Entscheidungsdatum
25.10.2019Norm
AVG §38Spruch
G312 2218997-1/9Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft vom 20.03.2019, XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft vom 20.03.2019, römisch 40 , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.03.2019 wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) entschieden, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 EUR 4.480,00, die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.05.2008 EUR 4.585,00, die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.12.2008 EUR 3.783,91, die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 EUR 3.779,91, die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 EUR 3.867,75, die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 EUR 743,20, die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 EUR 667,02, die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 EUR 4.542,42, die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 EUR 1.409,88, die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 EUR 4.044,08 (Spruchpunkt 1) beträgt.1. Mit Bescheid der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.03.2019 wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) entschieden, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 EUR 4.480,00, die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.05.2008 EUR 4.585,00, die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.12.2008 EUR 3.783,91, die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 EUR 3.779,91, die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 EUR 3.867,75, die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 EUR 743,20, die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 EUR 667,02, die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 EUR 4.542,42, die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 EUR 1.409,88, die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 EUR 4.044,08 (Spruchpunkt 1) beträgt.
Für die Dauer der Pflichtversicherung der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung
im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 EUR 694,40;
im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.05.2008 EUR 722,14;
im Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.12.2008 EUR 595,96;
im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 EUR 407,68;
im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 EUR 604,79;
im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 EUR 628,51;
im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 EUR 130,06;
im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 EUR 794,92;
im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 EUR 260,83;
und im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 EUR 748,15
beträgt.
Für die Dauer der Pflichtversicherung der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung
im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.05.2008 EUR 350,75;
im Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.12.2008 EUR 260,52;
im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 EUR 289,16;
Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 EUR 295,88;
im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 EUR 51,03;
im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 EUR 347,49;
im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 EUR 107,86;
und im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 EUR 309,37
beträgt (Spruchpunkt 2).
2. Mit Schriftsatz vom 30.04.2019, datiert mit 18.04.2019, erhob der BF fristgerecht durch seine Vertretung Beschwerde.
3. Die gegenständliche Beschwerde wurde samt Vorlagebericht und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 20.05.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
4. Der BF wies in seiner Beschwerde darauf hin, dass die Einkommensteuerbescheide 2007 - 2014 nicht in Rechtskraft erwachsen sind, da er gegen diese Rechtsmittel eingebracht habe und über diese noch keine Entscheidung getroffen worden sei. Zudem werde beantragt, eine mündliche Verhandlung vor einem Senat durchzuführen.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Aussetzung des Verfahrens:
Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob dem BF die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum 2007 bis 2014 sowie die monatlichen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung rechtmäßig vorgeschrieben wurden. Die belangte Behörde beruft sich dabei auf die Einkommensteuerbescheide der maßgeblichen Jahre.
Der BF moniert jedoch, dass die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2007 bis 2014 nicht in Rechtskraft erwachsen sind, da er dagegen Beschwerde erhoben habe und die Beschwerdeverfahren noch anhängig sind.
Der Ausgang dieser Verfahren ist wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.
Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss der bei der Finanzbehörde bzw. BFG geführten Verfahren ausgesetzt.Da die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss der bei der Finanzbehörde bzw. BFG geführten Verfahren ausgesetzt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 VwGVG Gebrauch.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 4, VwGVG Gebrauch.
Schlagworte
Aussetzung, Einkommenssteuerbescheid, VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2218997.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019