TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/22 L503 2213208-1

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Veröffentlicht am 22.10.2019
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Entscheidungsdatum

22.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GSVG §194
VwGVG §15
ZustG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 194 heute
  2. GSVG § 194 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. GSVG § 194 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  4. GSVG § 194 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. GSVG § 194 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  6. GSVG § 194 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  7. GSVG § 194 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  8. GSVG § 194 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  9. GSVG § 194 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  10. GSVG § 194 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  11. GSVG § 194 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. GSVG § 194 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  13. GSVG § 194 gültig von 01.01.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Spruch

L503 2213208-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von Dr. XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 21.11.2018, Zl. XXXX , betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrags als verspätet, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von Dr. römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 21.11.2018, Zl. römisch 40 , betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrags als verspätet, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg (im Folgenden kurz: "SVA"), vom 30.7.2013 wurden - auf Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") - seine monatlichen Beitragsgrundlagen für die Kalenderjahre 2006 bis 2012 endgültig und vom 1.1.2013 bis laufend vorläufig festgestellt. Dagegen erhob der BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde).

2. Mit Beschwerdevorentscheidung der SVA vom 17.4.2014 wurde der Bescheid vom 30.7.2013 teilweise abgeändert.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde laut im Akt befindlichen Zustellnachweis am 23.4.2014 hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 24.4.2014).

3. Mit Vorlageantrag vom 9.5.2014, persönlich bei der SVA abgegeben am 9.5.2014 (Datumsstempel "Info-Desk"), beantragte der BF die Vorlage an das BVwG.

4. Am 26.5.2014 legte die SVA den Akt dem BVwG vor.

5. Mit Schreiben des BVwG vom 29.8.2018 wurde die SVA aufgefordert, mitzuteilen, warum sie davon ausgehe, dass der Vorlageantrag vom 9.5.2014 fristgerecht eingebracht wurde.

6. Mit Stellungnahme vom 11.9.2018 führte die SVA aus, die Beschwerdevorentscheidung vom 17.4.2014 sei dem BF nach einem vergeblichen Zustellversuch an der Abgabestelle hinterlegt und eine Verständigung von der Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Für den BF sei die Beschwerdevorentscheidung ab 24.4.2014 abholbar gewesen; mit diesem Datum gelte das Dokument gemäß § 17 Abs 3 ZustG auch als zugestellt. Der Vorlageantrag habe gemäß § 15 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung zu erfolgen. Die Frist für das Einlangen des Vorlageantrages habe somit mit 8.5.2014 geendet. Der Vorlageantrag sei jedoch am 9.5.2014 (siehe Eingangsstempel des Info-Desk) der SVA übergeben worden; der Vorlageantrag sei somit verspätet.6. Mit Stellungnahme vom 11.9.2018 führte die SVA aus, die Beschwerdevorentscheidung vom 17.4.2014 sei dem BF nach einem vergeblichen Zustellversuch an der Abgabestelle hinterlegt und eine Verständigung von der Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Für den BF sei die Beschwerdevorentscheidung ab 24.4.2014 abholbar gewesen; mit diesem Datum gelte das Dokument gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG auch als zugestellt. Der Vorlageantrag habe gemäß Paragraph 15, VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung zu erfolgen. Die Frist für das Einlangen des Vorlageantrages habe somit mit 8.5.2014 geendet. Der Vorlageantrag sei jedoch am 9.5.2014 (siehe Eingangsstempel des Info-Desk) der SVA übergeben worden; der Vorlageantrag sei somit verspätet.

7. Am 17.9.2018 wurde der Akt vom BVwG gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG rückübermittelt, da verspätete Vorlageanträge gemäß § 15 Abs 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen seien.7. Am 17.9.2018 wurde der Akt vom BVwG gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG rückübermittelt, da verspätete Vorlageanträge gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen seien.

8. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.11.2018 wies die SVA den Vorlageantrag vom 9.5.2014 als verspätet zurück.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdevorentscheidung vom 17.4.2014 sei nachweislich am 23.4.2014 hinterlegt worden und habe gemäß § 17 Abs 3 ZustG mit 24.4.2014 als zugestellt gegolten. Die zweiwöchige Frist für das Einbringen des Vorlangeantrags habe am 8.5.2014 geendet. Seinen Vorlageantrag habe der BF allerdings erst am 9.5.2014 - und somit verspätet - persönlich bei der SVA abgegeben.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdevorentscheidung vom 17.4.2014 sei nachweislich am 23.4.2014 hinterlegt worden und habe gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit 24.4.2014 als zugestellt gegolten. Die zweiwöchige Frist für das Einbringen des Vorlangeantrags habe am 8.5.2014 geendet. Seinen Vorlageantrag habe der BF allerdings erst am 9.5.2014 - und somit verspätet - persönlich bei der SVA abgegeben.

