Da die dauernde Invalidität des Beschwerdeführers festgestellt wurde, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer per XXXX das Rehabilitationsgeld (Bescheid der belangten Behörde vom XXXX ).1.2. Da die dauernde Invalidität des Beschwerdeführers festgestellt wurde, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer per römisch 40 das Rehabilitationsgeld (Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 ).
1.3. Die Pensionsversicherungsanstalt erkannte dem Beschwerdeführer eine dauernde Invaliditätspension ab XXXX zu (Versicherungsdatenauszüge XXXX .1.3. Die Pensionsversicherungsanstalt erkannte dem Beschwerdeführer eine dauernde Invaliditätspension ab römisch 40 zu (Versicherungsdatenauszüge römisch 40 .
1.4. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht am Beschwerde ein, welche die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.1.4. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht am Beschwerde ein, welche die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen 1.1. bis 1.3. entsprechen im Wesentlichen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Bescheide der belangten Behörde sowie die Versicherungsdatenauszüge aus denen sich der Sachverhalt ergibt, wurden in den Feststellungen angeführt. Auch der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten; er hat vielmehr selbst diese Bescheide und Versicherungsdatenauszüge in Kopie zum Beweis seines Vorbringens vorgelegt. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus dem Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)
Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 lit. a ASVG sind in der Krankenversicherung teilversichert: "die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß § 306, wenn die Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 versichert sind, mit Ausnahme aa) der im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG genannten Personen und bb) der nach § 4 B-KUVG versicherten Personen, soweit ihre Pension nach diesem Bundesgesetz einen Bestandteil des Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet, der von einer im § 4 zweiter Satz B-KUVG genannten Einrichtung gewährt wird [...] die unter lit. a, b und d genannten Personen jedoch nur, wenn und solange sie sich ständig im Inland aufhalten"Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 Litera a, ASVG sind in der Krankenversicherung teilversichert: "die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß Paragraph 306,, wenn die Pension gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz nicht angefallen ist und sie nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, versichert sind, mit Ausnahme aa) der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG genannten Personen und bb) der nach Paragraph 4, B-KUVG versicherten Personen, soweit ihre Pension nach diesem Bundesgesetz einen Bestandteil des Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet, der von einer im Paragraph 4, zweiter Satz B-KUVG genannten Einrichtung gewährt wird [...] die unter Litera a, b und d genannten Personen jedoch nur, wenn und solange sie sich ständig im Inland aufhalten"
Gemäß § 23 Absatz 4 ASVG ist die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) im Rahmen ihrer im § 26 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit Träger der Krankenversicherung für das gesamte Bundesgebiet.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4 ASVG ist die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) im Rahmen ihrer im Paragraph 26, bezeichneten sachlichen Zuständigkeit Träger der Krankenversicherung für das gesamte Bundesgebiet.
Gemäß § 26 Absatz 1 Ziffer 4 lit f ASVG ist die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) zur Durchführung der Krankenversicherung sachlich zuständig für Bezieher/innen einer Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, wenn die Pension von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, sowie für jene Personen, denen von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ein Rehabilitationsgeld zuerkannt wird und für Bezieher/innen einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei einem der im § 479 genannten Institute.Gemäß Paragraph 26, Absatz 1 Ziffer 4 Litera f, ASVG ist die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) zur Durchführung der Krankenversicherung sachlich zuständig für Bezieher/innen einer Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, wenn die Pension von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, sowie für jene Personen, denen von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ein Rehabilitationsgeld zuerkannt wird und für Bezieher/innen einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei einem der im Paragraph 479, genannten Institute.
3.1.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Der Beschwerdeführer erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die (zusätzliche) Krankenversicherung bei der belangten Behörde nicht.
Der Beschwerdeführer bezieht derzeit nur eine Invaliditätspension von der Pensionsversicherungsanstalt, das von der belangten Behörde zuerkannte Rehabilitationsgeld wurde ihm aus diesem Grund entzogen.
Daher ist der Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 lit. a ASVG in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Ziffer 4 lit. f ASVG bei der belangten Behörde nicht krankenversichert.Daher ist der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 Litera a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 1 Ziffer 4 Litera f, ASVG bei der belangten Behörde nicht krankenversichert.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Da eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorlag, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Verhandlung abgesehen werden.Da eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorlag, konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG von der Verhandlung abgesehen werden.
3.2. Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, und VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, und VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
Schlagworte
Invaliditätspension, KrankenversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2216194.1.01Zuletzt aktualisiert am
02.12.2019