Entscheidungsdatum
31.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
L501 2130355-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Altendorfer als Einzelrichterin über die von Herrn XXXX , SVNR XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Veronika SENGMÜLLER, erhobene I.) Beschwerde vom 07.04.2016 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (Landesstelle Salzburg) vom 07.03.2016 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung derselben Behörde vom 15.06.2016 und II.) Beschwerde vom 29.06.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung derselben Behörde vom 15.06.2016 beschlossen bzw. zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Altendorfer als Einzelrichterin über die von Herrn römisch 40 , SVNR römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Veronika SENGMÜLLER, erhobene römisch eins.) Beschwerde vom 07.04.2016 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (Landesstelle Salzburg) vom 07.03.2016 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung derselben Behörde vom 15.06.2016 und römisch zwei.) Beschwerde vom 29.06.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung derselben Behörde vom 15.06.2016 beschlossen bzw. zu Recht erkannt:
A)
I.) Die Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2016 wird infolge Unzuständigkeit der Behörde gemäß § 28 Abs. 1 und § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.römisch eins.) Die Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2016 wird infolge Unzuständigkeit der Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wegen der mit 28.10.2019 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde vom 07.04.2016 eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wegen der mit 28.10.2019 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde vom 07.04.2016 eingestellt.
II.) Die Beschwerde vom 29.06.2016 wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei.) Die Beschwerde vom 29.06.2016 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
I.) und II.)römisch eins.) und römisch zwei.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 07.03.2016 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge belangte Behörde) gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG fest, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz bP) vom 01.01.2012 bis 31.12.2013 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegt.Mit Bescheid vom 07.03.2016 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge belangte Behörde) gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG fest, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz bP) vom 01.01.2012 bis 31.12.2013 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegt.
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde vom 07.04.2016 wurde von der belangten Behörde nach Durchführung einer ergänzenden Beweisaufnahme mit Bescheid (in Klammer überschrieben mit "Beschwerdevorentscheidung") vom 15.06.2016 vollinhaltlich bestätigt. Sie sprach erneut aus, dass die bP ab dem 1.1.2012 bis 31.12.2013 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde angegeben, dass dieser Bescheid während der unerstreckbaren Frist von vier Wochen nach der Zustellung durch Beschwerde angefochten werden könne.
Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin vom 29.06.2016 erhob die bP dagegen Beschwerde und stellte mit gesondertem Schriftsatz vom 29.06.2019 zudem fristgerecht auch einen Vorlageantrag; festgehalten wurde, dass gegenständlicher Vorlageantrag sowie Bescheidbeschwerde aus anwaltlicher Vorsicht formuliert worden sei.
Mit Schreiben vom 28.10.2019 zog die bP ihre Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2016 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Verfahrensgang verwiesen.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchfu¿hrung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des ASVG, mit der Maßgabe, dass gemäß Z 5 § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchfu¿hrung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des ASVG, mit der Maßgabe, dass gemäß Ziffer 5, Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
II.3.I. Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2016 gemäß §§ 28 Abs. 1 und 14 Abs. 1 VwGVGrömisch zwei.3.I. Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2016 gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 14 Absatz eins, VwGVG
§ 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33:Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33:
Beschwerdevorentscheidung
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
Gegenständlich hat die bP mit Schriftsatz vom 07.04.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde ist am 07.04.2016 bei der SVA eingelangt. In der Folge hat die SVA am 15.06.2016, zugestellt am 24.6.2016, eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Dieser Bescheid ist deutlich als Beschwerdevorentscheidung zu erkennen und wurde (in Klammer) auch als solche bezeichnet. Es ist auch aus der Wiederholung des Spruchs des Erstbescheides erkennbar, dass die Behörde über die eingebrachte Beschwerde abgesprochen und diese abgewiesen hat (vgl zur Abweisung der Beschwerde durch Wiederholung des Spruchs VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 156. Weiters hat die SVA ihre Entscheidung auch ausdrücklich auf § 14 VwGVG gestützt. Auch aus der Bescheidbegründung, vgl etwa "Bis dato sind jedoch keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden, sodass der Bescheidspruch vom 07.03.2016 nicht abzuändern ist.", geht deutlich hervor, dass es sich beim vorliegenden Bescheid - ungeachtet der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung, die eine Anfechtung des Bescheides durch "Beschwerde" für zulässig erklärt - um eine Beschwerdevorentscheidung handelt.Gegenständlich hat die bP mit Schriftsatz vom 07.04.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde ist am 07.04.2016 bei der SVA eingelangt. In der Folge hat die SVA am 15.06.2016, zugestellt am 24.6.2016, eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Dieser Bescheid ist deutlich als Beschwerdevorentscheidung zu erkennen und wurde (in Klammer) auch als solche bezeichnet. Es ist auch aus der Wiederholung des Spruchs des Erstbescheides erkennbar, dass die Behörde über die eingebrachte Beschwerde abgesprochen und diese abgewiesen hat vergleiche zur Abweisung der Beschwerde durch Wiederholung des Spruchs VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 28, VwGVG, Rz 156. Weiters hat die SVA ihre Entscheidung auch ausdrücklich auf Paragraph 14, VwGVG gestützt. Auch aus der Bescheidbegründung, vergleiche etwa "Bis dato sind jedoch keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden, sodass der Bescheidspruch vom 07.03.2016 nicht abzuändern ist.", geht deutlich hervor, dass es sich beim vorliegenden Bescheid - ungeachtet der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung, die eine Anfechtung des Bescheides durch "Beschwerde" für zulässig erklärt - um eine Beschwerdevorentscheidung handelt.
