RS Vwgh 2004/5/14 2000/12/0272

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Veröffentlicht am 14.05.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §16 idF 1992/873;
GehG 1956 §61;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Was die von der belangten Behörde im Spruchpunkt 3. zurückgewiesenen Eventualanträge der Beschwerdeführerin (auf Abgeltung der über die reduzierte Lehrverpflichtung hinaus erbrachten 1271 Überstunden entsprechend dem Besoldungsschema bzw. auf Abgeltung für alle Überstunden im Gesamtausmaß von 1271 Stunden analog dem Besoldungsschema) betrifft, waren diese auf die Abgeltung einer bestimmten Stundenanzahl von Mehrdienstleistungen (Überstunden) entsprechend bzw. analog dem Besoldungsschema gerichtet und bezogen sich deshalb (abweichend vom Hauptantrag, der ausschließlich auf die Vergütung von Mehrdienstleistungen nach § 61 GehG 1956 abzielte) jedenfalls auch auf Überstunden (im Sinn der Abgeltungsvorschriften nach §§ 16 ff GehG 1956).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000120272.X09

Im RIS seit

23.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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