RS Vwgh 2004/5/14 2003/12/0137

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Veröffentlicht am 14.05.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §34 idF 1994/550;
GehG 1956 §74 Abs1 idF 1994/550;

Rechtssatz

In Anlehnung an das Begriffsverständnis bei der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung ist davon auszugehen, dass eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung (hier: mit Anspruch auf Funktionszulage) übergeht, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als 6 Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen (vgl. das zur Verwendungszulage nach § 34 GehG 1956 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, 2000/12/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120137.X02

Im RIS seit

22.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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