Entscheidungsdatum
21.10.2019Norm
ASVG §410Spruch
L511 2004034-1/7E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 17.07.2012, Zahl XXXX , Beitragskontonummer: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerden der römisch 40 gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 17.07.2012, Zahl römisch 40 , Beitragskontonummer: römisch 40 , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid vom 17.07.2012, XXXX , verpflichtete die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin iSd § 35 Abs. 1 ASVG zur Entrichtung von nachverrechneten allgemeinen Beiträgen in der Höhe von [idHv] EUR 3.418,89 und EUR 5.892,16 sowie zur Entrichtung von Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG idHv EUR 206,81 und EUR 1.167,11, sohin zur Entrichtung eines Gesmtbetrages idHv EUR 10.684,97 an die SGKK.1.1. Mit Bescheid vom 17.07.2012, römisch 40 , verpflichtete die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zur Entrichtung von nachverrechneten allgemeinen Beiträgen in der Höhe von [idHv] EUR 3.418,89 und EUR 5.892,16 sowie zur Entrichtung von Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG idHv EUR 206,81 und EUR 1.167,11, sohin zur Entrichtung eines Gesmtbetrages idHv EUR 10.684,97 an die SGKK.
1.2. Mit Schreiben vom 16.08.2012 erhob die beschwerdeführende Partei gegen diesen Bescheid fristgerecht Einspruch (nunmehr als Beschwerde bezeichnet).
2. Die SGKK übermittelte der damalig zuständigen Rechtsmittelbehörde, der Landeshauptfrau von Salzburg [LH], mit Vorlagebericht vom 06.08.2013 den Verwaltungsakt samt Einspruch.
3. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen Verfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht [BVwG] über (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).3. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen Verfahren gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht [BVwG] über (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).
3.1. Mit Schreiben vom 21.10.2019 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid zurück (OZ 6).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens
1.1. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
1.2. Die beschwerdeführende Partei hat mit Schriftsatz vom 21.10.2019 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).1.2. Die beschwerdeführende Partei hat mit Schriftsatz vom 21.10.2019 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).
1.3. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid der SGKK vom 17.07.2012 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2004034.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019