Die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 14 VwGVG). Gegenständlich wurde jedoch die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb dieser Frist erlassen; zwischen Einlangen der Beschwerde und Erlassung des Bescheides liegt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten. Versäumt die Behörde die Frist für die Beschwerdevorentscheidung, so geht die Zuständigkeit zur Entscheidung ex lege auf das Verwaltungsgericht über. Eine nach Verstreichen der Zwei-Monats-Frist ergangene Beschwerdevorentscheidung ist daher mangels Zuständigkeit der Behörde rechtswidrig, sodass sie im Falle der Erhebung eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen zu beheben ist.Die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 14, VwGVG). Gegenständlich wurde jedoch die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb dieser Frist erlassen; zwischen Einlangen der Beschwerde und Erlassung des Bescheides liegt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten. Versäumt die Behörde die Frist für die Beschwerdevorentscheidung, so geht die Zuständigkeit zur Entscheidung ex lege auf das Verwaltungsgericht über. Eine nach Verstreichen der Zwei-Monats-Frist ergangene Beschwerdevorentscheidung ist daher mangels Zuständigkeit der Behörde rechtswidrig, sodass sie im Falle der Erhebung eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen zu beheben ist.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2016 war sohin mangels Zuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.
II.3.2. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel zurückgezogen wurde. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Aufgrund der schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde vom 28.10.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2016 war das Beschwerdeverfahren sohin spruchgemäß einzustellen.römisch zwei.3.2. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel zurückgezogen wurde. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Aufgrund der schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde vom 28.10.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2016 war das Beschwerdeverfahren sohin spruchgemäß einzustellen.
II.3.3. Zurückweisung der Beschwerde vom 29.06.2016römisch zwei.3.3. Zurückweisung der Beschwerde vom 29.06.2016
§ 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33:Paragraph 15, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33:
Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. [...]Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. [...]
Wie bereits unter II.3.1. ausgeführt, handelt es sich bei dem Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2016 um eine Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 14 VwGVG. Gegen Beschwerdevorentscheidungen ist nur das Rechtsmittel des Vorlageantrags gemäß § 15 leg. cit. zulässig, eine dagegen erhobene Beschwerde wäre als unzulässig zurückzuweisen, wenn sie nicht ausnahmsweise in einen Vorlageantrag umgedeutet werden kann (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 15 VwGVG, Rz 7, mit Verweis auf VwGH vom 21.12.2006, 2004/20/0158).Wie bereits unter römisch zwei.3.1. ausgeführt, handelt es sich bei dem Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2016 um eine Beschwerdevorentscheidung im Sinne des Paragraph 14, VwGVG. Gegen Beschwerdevorentscheidungen ist nur das Rechtsmittel des Vorlageantrags gemäß Paragraph 15, leg. cit. zulässig, eine dagegen erhobene Beschwerde wäre als unzulässig zurückzuweisen, wenn sie nicht ausnahmsweise in einen Vorlageantrag umgedeutet werden kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 15, VwGVG, Rz 7, mit Verweis auf VwGH vom 21.12.2006, 2004/20/0158).
Eine Rechtsmittelbelehrung ist unrichtig, wenn die Behörde das in Betracht kommende Rechtsmittel falsch bezeichnet. Ein solcher Mangel kann allerdings weder die Zulässigkeit des gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittels beeinträchtigen noch die Zulässigkeit des fälschlicherweise in der Belehrung genannten Rechtsmittels bewirken (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 61 Rz 13, mit Verweis auf VwGH vom 17.12.1986, 86/11/0142; vom 25.1.1993, 92/10/0386; vom 29.1.2004, 2003/11/0256).Eine Rechtsmittelbelehrung ist unrichtig, wenn die Behörde das in Betracht kommende Rechtsmittel falsch bezeichnet. Ein solcher Mangel kann allerdings weder die Zulässigkeit des gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittels beeinträchtigen noch die Zulässigkeit des fälschlicherweise in der Belehrung genannten Rechtsmittels bewirken vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 61, Rz 13, mit Verweis auf VwGH vom 17.12.1986, 86/11/0142; vom 25.1.1993, 92/10/0386; vom 29.1.2004, 2003/11/0256).
Gegenständlich ist die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung zwar unrichtig, dies kann jedoch nicht die Zulässigkeit der darin bezeichneten "Beschwerde" als Rechtsmittel begründen. Eine Umdeutung der Beschwerde in einen Vorlageantrag kommt aufgrund des bereits in einem anderen Schriftsatz gestellten Vorlageantrages sowie des eindeutigen, auf die Einbringung sowohl einer Beschwerde als auch eines Vorlageantrages gerichteten Parteiwillens nicht in Betracht.
Die Beschwerde vom 29.06.2016 war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde vom 29.06.2016 war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung, ersatzlose Behebung, Fristablauf,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L501.2130355.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.11.2019