TE Bvwg Beschluss 2019/10/23 W207 2190285-2

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Veröffentlicht am 23.10.2019
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Entscheidungsdatum

23.10.2019

Norm

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §8a
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 19.07.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  15. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 2 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.05.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  5. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1993
  8. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 3 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 3 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  3. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  4. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W207 2190285-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb XXXX , vom 15.03.2018 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "zur Ausführung bzw. Formulierung einer Beschwerde" gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, vom 06.02.2018, OB:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , geb römisch 40 , vom 15.03.2018 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "zur Ausführung bzw. Formulierung einer Beschwerde" gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, vom 06.02.2018, OB:

XXXX und "zur Vertretung im Verfahren", beschlossen:römisch 40 und "zur Vertretung im Verfahren", beschlossen:

A)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Antragstellerin, eine slowakische Staatsbürgerin, stellte am 11.10.2017 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte einen Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 15.09.2017 vor.Die Antragstellerin, eine slowakische Staatsbürgerin, stellte am 11.10.2017 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte einen Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 15.09.2017 vor.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 02.02.2018 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Antragstellerin am 22.01.2018 folgende Funktionseinschränkung festgestellt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Position

GdB %

1

Rezidivierende depressive Störung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da somatisierend und posttraumatisch verstärkt, nach stationärer Behandlung teilweise stabilisiert.

03.06.01

30

Es wurde ein in

diesem medizinischen Sachverständigengutachten ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) festgestellt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2018 wurde der am 11.10.2017 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und spruchgemäß festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. beträgt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 02.02.2018, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dieses Sachverständigengutachten, das dem Bescheid beigelegt sei, bilde einen Bestandteil der Begründung. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wurde der Antragstellerin gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.

Mit Schreiben vom 12.03.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 15.03.2018, erhob die Antragstellerin fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.02.2018 an das Bundesverwaltungsgericht folgenden Inhaltes (hier in anonymisierter Form wiedergegeben):

"...

Betrifft: Beschwerde gegen den Bescheid v. 06.02.2018, GZI: OB: XXXXBetrifft: Beschwerde gegen den Bescheid v. 06.02.2018, GZI: OB: römisch 40

Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Formulierung der Beschwerde und für das Verfahren

Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Ich erhebe hiermit innerhalb offener Frist gegen den Bescheid vom 06.02.2018, GZI: OB: XXXX , BASB Landesstelle Wien, das Rechtsmittel der Beschwerde.Ich erhebe hiermit innerhalb offener Frist gegen den Bescheid vom 06.02.2018, GZI: OB: römisch 40 , BASB Landesstelle Wien, das Rechtsmittel der Beschwerde.

Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

Ohne ein ordentliches Ermittlungs- oder Beweisverfahren durchzuführen und ohne ausreichendes Parteiengehör gewährt zu haben, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. Erstmals mit dem hier bekämpften Bescheid gelangt mir die "Ansicht" der Erstinstanz zur Kenntnis.

Die Einschätzung des Grades der Behinderung ist unrichtig. Es wurden alle meine Befunde sowie die bereits früher festgestellte Arbeitsbeeinträchtigung bzw. Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt bzw. in Bezug gesetzt.

Die Feststellung der bescheidabsprechenden Behörde beruht auf Vermutung (Spekulation). Die Feststellung ist daher unschlüssig und belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (der Verletzung des § 60 AVG). Bei Berücksichtigung meiner - nicht berücksichtigten - Vorbefunde bricht die Verweigerung einer positiven Entscheidung tatsachenseitig in sich zusammen.Die Feststellung der bescheidabsprechenden Behörde beruht auf Vermutung (Spekulation). Die Feststellung ist daher unschlüssig und belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (der Verletzung des Paragraph 60, AVG). Bei Berücksichtigung meiner - nicht berücksichtigten - Vorbefunde bricht die Verweigerung einer positiven Entscheidung tatsachenseitig in sich zusammen.

Hätte mir die belangte Behörde gemäß der Systematik des AVG Parteiengehör eingeräumt und mir Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des (ohne mich teilhabenden) Ermittlungs- und Beweisverfahrens, Stellung zu nehmen, und das Verfahren nicht einseitig geführt, dann hätte ich ihre Vermutung und Spekulation, die getroffene Tatsachenfeststellung, als unrichtig widerlegen und beseitigen können.