9. Mit Schreiben vom 17.12.2018 (persönlich bei der SVA abgegeben am 17.12.2018) erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVA vom 21.11.2018.

In seiner Beschwerde führte der BF aus, von einer (in der Beschwerde nicht namentlich genannten) Mitarbeiterin der SVA sei ihm die Auskunft erteilt worden, dass es ausreichend sei, wenn er seine Beschwerde am 9.5.2014 bei der SVA abgebe, da der 1. Mai als Feiertag - wenn es sich um einen Wochentag handelt - "nicht zählt". Vor diesem Hintergrund sei er davon ausgegangen, dass seine am 9.5.2014 abgegebene Beschwerde rechtzeitig sei. Darüber hinaus habe er "eine Baustelle in Wien XXIII B.-Gasse 22" gehabt.In seiner Beschwerde führte der BF aus, von einer (in der Beschwerde nicht namentlich genannten) Mitarbeiterin der SVA sei ihm die Auskunft erteilt worden, dass es ausreichend sei, wenn er seine Beschwerde am 9.5.2014 bei der SVA abgebe, da der 1. Mai als Feiertag - wenn es sich um einen Wochentag handelt - "nicht zählt". Vor diesem Hintergrund sei er davon ausgegangen, dass seine am 9.5.2014 abgegebene Beschwerde rechtzeitig sei. Darüber hinaus habe er "eine Baustelle in Wien römisch 23 B.-Gasse 22" gehabt.

10. Am 17.1.2019 legte die SVA den Akt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdevorentscheidung der SVA vom 17.4.2014 wurde am 23.4.2014 hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 24.4.2014).

1.2. Am 9.5.2014 gab der BF persönlich bei der SVA einen Vorlageantrag ab.

1.3. In seiner Beschwerde gegen den daraufhin erlassenen Zurückweisungsbescheid brachte der BF vor, von einer (in der Beschwerde nicht namentlich genannten) Mitarbeiterin der SVA sei ihm die Auskunft erteilt worden, dass es ausreichend sei, wenn er seine Beschwerde am 9.5.2014 bei der SVA abgebe, da der 1. Mai als Feiertag - wenn es sich um einen Wochentag handelt - "nicht zählt". Darüber hinaus habe er "eine Baustelle in Wien XXIII" gehabt.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Was die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen anbelangt, so sei im Übrigen auch näher auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Zurückweisung des Vorlageantrags als verspätet mit dem bekämpften Bescheid

§ 15 VwGVG lautet auszugsweise:

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der

Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

[...]

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§ 32 AVG lautet auszugsweise:Paragraph 32, AVG lautet auszugsweise:

[...] (2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 AVG lautet auszugsweise:Paragraph 33, AVG lautet auszugsweise:

(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. [...]

§ 17 ZustG lautet:

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt

werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

3.3. Im konkreten Fall wurde, wie oben dargestellt, die Beschwerdevorentscheidung der SVA vom 17.4.2014 am 23.4.2014 hinterlegt und ab 24.4.2014 zur Abholung bereitgehalten. Gemäß § 17 Abs 3 ZustG gilt die Beschwerdevorentscheidung folglich als am 24.4.2014 zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist hatte somit, wie die SVA zutreffend ausführte, am 8.5.2014 geendet.3.3. Im konkreten Fall wurde, wie oben dargestellt, die Beschwerdevorentscheidung der SVA vom 17.4.2014 am 23.4.2014 hinterlegt und ab 24.4.2014 zur Abholung bereitgehalten. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt die Beschwerdevorentscheidung folglich als am 24.4.2014 zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist hatte somit, wie die SVA zutreffend ausführte, am 8.5.2014 geendet.

In seiner Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der SVA führt der BF nun aus, von einer (in der Beschwerde nicht namentlich genannten) Mitarbeiterin der SVA sei ihm die Auskunft erteilt worden, dass es ausreichend sei, wenn er seine Beschwerde am 9.5.2014 bei der SVA abgebe, da der 1. Mai als Feiertag - wenn es sich um einen Wochentag handelt - "nicht zählt". Mit diesem Vorbringen ist für den BF im gegenständlichen Verfahren nichts zu gewinnen: So besagt § 61 Abs 3 AVG, dass (nur) dann, wenn "in dem Bescheid" eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist, das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig gilt. Konkret beruft sich der BF aber auf eine seitens der SVA mündlich erteilte Auskunft. Eine allenfalls formlos mündlich erteilte, rechtswidrige Verlängerung der Beschwerdefrist führt aber nicht zu deren Erstreckung (VwGH vom 30.1.2007, Zl. 2006/05/0247). Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob dem BF tatsächlich die von ihm beschriebene Auskunft erteilt worden war oder nicht.In seiner Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der SVA führt der BF nun aus, von einer (in der Beschwerde nicht namentlich genannten) Mitarbeiterin der SVA sei ihm die Auskunft erteilt worden, dass es ausreichend sei, wenn er seine Beschwerde am 9.5.2014 bei der SVA abgebe, da der 1. Mai als Feiertag - wenn es sich um einen Wochentag handelt - "nicht zählt". Mit diesem Vorbringen ist für den BF im gegenständlichen Verfahren nichts zu gewinnen: So besagt Paragraph 61, Absatz 3, AVG, dass (nur) dann, wenn "in dem Bescheid" eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist, das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig gilt. Konkret beruft sich der BF aber auf eine seitens der SVA mündlich erteilte Auskunft. Eine allenfalls formlos mündlich erteilte, rechtswidrige Verlängerung der Beschwerdefrist führt aber nicht zu deren Erstreckung (VwGH vom 30.1.2007, Zl. 2006/05/0247). Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob dem BF tatsächlich die von ihm beschriebene Auskunft erteilt worden war oder nicht.

