TE Bvwg Beschluss 2019/10/22 I412 2133974-1

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Veröffentlicht am 22.10.2019
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Entscheidungsdatum

22.10.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I412 2133974-1/26E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX GmbH, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH, Erzabt-Klotz-Straße 21, 5020 Salzburg gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK), vertreten durch CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH, Bozner Platz 4, 6020 Innsbruck, vom 07.06.2016, Zl. XXXX, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2016 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 GmbH, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH, Erzabt-Klotz-Straße 21, 5020 Salzburg gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK), vertreten durch CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH, Bozner Platz 4, 6020 Innsbruck, vom 07.06.2016, Zl. römisch 40 , nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2016 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2016 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Tiroler Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2016 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Tiroler Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 07.06.2016 wurde ausgesprochen, dass die XXXX GmbH (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) die von der belangten Behörde mit der Beitragsabrechnung vom 07.01.2016 für den Prüfzeitraum 01.01.2007 - 31.12.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von €Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 07.06.2016 wurde ausgesprochen, dass die römisch 40 GmbH (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) die von der belangten Behörde mit der Beitragsabrechnung vom 07.01.2016 für den Prüfzeitraum 01.01.2007 - 31.12.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von €

420.779,06 zu entrichten habe (Spruchpunkt 1.), und für diesen Zeitraum Verzugszinsen in Höhe von € 231.145,92 vorgeschrieben (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die mit Beitragsabrechnung vom 04.02.2016 für den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 nachverrichteten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 290.592,48 zu entrichten (Spruchpunkt 3.) und für diesen Zeitraum Verzugszinsen in Höhe von €

71.240,58 vorgeschrieben.

Begründend wurde ausgeführt, dass durch die Einbeziehung von vermeintlich selbständig Erwerbstätigen in die Pflichtversicherung die entsprechende Nachverrechnung evident sei und auf die von der belangten Behörde erlassenen Pflichtversicherungsbescheide von konkreten, bei der belangten Behörde beschäftigten Personen, verwiesen, und diese zu einem integrierten Bescheidbestandteil erklärt.

Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.06.2016 Beschwerde erhoben und der Bescheid zur Gänze angefochten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2016, Zl. XXXX wurde aufgrund einer Prüfberichtigung und in (teilweiser) Entsprechung der Beschwerde der Spruch des Bescheides vom 07.06.2016 derart abgeändert, dass die Beschwerdeführerin nunmehr verpflichtet wurde, Sozialversicherungsbeiträge für den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 iHv € 187.088,83 (zuzüglich Verzugszinsen für diesen Zeitraum iHv €98.674,50) und für den Prüfzeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 Sozialversicherungsbeiträge iHv 192.623,01 (zuzüglich Verzugszinsen für diesen Zeitraum iHv €49.951,72) zu entrichten. Der Beschwerde vom 22.06.2016 wurde mit genannter Beschwerdevorentscheidung insoweit entsprochen, als die Nachrechnungsbeträge betreffend die Sozialversicherungsbeiträge und die Verzugszinsen für Herwig und Henriette K., Günter B. und Irene H. im jeweiligen Prüfzeitraum gutgeschrieben wurden. Dies resultiere aus der Tatsache, dass für Herwig und Henriette K., Günter B. und Helmut S die Vorarlberger Gebietskrankenkasse örtlich zuständig sei. Sohin habe nunmehr die VGKK die betreffenden Versicherungspflichtbescheide erlassen und die Beiträge für diese Personen mittels Beitragspflichtbescheid vorgeschrieben. Hinsichtlich Irene H. sei eine Säumnisbeschwerde eingebracht worden, sodass gegenständlicher Akt bereits dem BVwG zur Entscheidung übermittelt worden sei. Die Nachrechnungsbeträge ihre Person betreffend hätten daher auch nicht mittels Bescheid vom 07.06.2016 vorgeschrieben werden dürfen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2016, Zl. römisch 40 wurde aufgrund einer Prüfberichtigung und in (teilweiser) Entsprechung der Beschwerde der Spruch des Bescheides vom 07.06.2016 derart abgeändert, dass die Beschwerdeführerin nunmehr verpflichtet wurde, Sozialversicherungsbeiträge für den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 iHv € 187.088,83 (zuzüglich Verzugszinsen für diesen Zeitraum iHv €98.674,50) und für den Prüfzeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 Sozialversicherungsbeiträge iHv 192.623,01 (zuzüglich Verzugszinsen für diesen Zeitraum iHv €49.951,72) zu entrichten. Der Beschwerde vom 22.06.2016 wurde mit genannter Beschwerdevorentscheidung insoweit entsprochen, als die Nachrechnungsbeträge betreffend die Sozialversicherungsbeiträge und die Verzugszinsen für Herwig und Henriette K., Günter B. und Irene H. im jeweiligen Prüfzeitraum gutgeschrieben wurden. Dies resultiere aus der Tatsache, dass für Herwig und Henriette K., Günter B. und Helmut S die Vorarlberger Gebietskrankenkasse örtlich zuständig sei. Sohin habe nunmehr die VGKK die betreffenden Versicherungspflichtbescheide erlassen und die Beiträge für diese Personen mittels Beitragspflichtbescheid vorgeschrieben. Hinsichtlich Irene H. sei eine Säumnisbeschwerde eingebracht worden, sodass gegenständlicher Akt bereits dem BVwG zur Entscheidung übermittelt worden sei. Die Nachrechnungsbeträge ihre Person betreffend hätten daher auch nicht mittels Bescheid vom 07.06.2016 vorgeschrieben werden dürfen.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde fristgerecht ein Vorlageantrag, datiert mit 16.08.2016 eingebracht.