Sollte es sich bei meinem Vorbringen, insbesondere das mitvorgelegte Konvolut, um eine beweispflichtige Tatsache handeln und bedarf es zur Dartuung und der Zutreffendheit dieses Vorbringens eines Tatsachen- oder Sach(verständigen)beweises, so wird die Durchführung dieser Beweise hiermit bescheidabspruchbeantragt.

Da sich mir der Sachverhalt als schwierig darstellt und ich damit überfordert bin, wird der Antrag gestellt, mir einen Rechtsbeistand zur Ausführung des Vorbringens und der Vertretung im Verfahren zu bewilligen.

Es wird der Antrag gestellt,

den Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung jedenfalls die Arbeitsunfähigkeit überschreitet.

Name und Unterschrift der Antragstellerin"

Diesem Beschwerdeschriftsatz wurde ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 15.02.2019, der Antragstellerin zugestellt am 20.02.2019, erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin zu ihrem Antrag auf Verfahrenshilfe den Auftrag, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein eigenhändig unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als 4 Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) vorzulegen. Der Antragstellerin wurde ein entsprechendes Formblatt übermittelt. Unter einem wurde sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihr Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 8a VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.Mit Mängelbehebungsauftrag vom 15.02.2019, der Antragstellerin zugestellt am 20.02.2019, erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin zu ihrem Antrag auf Verfahrenshilfe den Auftrag, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein eigenhändig unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als 4 Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) vorzulegen. Der Antragstellerin wurde ein entsprechendes Formblatt übermittelt. Unter einem wurde sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihr Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 8 a, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde.

Am 26.02.2019 langte das ausgefüllte Formblatt ("Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis") beim Bundesverwaltungsgericht ein, aus dem sich ergab, dass die Beschwerdeführerin zwar keinerlei Einkommen und Bargeld in der Höhe von lediglich € 1,20, aber Mietkosten von € 383 monatlich habe. Als Beilage wurde eine Mietvorschreibung für März 2019 von XXXX vorgelegt.Am 26.02.2019 langte das ausgefüllte Formblatt ("Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis") beim Bundesverwaltungsgericht ein, aus dem sich ergab, dass die Beschwerdeführerin zwar keinerlei Einkommen und Bargeld in der Höhe von lediglich € 1,20, aber Mietkosten von € 383 monatlich habe. Als Beilage wurde eine Mietvorschreibung für März 2019 von römisch 40 vorgelegt.

Mit einem weiteren Mängelbehebungsauftrag vom 12.03.2019, der Antragstellerin zugestellt am 15.03.2019, erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin zu ihrem Antrag auf Verfahrenshilfe den Auftrag, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, Einkommens- und Vermögensnachweise vorzulegen sowie konkret und detailliert darzulegen, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreite und die Miete bezahle. Unter einem wurde sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihr Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 8a VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.Mit einem weiteren Mängelbehebungsauftrag vom 12.03.2019, der Antragstellerin zugestellt am 15.03.2019, erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin zu ihrem Antrag auf Verfahrenshilfe den Auftrag, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, Einkommens- und Vermögensnachweise vorzulegen sowie konkret und detailliert darzulegen, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreite und die Miete bezahle. Unter einem wurde sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihr Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 8 a, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde.

Am 26.03.2019 gab die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass sie ihren Lebensunterhalt aus " XXXX "-Straßenzeitungsverkäufen bestreite, außerdem legte sie einen Bescheid der Magistratsabteilung 40 vom 16.11.2018 vor, mit dem ihr Antrag auf Zuerkennung der Mindestsicherung abgewiesen worden war.Am 26.03.2019 gab die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass sie ihren Lebensunterhalt aus " römisch 40 "-Straßenzeitungsverkäufen bestreite, außerdem legte sie einen Bescheid der Magistratsabteilung 40 vom 16.11.2018 vor, mit dem ihr Antrag auf Zuerkennung der Mindestsicherung abgewiesen worden war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte, verfahrensrelevante Sachverhalt ergeben sich unmittelbar aufgrund der Aktenlage.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Fall nicht inhaltlich über die Beschwerde entschieden wird, liegt die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Fall nicht inhaltlich über die Beschwerde entschieden wird, liegt die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

Die Antragstellerin stellte im Rahmen ihrer - bereits ausgeführten und eingebrachten - Beschwerde vom 15.03.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2018 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur "Ausführung bzw. Formulierung einer Beschwerde" gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, vom 06.02.2018, und "zur Vertretung im Verfahren".