Was im Übrigen den lapidaren Hinweis des BF in seiner Beschwerde anbelangt, "ich hatte eine Baustelle in Wien XXIII" - ohne dass er diesbezüglich irgendwelche weitere Ausführungen tätigte -, so sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass er damit der Zustellfiktion des § 17 Abs 3 ZustG nicht wirksam entgegengetreten ist: Abgesehen davon, dass er eigenen Angaben zufolge mit einer Mitarbeiterin der SVA noch vor Ablauf der Beschwerdefrist die Bedeutung des 1. Mai für den Lauf der Beschwerdefrist im Hinblick auf den gegenständlichen Bescheid erörtert haben will - was voraussetzt, dass ihm der Bescheid jedenfalls bis dahin auch tatsächlich zugegangen ist -, muss in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen werden, wonach die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit nicht ausreicht, um von einer mangelnden bzw. späteren Zustellung auszugehen (vgl. VwGH vom 28.05.2010, Zl. 2004/10/0082, vom 16.11.2011, Zl. 2007/17/0073, vom 19.12.2012, Zl. 2012/06/0094). Der bloße Hinweis des BF auf "eine Baustelle in Wien XXIII" ist somit, abgesehen davon, dass der BF eine allfällige Ortsabwesenheit damit nicht explizit, sondern allenfalls indirekt ins Treffen führt, mangels jeglicher zeitlicher Konkretisierung schon per se nicht geeignet, die rechtswirksame Zustellung des Bescheids der SVA in Zweifel zu ziehen.Was im Übrigen den lapidaren Hinweis des BF in seiner Beschwerde anbelangt, "ich hatte eine Baustelle in Wien XXIII" - ohne dass er diesbezüglich irgendwelche weitere Ausführungen tätigte -, so sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass er damit der Zustellfiktion des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht wirksam entgegengetreten ist: Abgesehen davon, dass er eigenen Angaben zufolge mit einer Mitarbeiterin der SVA noch vor Ablauf der Beschwerdefrist die Bedeutung des 1. Mai für den Lauf der Beschwerdefrist im Hinblick auf den gegenständlichen Bescheid erörtert haben will - was voraussetzt, dass ihm der Bescheid jedenfalls bis dahin auch tatsächlich zugegangen ist -, muss in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen werden, wonach die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit nicht ausreicht, um von einer mangelnden bzw. späteren Zustellung auszugehen vergleiche VwGH vom 28.05.2010, Zl. 2004/10/0082, vom 16.11.2011, Zl. 2007/17/0073, vom 19.12.2012, Zl. 2012/06/0094). Der bloße Hinweis des BF auf "eine Baustelle in Wien XXIII" ist somit, abgesehen davon, dass der BF eine allfällige Ortsabwesenheit damit nicht explizit, sondern allenfalls indirekt ins Treffen führt, mangels jeglicher zeitlicher Konkretisierung schon per se nicht geeignet, die rechtswirksame Zustellung des Bescheids der SVA in Zweifel zu ziehen.

Der am 9.5.2014 eingebrachte Vorlageantrag erweist sich daher als verspätet. Folglich hat die SVA den Vorlageantrag zu Recht gemäß § 15 Abs 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und ist die dagegen vom BF erhobene Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Der am 9.5.2014 eingebrachte Vorlageantrag erweist sich daher als verspätet. Folglich hat die SVA den Vorlageantrag zu Recht gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen und ist die dagegen vom BF erhobene Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen der Zustellfiktion des § 17 Abs 3 ZustG sowie der Einhaltung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags besteht eine klare Rechtslage und eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die vorliegende Entscheidung maßgeblich stützt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen der Zustellfiktion des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG sowie der Einhaltung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags besteht eine klare Rechtslage und eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die vorliegende Entscheidung maßgeblich stützt.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2213208.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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