Die beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren betreffend die Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde hinsichtlich der Pflichtversicherung der Schlafberater wurden aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden (bzw. des Antrages und der Säumnisbeschwerde) eingestellt.

Mit Schreiben vom 18.07.2019 erstattete die rechtsfreundliche Vertretung der belangten Behörde zur Beitragsnachrechnung eine schriftliche Stellungnahme und führte aus, dass sich nach Durchführung der Nachverrechnungen (Vorschreibungen) und Gutschriften für die GPLA-Zeiträume 2007-2010, 2011-2014 und 2015 ein Nachverrechnungsbetrag von

€ 438.963,24 ergebe. Als Beilage werde eine Übersicht über die vorgenommenen Erhebungen und Prüfungen sowie die einzelnen Berichte zur besseren Nachvollziehbarkeit vorgelegt. Die belangte Behörde habe am 30.01.2019 auf die Beitragskontonummer der Beschwerdeführerin eine Zahlung in eben dieser Höhe erhalten. Die Verzugszinsen in Höhe von € 159.993,47 seien mit Beschluss des Verwaltungsausschusses der belangten Behörde vom 18.12.2018 erlassen worden. Aus Sicht der belangten Behörde seien sohin die hier gegenständlichen offenen Beiträge und sonstigen Umlagen in korrekter Höhe beglichen worden.

Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs übermittelt, und nahm diese mit Schreiben vom 28.08.2019 insofern Stellung, als ausgeführt wurde, dass auch ihrerseits bestätigt werde, dass die offenen Beiträge und sonstigen Umlagen in korrekter Höhe von der Beschwerdeführerin beglichen worden seien und um Kenntnisnahme ersucht werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zu-rückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwen-den.Gemäß Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zu-rückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwen-den.

Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt: So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft treten soll, sondern der Vorlageantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung haben soll. Dementsprechend bestimmt § 15 Abs. 2 VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 64 a, AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt: So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft treten soll, sondern der Vorlageantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung haben soll. Dementsprechend bestimmt Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht (VwGH, 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht (VwGH, 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung.

Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz oder Abs. 4 VwGVG aufzuheben (VwGH, 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz oder Absatz 4, VwGVG aufzuheben (VwGH, 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden.

Im vorliegenden Verfahren wurde von den Parteien zwar ein nachverrechneter Betrag außer Streit gestellt, den mit Stellungnahme vom 18.07.2019 vorgelegten Prüfberichten ist zu entnehmen, dass dieser jedoch auch Beiträge umfasst, die nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens sind, da diese aus einem Prüfzeitraum des Jahres 2015 resultieren sowie dabei Beiträge für einzelne Dienstnehmer nachverrechnet wurden, bei denen offenbar bislang von einer Zuständigkeit der OÖGKK bzw. der SGKK ausgegangen worden ist, und ebenfalls nicht vom Spruch des bekämpften Bescheid umfasst waren.

Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es liegen Ermittlungslücken vor, welche, Ermittlungsschritte erfordern, die durch die belangte Behörde, welche eine Spezialbehörde ist, rascher und effizienter nachgeholt werden können. Zudem können die oben beschriebenen Nachverrechnungen mangels Zuständigkeit nicht im vorliegenden Verfahren behandelt werden. Darüber hinaus liegt dem Bundesverwaltungsgericht der Beschluss der Verwaltungskommission, mit dem laut Stellungnahme die Verzugszinsen erlassen wurden, nicht vor.Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es liegen Ermittlungslücken vor, welche, Ermittlungsschritte erfordern, die durch die belangte Behörde, welche eine Spezialbehörde ist, rascher und effizienter nachgeholt werden können. Zudem können die oben beschriebenen Nachverrechnungen mangels Zuständigkeit nicht im vorliegenden Verfahren behandelt werden. Darüber hinaus liegt dem Bundesverwaltungsgericht der Beschluss der Verwaltungskommission, mit dem laut Stellungnahme die Verzugszinsen erlassen wurden, nicht vor.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur (allfälligen) Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur (allfälligen) Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I412.2133974.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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