§ 8a Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG lautet:

"§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.""§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt."

Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (s. dazu auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (s. dazu auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.

Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität - die besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage - des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR 25. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität - die besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage - des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG).

Ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden stellte die Antragstellerin durch ihre eigenständig eingebrachte sowie detaillierte Beschwerde gegen den genannten Bescheid unter Beweis, welche sämtlichen Formvorschriften entspricht und in welcher sie auch eine individuelle und differenziert ausformulierte Begründung abgab. Allein dadurch wird bereits ein nicht unbeachtliches Potential für das Erkennen und Nutzen verfahrensrechtlicher Vorgänge und Möglichkeiten dargetan. Die Antragstellerin ist auch den vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Mängelbehebungsaufträgen weitgehend nachgekommen. Es bieten sich daher keinerlei Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin nicht in der Lage wäre, Angaben zum entscheidungserheblichen Sachverhalt zu machen, zumal die Antragstellerin entsprechende Angaben getätigt hat.

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin die Verfahrenshandlungen, für die sie die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, nämlich konkret die "Ausführung bzw. Formulierung einer Beschwerde" gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, vom 06.02.2018, bereits gesetzt, weshalb auch unter diesem Aspekt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vornahme dieser Verfahrenshandlung nicht in Betracht kommt. Im gegenständlichen Verfahren liegt bereits eine Beschwerde vor, welche den Willen der Antragstellerin klar erkennen lässt.

Abgesehen vom Umstand, dass die Antragstellerin den Ausführungen der belangten Behörde bereits ohne anwaltliche Hilfe im bereits beschriebenen Umfang entgegentrat, ist zum Antrag auf Verfahrenshilfe, soweit er die "Vertretung im Verfahren" betrifft, festzuhalten, dass es, um der strittigen Materie entsprechen zu können, auch bei abstrakter Betrachtung keiner anwaltlichen Hilfe bedarf. Um der belangten Behörde substantiiert entgegenzutreten - was durch die Antragstellerin im Rahmen der von ihr eingebrachten Beschwerde bereits geschehen ist -, bedarf es entweder der gleichen fachlichen Qualifikation wie der medizinische Sachverständige - über welche ein Rechtsanwalt regelmäßig nicht verfügt - oder kann bei fehlender gleicher fachlicher Qualifikation dem Gutachten entgegengetreten werden, indem Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten in diesem aufgezeigt werden. Dass die Antragstellerin über jenen analytischen Verstand verfügt, um allfällige Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten zu behaupten, hat sie durch die Begründung ihrer Beschwerde bereits unter Beweis gestellt.

Weiters ist die Antragstellerin, welche slowakische Staatsangehörige ist, sichtlich der deutschen Sprache so weit mächtig, um ihre Beschwerde entsprechend zu formulieren.

Aus den §§ 51 BBG und 23 BEinstG ergibt sich, dass für die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren - daher auch bei Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens im Beschwerdeverfahren - keine Kosten anfallen.Aus den Paragraphen 51, BBG und 23 BEinstG ergibt sich, dass für die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren - daher auch bei Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens im Beschwerdeverfahren - keine Kosten anfallen.

Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.

Aus den obigen Feststellungen ergibt sich resümierend, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der genannten Verhandlung auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Somit braucht - ungeachtet der §§ 51 BBG und 23 BEinStG - nicht mehr genauer geprüft werden, ob die Antragstellerin außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können. Aus demselben Grund war auch nicht mehr zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint und liegen somit die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor, weshalb der Antrag spruchgemäß abzuweisen war.Aus den obigen Feststellungen ergibt sich resümierend, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der genannten Verhandlung auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Somit braucht - ungeachtet der Paragraphen 51, BBG und 23 BEinStG - nicht mehr genauer geprüft werden, ob die Antragstellerin außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können. Aus demselben Grund war auch nicht mehr zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint und liegen somit die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor, weshalb der Antrag spruchgemäß abzuweisen war.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W207.2190285.2.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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