TE Bvwg Beschluss 2019/10/18 W167 2216194-1

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Veröffentlicht am 18.10.2019
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Entscheidungsdatum

18.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W167 2216194-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin den Antrag von XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin den Antrag von römisch 40 , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom römisch 40 , beschlossen:

A)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Behörde wies den Antrag auf Feststellung, dass ein laufender Krankenversicherungsschutz zur bescheiderlassenden Behörde besteht, mit Bescheid ab.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde und beantragte in der Beschwerde Verfahrenshilfe.

3. Der Antragsteller gab bekannt, dass er nunmehr anwaltlich vertreten ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Antragsteller beantragte in der Beschwerde festzustellen, dass er bei der bescheiderlassenden Behörde krankenversichert ist und legte auch Bescheide und Unterlagen bei, um seinen Antrag zu untermauern. Ergänzend stellte er einen "Antrag auf Verfahrenshilfe da ich die anfallenden Kosten zur allfälligen Führung eines diesbezüglichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht leisten kann. (Rechtsvertreter)".

1.2. Der Antragsteller ist nunmehr im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind aktenkundig und nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe

3.1.1. Rechtliche Grundlagen und Judikatur

Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG nur dann vorgesehen, wenn ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Gemäß Absatz 8 erlischt die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG nur dann vorgesehen, wenn ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Gemäß Absatz 8 erlischt die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vergleiche zu § 8a VwGVG: VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008), des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs ist es nicht erforderlich, Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen und zu beurteilen, ob die Beigebung eines Rechtsanwaltes "geboten ist", d. h. für den "effektiven Zugang" der Partei zum Gericht unentbehrlich ist.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vergleiche zu Paragraph 8 a, VwGVG: VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008), des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs ist es nicht erforderlich, Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen und zu beurteilen, ob die Beigebung eines Rechtsanwaltes "geboten ist", d. h. für den "effektiven Zugang" der Partei zum Gericht unentbehrlich ist.

3.1.2. Für den Antrag auf Verfahrenshilfe bedeutet das:

Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde Verfahrenshilfe (Beigebung eines Rechtsvertreters). Er ist im Beschwerdeverfahren allerdings nunmehr anwaltlich vertreten. Somit besteht schon aus diesem Grund kein Bedarf an der Beigebung eines Rechtsvertreters im Wege der Verfahrenshilfe.

Festgehalten wird auch, dass - unbeschadet der Frage, ob die übrigen im Erkenntnis VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, aufgestellten Voraussetzungen vorliegen - im Beschwerdeverfahren keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten erkennbar sind, welche die Unterstützung des rechtsunkundigen Beschwerdeführers durch einen Rechtsanwalt erforderlich machen würden, um den effektiven Zugang zum Bundesverwaltungsgericht zu sichern. Bei der Frage, ob dem Beschwerdeführer ergänzend auch eine Krankenversicherung bei der bescheiderlassenden Behörde zusteht, handelt sich um eine reine Rechtsfrage, welche aufgrund der eindeutigen Bestimmungen des ASVG zu beurteilen ist.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, und VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, und VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Schlagworte

Rechtsvertreter, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2216194.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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